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20/08 UrheberrechtNorm
B-VG Art89 Abs2, Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der — als Verordnung zu qualifizierenden — Satzung des Urhebersenates; Zumutbarkeit des ordentlichen Rechtswegs zur Geltendmachung von Bedenken gegen die Verordnung betreffend die Festlegung der Höhe des WeitersendeentgeltsRechtssatz
Mit der zumutbaren Anrufung der ordentlichen Gerichte stünde es der antragstellenden Gesellschaft einerseits offen, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken an das Gericht heranzutragen und die Einleitung eines Verfahrens nach Art139 Abs1 Z1 B-VG anzuregen, sowie andererseits aus Anlass eines Rechtsmittels gegen die gerichtliche Entscheidung erster Instanz selbst einen Antrag nach Art139 Abs1 Z4 B-VG an den VfGH zu stellen. Soweit sich Anträge im vorliegenden Verfahren auf Bestimmungen beziehen, die in einem solchen zivilgerichtlichen Verfahren präjudiziell wären, bildet die zumutbare Einleitung eines solchen Verfahrens einen Weg, der der Zulässigkeit des Verordnungsprüfungsantrags im vorliegenden Verfahren vor dem VfGH entgegensteht.
Mit Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit fielen die bis dahin dem Urheberrechtssenat zugewiesenen zivilrechtlichen Streitigkeiten in die Zuständigkeit der Zivilgerichte zurück. Dazu zählen 1. Streitigkeiten zwischen den Parteien aus einem Gesamtvertrag oder einer Satzung, 2. die Feststellung der Sätze, nach denen die Höhe des angemessenen Entgeltes zu berechnen ist, das einer Verwertungsgesellschaft für die Erteilung einer Nutzungsbewilligung zusteht, 3. die Feststellung der Sätze, nach denen die Höhe des gesetzlichen Vergütungsanspruchs einer Verwertungsgesellschaft zu berechnen ist, und 4. die Feststellung des Anteils, der einer Verwertungsgesellschaft im Fall eines gesetzlichen Beteiligungsanspruchs zusteht. Weder mangelnde Erfolgsaussichten in einem solchen Verfahren noch das Prozessrisiko oder damit verbundene Kostenfolgen würden diesen Weg grundsätzlich unzumutbar machen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Urheberrecht, Verordnungsbegriff, VfGH / Weg zumutbarer, VfGH / Individualantrag, KostenrisikoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:V222.2021Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023