TE Vfgh Erkenntnis 1993/7/1 WI-6/92, WI-10/92

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Veröffentlicht am 01.07.1993
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
B-VG Art141 Abs1 litb
Tir GdWO 1991 §2
Tir GdWO 1991 §1, §3, §7. ...
Tir GdWO 1991 §46
Tir GdWO 1991 §53
VfGG §67 Abs2

Leitsatz

Aufhebung der verfassungsgesetzlich unzulässigen Direktwahl des Bürgermeisters einer Tiroler Gemeinde sowie der Wahl zum Gemeinderat dieser Gemeinde ab dem Beginn des Abstimmungsverfahrens infolge Durchführung der Wahl durch die Gemeindewahlbehörde auch außerhalb der öffentlich kundgemachten Wahlzeit in einem Landeswohnheim

Spruch

Der Wahlanfechtung wird stattgegeben.

Die Wahl zum Gemeinderat der Gemeinde Unterperfuß am 15. März 1992 wird ab dem Beginn des Abstimmungsverfahrens, die Wahl zum Bürgermeister dieser Gemeinde am selben Tag zur Gänze aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Am 15. März 1992 fanden die Wahlen zum Gemeinderat und zum Bürgermeister in allen Gemeinden Tirols außer der Stadt Innsbruck, so auch in der Gemeinde Unterperfuß (politischer Bezirk Innsbruck), statt, welche die Tiroler Landesregierung mit Kundmachung vom 3. Dezember 1991, LGBl. 88, ausgeschrieben hatte.

1.1.2.1. Dieser Gemeinderatswahl lagen die von den folgenden wahlwerbenden Parteien eingebrachten, gemäß §§43 bis 45 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1991, LGBl. 79, (TGWO) abgeschlossenen und veröffentlichten Wahlvorschläge zugrunde:

Liste 1: ÖVP - Liste Unterperfuß

Liste 2: Allgemeine Liste Unterperfuß

Liste 3: Die Neue Unterperfer Liste.

1.1.2.2. Laut Kundmachung der Gemeindewahlbehörde der Gemeinde Unterperfuß vom 19. März 1992 entfielen von den insgesamt 132 abgegebenen gültigen Stimmen - 5 Stimmzettel wurden als ungültig gewertet - auf

    ÖVP - Liste Unterperfuß          79 Stimmen (7 Mandate)

    Allgemeine Liste Unterperfuß     39 Stimmen (3 Mandate)

    Die Neue Unterperfer Liste       14 Stimmen (1 Mandat).

1.1.3.1. Der gleichzeitig abgehaltenen Bürgermeisterwahl lagen die folgenden, von den beiden erstgenannten Wählergruppen eingebrachten, gleichfalls gemäß §§43 bis 45 TGWO abgeschlossenen und veröffentlichten Wahlvorschläge zugrunde:

Liste 1: Leonhard Widauer

Liste 2: Karl Reinisch.

1.1.3.2. Laut Kundmachung der Gemeindewahlbehörde vom 15. März 1992 entfielen von den insgesamt 120 abgegebenen gültigen Stimmen - 17 Stimmzettel wurden als ungültig qualifiziert - auf

Leonhard Widauer 90 Stimmen

Karl Reinisch 30 Stimmen.

Damit war Leonhard Widauer zum Bürgermeister gewählt.

1.2.1. Mit ihrer am 9. April 1992 zur Post gegebenen, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten, ausdrücklich auf Art141 B-VG gestützten Wahlanfechtungsschrift begehrte die Allgemeine Liste Unterperfuß, die Wahlen zum Gemeinderat und zum Bürgermeister der Gemeinde Unterperfuß zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens aufzuheben.

Begründend brachte die Anfechtungswerberin - gerafft wiedergegeben - vor, die Gemeindewahlbehörde habe am Wahltag von 8 Uhr bis 9 Uhr 30 im Landeswohnheim Unterperfuß und anschließend bis 12 Uhr im Gemeindeamt Unterperfuß amtiert. Dies verstoße gegen das Gesetz, weil entweder gemäß §2 Abs2 TGWO eine eigene Sprengelwahlbehörde für das Landeswohnheim Unterperfuß hätte gebildet werden oder die Heiminsassen vor der Gemeindewahlbehörde im Gemeindeamt bzw. vor der Sonderwahlbehörde hätten wählen müssen. Während des Wahlvorganges im Landeswohnheim habe der Heimleiter die Wähler entscheidend bei ihrer Stimmabgabe beeinflußt. Die beiden Wahlen widersprächen "elementarsten Anforderungen für eine gesetzmäßige Wahl ...".

