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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §62 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der K-AG in K, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 21. März 1994, Zl. MD-VfR - B XXIII - 7/94, betreffend Zurückweisung eines Ansuchens um Genehmigung der Grundabteilung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Ansuchen vom 5. Juli 1993 beantragte Dipl.-Ing. Dr. Techn. H "namens der grundbücherlichen Eigentümerin der Liegenschaften EZ n1 und EZ n2 der Kat.Gem. L, Y-GmbH" die "Genehmigung meiner beiliegenden Teilungspläne zur GZ. n3 mit Datum vom 2. Juni 1993" betreffend in diesem Antrag näher bezeichnete Liegenschaften und Grundstücke in der Kat.Gem. L in W, S-Gasse.
Mit Bescheid vom 8. November 1993 wies der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, den Antrag "der Y-GmbH, vertreten durch Herrn Dipl. Ing. Dr. Techn. H ... auf Erteilung der baubehördlichen Genehmigung zur Abteilung der Liegenschaften EZ n1, n2, n4, n5, n6 und n7 des Grundbuches der Kat.Gem. L, nach den Abteilungsplänen des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl.-Ing. Dr. Techn. H vom 2. Juni 1993, GZ. 13124, ... gemäß § 13 Abs. 3 AVG im Zusammenhalt mit § 15 Abs. 1 der Bauordnung für Wien" zurück. Dieser Bescheid wurde der Y-GmbH zu Handen des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl.-Ing. Dr. Techn. H am 5. Jänner 1994 zugestellt.
Dagegen erhob die Y-GmbH die mit 19. Jänner 1994 datierte und am selben Tag zur Post gegebene Berufung.
Mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 21. März 1994, dem Rechtsvertreter der Antragstellerin und Berufungswerberin Y-GmbH am 31. März 1994 zugestellt, wurde deren Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.
Dagegen richtete sich die Beschwerde der nunmehrigen Beschwerdeführerin K-AG "als Teil-Gesamtrechtsnachfolgerin insbesondere im Liegenschaftseigentum der Y-GmbH" vom 11. Mai 1994 an den Verfassungsgerichtshof, in welcher zu Beginn ausgeführt wird, daß auf Grund des Einbringungsvertrages vom 21. Juni 1993 der Teilbetrieb Leim der Y-GmbH "mit allen Nutzen und Lasten, insbesondere mit allen Liegenschaften", in die K-AG mit Ablauf des 31. Dezember 1992 unter Anwendung des Art. III des Umgründungssteuergesetzes BGBl. 1991/699 eingebracht worden sei. Auf Grund dieser Teil-Gesamtrechtsnachfolge sei seither die K-AG durch den angefochtenen Bescheid beschwert und aktiv legitimiert. Die Rechtsnachfolge sei mit beiliegendem Beschluß des Bezirksgerichtes Liesing vom 22. Dezember 1993 grundbücherlich durchgeführt worden.
In dem beigelegten Beschluß des Bezirksgerichtes Liesing vom 22. Dezember 1993, TZ 5468/93, wurde auf Grund des Einbringungsvertrages vom 21. Juni 1993, der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 16. November 1993 sowie der Amtsbestätigung des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 25. Juni 1993, ob den der Y-GmbH je zur Gänze gehörenden Liegenschaften EZ n1, n8, n2, n9 und n10 je Grundbuch n11 L die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die K-AG bewilligt. Dieser Beschluß des Bezirksgerichtes Liesing wurde der K-AG, der Y-GmbH und auch dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellt.
Mit Beschluß vom 20. Juni 1994, B 973/94-3, hat der Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
In der über Aufforderung gemäß § 34 Abs. 2 VwGG ergänzten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem subjektiven Recht auf Erteilung einer Genehmigung zur Abteilung der Liegenschaft" sowie in ihrem subjektiven Recht verletzt, "nach Schaffung einer Baumaske - auch infolge des besseren Rechtes gemäß § 42 Abs. 2 - einen eigenen Bauplatz gemäß § 16 Abs. 1 der Wiener Bauordnung zu erhalten".
