Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
03.02.2023Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §65 Abs1Rechtssatz
Ein Verstoß gegen § 65 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), indem man es einem minderjährigen Kind, das zum Tatzeitpunkt das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ermöglicht hat, unbegleitet und ohne behördliche Bewilligung ein Fahrrad auf öffentlicher Straße zu lenken, ist das Verhalten der die Aufsichtspflicht verletzenden Person nicht nach § 99 Abs 3 lit. a StVO strafbar, da demnach derjenige zu strafen ist, der als „Lenker“ eines Fahrzeugs gegen die Vorschriften der StVO oder der auf Grund der StVO erlassenen Verordnungen verstößt.
Schlagworte
Rad fahrendes Kind, unbeaufsichtigt, behördliche Bewilligung, Fahrrad, öffentliche Straße, Aufsichtspflicht, Lenker, FahrzeugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.34.5500.2022.2Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023