1.2.2. Die Gemeindewahlbehörde der Gemeinde Unterperfuß legte dem Verfassungsgerichtshof die Wahlakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Wahlanfechtungen beantragte. Sie führte aus, die TGWO verbiete es einer Gemeindewahlbehörde nicht, den Ort ihrer Tätigkeit zu wechseln. Die Wahlzeiten seien durch einstimmigen Beschluß der Gemeindewahlbehörde so festgelegt worden, wie sie in der Anfechtungsschrift geschildert werden, um den Bewohnern des Landeswohnheimes den beschwerlichen Weg (ca. 2 km) zum Gemeindeamt zu ersparen. Ein eigener Wahlsprengel sei nicht gebildet worden, weil bei der geringen Zahl von Wahlberechtigten das Wahlgeheimnis nicht mehr hätte gewahrt werden können. Im übrigen bestritt die Gemeindewahlbehörde, daß der Heimleiter Wähler bei der Stimmabgabe beeinflußt habe.

1.3. §2 TGWO - überschrieben mit "Wahlsprengel" - lautet:

"(1) Jede Gemeinde bildet mindestens einen Wahlsprengel.

(2) In Gemeinden mit mehr als 500 Wahlberechtigten oder mit größerer räumlicher Ausdehnung kann die Gemeindewahlbehörde mehrere Wahlsprengel bilden, um den Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern. Weiters kann die Gemeindewahlbehörde für Krankenanstalten, Heime und ähnliche Einrichtungen Wahlsprengel bilden.

(3) Ein Wahlsprengel nach Abs2 darf in der Regel nicht weniger als 30 und nicht mehr als 1000 Wahlberechtigte umfassen."

§46 TGWO - übertitelt mit "Wahlort, Wahlzeit" - bestimmt:

"(1) Die Gemeindewahlbehörde hat den Ort (Wahllokal) und die Zeit der Stimmabgabe (Wahlzeit) in der Gemeinde und in den Wahlsprengeln zu bestimmen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, daß den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes möglichst erleichtert wird.

(2) Im Gebäude des Wahllokales und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden angemessenen Umkreis (Verbotszone) sind am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Wahlwerberlisten, ferner jede Ansammlung von Menschen und das Tragen von Waffen verboten. Vom Verbot des Waffentragens sind die sich im Dienst befindenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Angehörige des Bundesheeres ausgenommen.

(3) Die Gemeindewahlbehörde hat die Anordnungen nach den Abs1 und 2 spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag zu treffen. Die Anordnungen sind unter Hinweis auf die Strafbestimmung des §87 Abs1 lite durch öffentlichen Anschlag kundzumachen und der Bezirkshauptmannschaft zur Kenntnis zu bringen."

§53 TGWO - überschrieben mit "Ausübung des Wahlrechtes in Krankenanstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen" - lautet:

"(1) In den für Krankenanstalten, Heime und ähnliche Einrichtungen gebildeten Wahlsprengeln haben die Wahlberechtigten, soweit sie dazu in der Lage sind, ihr Wahlrecht im Wahllokal dieses Wahlsprengels auszuüben.

(2) Die nach Abs1 zuständige Sprengelwahlbehörde hat sich mit ihren Hilfsorganen und den Vertrauenspersonen zum Zweck der Stimmabgabe durch die übrigen Wahlberechtigten auch in deren Liegeräume zu begeben.

(3) Bei der Durchführung der Wahlhandlung nach Abs2 ist durch entsprechende Einrichtungen dafür zu sorgen, daß der Wähler unbeobachtet die Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann. Der Vorgang der Stimmabgabe ist in der Niederschrift zu beurkunden.

(4) In Anstalten unter ärztlicher Leitung kann diese den einzelnen Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechtes aus wichtigen medizinischen Gründen untersagen."

2. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:

2.1.1.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch über die Anfechtung einer Gemeinderatswahl (zB VfSlg. 8973/1980, 10610/1985, 12288/1990;

VfGH 5.3.1992 WI-8/91 und WI-10/91; 10.3.1992 WI-11,12/91;

11.6.1992 WI-5/91; 15.6.1992 WI-9/91). Nach Art141 Abs1 Satz 2 B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden.

