RS Lvwg 2023/3/9 LVwG-2023/37/3314-5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.2023
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.03.2023

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ArzneiwareneinfuhrG 2010 §2
ArzneiwareneinfuhrG 2010 §3
ArzneiwareneinfuhrG 2010 §4
ArzneiwareneinfuhrG 2010 §6
ArzneiwareneinfuhrG 2010 §11
ArzneiwareneinfuhrG 2010 §17
ArzneiwareneinfuhrG 2010 §21
VStG §39
VwGVG 2014 §44
VwGVG 2014 §50

Rechtssatz

Für aus dem Ausland nachgesendete Arzneispezialitäten, die ausschließlich für den persönlichen Bedarf von Reisenden, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz nicht in Österreich haben, zur Weiterbehandlung während der Dauer des Aufenthaltes in Österreich bestimmt sind, gilt die Verpflichtung des § 3 AWEG 2010 nicht. Das Vorliegen dieser in § 11 Abs 1 Z 17 AWEG 2010 definierten Ausnahme ist durch eine Kopie der auf die betreffende Person ausgestellten Verschreibung durch den behandelnden Arzt oder Zahnarzt, aus der der Sachverhalt eindeutig hervorgeht, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

Der Beschwerdeführer hielt sich nur vorübergehend an der Adresse 3 in **** W auf. Die Ferienwohnung war bis zum 16.12.2022 von der BB m.b.H. & Co. KG.– für dieses Unternehmen ist der Beschwerdeführer als Leiharbeiter tätig – angemietet. Sein vorübergehender Aufenthalt ist dem eines Reisenden im Sinne des § 11 Abs 1 Z 17 AWEG 2010 gleichzuhalten.

Schlagworte

Arnzeiware
Verbringung
Meldung
Einfuhrbescheinigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.37.3314.5

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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