Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
03.02.2023Norm
StVO 1960 §65 Abs1Rechtssatz
In den §§ 99 f Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) findet sich keine Strafsanktionsnorm, die ein Verhalten entgegen dem § 65 Abs 1 StVO unter Strafe stellt. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (vgl. etwa § 103 Abs 9 lit. a Kraftfahrgesetz 1967) ist der gesetzliche Vertreter eines unter 12 Jahre alten Kindes, welches ein Fahrrad auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne Aufsicht bzw. ohne behördliche Bewilligung lenkt, verwaltungsstrafrechtlich nicht strafbar.
Schlagworte
Rad fahrendes Kind, Fahrrad, Aufsichtspflicht, behördliche Bewilligung, öffentlicher Verkehr, keine Verwaltungsstrafbarkeit, keine SanktionsnormEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.34.5500.2022.2Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023