2.1.1.2. Obwohl im Bundesland Tirol ein Bürgermeister nach §74 Abs1 lita TGWO dem Gemeindevorstand, di. ein mit der Vollziehung betrautes Organ einer Gemeinde, angehört, kann die Vorschrift des ersten Satzes des §67 Abs2 VerfGG 1953 (über die Anfechtung der Wahl zu einem Gemeindevorstand aufgrund "des Antrages von einem Zehntel der Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens aber von zwei Mitgliedern") auf Anfechtungen der Wahlen von Bürgermeistern durch das Gemeindevolk keine Anwendung finden. Denn aus den Materialien zur geltenden Fassung des §67 VerfGG 1953 (Novelle BGBl. 18/1958) ist eindeutig zu entnehmen, daß der historische Gesetzgeber bei Schaffung des ersten Satzes des Absatzes 1 dieses Paragraphen von einer Wahl des Gemeindevorstandes durch die Gemeindevertretung ausging (316 BlgNR 8. GP S 6); er begründete nämlich die Anfechtungslegitimation der Mitglieder des Gemeinderates gerade damit. Da es sich im konkreten Fall aber nicht um eine solche Wahl - durch die Gemeindevertretung - handelt, sondern um eine (verfassungsgesetzlich unzulässige - s. VfGH 1.7.1993 G75/93) Direktwahl (des Bürgermeisters), auf die §67 Abs2 Satz 1 VerfGG 1953 gar nicht zugeschnitten sein konnte, muß die Zulässigkeit der Anfechtung unmittelbar an Hand der Normen des B-VG, nämlich seines Art141 Abs1 litb, geprüft werden (s. dazu auch VfSlg. 9044/1981), und zwar in ergänzender sinngemäßer Anwendung des zweiten Satzes des §67 Abs2 VerfGG 1953: Danach sind all jene Wählergruppen (Parteien) anfechtungsberechtigt, die bei der Wahlbehörde Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl rechtzeitig vorgelegt haben, wie dies nach der Aktenlage auf die anfechtende Wählergruppe zutrifft.

2.1.2. Nach §68 Abs1 VerfGG 1953 muß eine Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem entsprechenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheids eingebracht werden.

Nun sieht zwar die TGWO administrative Einsprüche - iS eines Instanzenzugs nach §68 Abs1 VerfGG 1953 - vor, doch nur gegen ziffernmäßige Ermittlungen einer Gemeindewahlbehörde.

Zur Geltendmachung aller anderen (ds. alle nicht ziffernmäßige Ermittlungen betreffenden) Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens steht - weil insoweit ein zunächst zu durchlaufender Instanzenzug iS des §68 Abs1 VerfGG 1953 nicht eingerichtet ist - jedenfalls die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim Verfassungsgerichtshof binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens (erster Teilsatz des §68 Abs1 VerfGG 1953) offen (vgl. zB VfSlg. 10610/1985, 11732/1988, 12288/1990; VfGH 5.3.1992 WI-8/91 und WI-10/91; 10.3.1992 WI-11,12/91; 11.6.1992 WI-5/91; 15.6.1992 WI-9/91).

2.1.3. Im vorliegenden Fall strebt die Allgemeine Liste Unterperfuß in ihrer Anfechtungsschrift nicht die - nach dem Gesagten einem Einspruchsverfahren vorbehaltene - Nachprüfung ziffernmäßiger Ermittlungen einer Wahlbehörde an; sie rügt vielmehr sonstige Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens, wofür die sofortige Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 B-VG eingeräumt ist.

Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn der vierwöchigen Anfechtungsfrist ist in diesem Fall die Beendigung des Wahlverfahrens (s. VfSlg. 9085/1981, 10610/1985, 12288/1990; VfGH 5.3.1992 WI-8/91 und WI-10/91; 10.3.1992 WI-11,12/91; 11.6.1992 WI-5/91; 15.6.1992 WI-9/91), di. bei Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen nach der TGWO die der Gemeindewahlbehörde obliegende Kundmachung des Wahlergebnisses durch öffentlichen Anschlag (§72 Abs4 TGWO).