Die belangte Behörde erstattete unter Vorlage der Verwaltungsakten eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen Mangels der Beschwerdeberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt sein kann (vgl. den hg. Beschluß vom 13. Juli 1956, Slg. Nr. 4127/A). Beschwerdeberechtigt vor dem Verwaltungsgerichtshof ist jedermann, in dessen Rechte der Bescheid einer Verwaltungsbehörde eingreift, auch wenn er im Verwaltungsverfahren keine Parteistellung hatte. Maßgebend für die Aktivlegitimation zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ist der Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides. Der Rechtsnachfolger selbst einer inzwischen bereits erloschenen juristischen Person ist nicht schon dann beschwerdeberechtigt, wenn er als solcher auftritt und sich auf die gesetzliche Gesamtrechtsnachfolge beruft, sondern nur dann, wenn der angefochtene Bescheid auch an ihn (als den Rechtsnachfolger) ergangen ist (vgl. den hg. Beschluß vom 14. Jänner 1986, Zl. 85/14/0166).
Ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich Rechtsnachfolgerin der Y-GmbH betreffend den hier zu beurteilenden Beschwerdegegenstand ist, ist auf Grund der Beschwerdebehauptungen und des vorliegenden Akteninhaltes davon auszugehen, daß die Y-GmbH jedenfalls als juristische Person noch weiter besteht. Weiters ergibt sich aus dem eingangs dargestellten Sachverhalt, daß trotz des vorliegenden Einbringungsvertrages vom 21. Juni 1993 und der Einverleibung der Beschwerdeführerin als Eigentümerin auf den bezughabenden Liegenschaften durch das Bezirksgericht Liesing am 22. Dezember 1993 die Y-GmbH am 19. Jänner 1994 Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhoben hat und der der gegenständlichen Beschwerde zugrundeliegende Berufungsbescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 21. März 1994 der Y-GmbH und nicht auch der Beschwerdeführerin gegenüber erlassen worden ist. Ausgehend von der vorzitierten hg. Rechtsprechung ergibt sich damit, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in den von ihr behaupteten Rechten nicht verletzt sein kann, da ihr gegenüber der angefochtene Bescheid nicht erlassen worden ist und dieser auch nicht in ihre Rechte eingreift. Daran ändert auch die im § 129b Wiener Bauordnung angeordnete dingliche Wirkung baupolizeilicher Bescheide nichts. Abs. 1 dieses Paragraphen ordnet nämlich an, daß die Wirksamkeit sämtlicher auf Grund der Bestimmungen der Wiener Bauordnung erlassenen Bescheide durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers (Miteigentümers) nicht berührt wird. Diese dingliche (in rem-) Wirkung baubehördlicher Bescheide beinhaltet somit eine Klarstellung des Problems der Rechtsnachfolge dahingehend, daß der Rechtsnachfolger in die Stellung des Rechtsvorgängers eintritt (vgl. Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften, Anm. 1 zu § 130 der Wiener Bauordnung). Voraussetzung hiefür ist aber, daß der Bescheid gegenüber dem Rechtsvorgänger (noch) zulässigerweise erlassen worden ist. Den Beschwerdebehauptungen zufolge ist dies jedoch nicht mehr der Fall gewesen, da - wie in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde behauptet - auf Grund des Eigentumsüberganges an den hier betroffenen Liegenschaften im Jahre 1993 der Y-GmbH eine Sachlegitimation zur Erhebung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht mehr zugekommen ist. (Eine § 234 ZPO vergleichbare Regelung für den Fall der Veräußerung des "Streitgegenstandes" fehlt sowohl im Verwaltungsgerichtshofsgesetz als auch im AVG).
Aus diesen Gründen war daher die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 leg. cit. in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050192.X00Im RIS seit
24.01.2001