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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung einer — im Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers gelegenen — Verkehrsbeschränkung im Bezirk Melk zur Eindämmung von COVID-19Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH (insbesondere zur Differenzierung zwischen immunisierten und anderen Personen) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten der "Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Melk über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 im Bezirk Melk (NÖ Hochrisikogebietsverordnung - Bezirk Melk)" vom 22.10.2021, VBl ME 2/2021, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. §43a Abs3 Epidemiegesetz 1950 ist hinreichend bestimmt. Die angefochtene Verkehrsbeschränkung, deren Entscheidungsgrundlagen im Verordnungsakt hinreichend dokumentiert sind, lag noch im Spielraum des Verordnungsgebers.
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, VfGH / Ablehnung, RechtspolitikEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:V268.2021Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023