Diese Verlautbarungen fanden hier am 15. und am 19. März 1992 statt.

Die am 9. April 1992 zur Post gegebene Wahlanfechtungsschrift (s. Punkt 1.2.1.) wurde darum rechtzeitig eingebracht.

2.1.4. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen zutreffen, ist die Wahlanfechtung zulässig.

2.2. Zur Bürgermeisterwahl:

Aus Anlaß der Anfechtung der Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Unterperfuß leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 19. März 1993, WI-10/92-21, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit jener Vorschriften der TGWO ein, welche die (Direkt-)Wahl des Bürgermeisters durch die Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde regeln.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, G75/93, wurden die in Prüfung genommenen gesetzlichen Bestimmungen als verfassungswidrig aufgehoben.

Das bedeutet, daß der angefochtenen Bürgermeisterwahl jedwede Rechtsgrundlage fehlt, sie war darum in Stattgabe der - auch eine solche Rechtswidrigkeit erkennbar relevierenden - Wahlanfechtung aufzuheben.

Zur Neuwahl eines Bürgermeisters wird auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes zu §78 Abs2 TGWO im Erkenntnis vom 1. Juli 1993, G75/93, verwiesen.

2.3. Zur Gemeinderatswahl:

§2 Abs2 zweiter Satz TGWO räumt der Gemeindewahlbehörde ein Ermessen ein, für Krankenanstalten, Heime und ähnliche Einrichtungen eigene Wahlsprengel zu bilden, die "in der Regel" nicht weniger als 30 Wahlberechtigte umfassen dürfen (§2 Abs3 TGWO). Für das Landeswohnheim Unterperfuß - das nach dem übereinstimmenden Parteienvorbringen 44 wahlberechtigte Bewohner hatte - wurde kein derartiger Sprengel geschaffen. Es gab vielmehr bloß die Gemeindewahlbehörde für die gesamte Gemeinde (§2 Abs1, §13 TGWO) und eine ("fliegende") Sonderwahlbehörde für Gebrechliche (§15 TGWO).

Laut der hier maßgebenden öffentlichen Kundmachung der Gemeindewahlbehörde nach §46 Abs3 TGWO wurde die Wahlzeit von 9 Uhr 30 bis 12 Uhr bestimmt und als Wahlort (nur) das Gemeindeamt (Unterperfuß Nr. 13) festgelegt, wo die Gemeindewahlbehörde nach der Gesetzeslage zu amtieren hatte (vgl. §46 Abs1 iVm §48 Abs2 TGWO).

Daß die Wahl - wie in der Gegenschrift eingeräumt - von der Gemeindewahlbehörde selbst auch außerhalb dieser Zeitspanne und an einem anderen als dem in der schon zitierten Kundmachung angegebenen Ort (nämlich von 8 Uhr bis 9 Uhr 30 im Landeswohnheim) durchgeführt wurde, entsprach nicht dem Gesetz.

Diese Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens konnte nach Lage des Falles von Einfluß auf das Wahlergebnis sein: Denn zum einen kam es nach der Aktenlage auch in der Zeit von 8 Uhr bis 9 Uhr 30 zu Stimmabgaben, obwohl die Wahlbehörde damals weder im Landeswohnheim noch anderswo amtshandeln durfte, zum anderen mußte es den Wahlberechtigten, die nicht Bewohner des Wohnheims sind, mangels entsprechender gesetzmäßiger Kundmachung gar nicht bekannt sein, daß sie während des umschriebenen Zeitraums im Landeswohnheim wählen konnten. Ob die Zahl der Stimmabgaben im Landeswohnheim, wie die Gegenschrift ausführt, 37 betrug, läßt sich der hiefür maßgeblichen Niederschrift über die Wahl nicht entnehmen; ein Einfluß auf das Ergebnis der Wahl war also jedenfalls möglich.

2.4. Die Wahl zum Gemeinderat war daher allein schon aus dem dargelegten, von der Anfechtungswerberin geltend gemachten Grund ab dem Beginn des Abstimmungsverfahrens als gesetzwidrig aufzuheben.

2.5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs1 erster Satz VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Wahlen, Bürgermeister, Direktwahl Bürgermeister, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Anlaßfall, Stimmenabgabe, Wahlbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:WI6.1992

Dokumentnummer

JFT_10069299_92W00I06_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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