Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.02.2023Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §65 Abs1Rechtssatz
§ 65 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Schutzgesetze sind abstrakte Gefährdungsverbot, die dazu bestimmt sind, die Mitglieder eines Personenkreises gegen die Verletzung von Rechtsgütern zu schützen. § 65 Abs 1 StVO ist folglich eine Norm, die nach Zweck und Inhalt auf den Schutz von Individualinteressen von einer näher bestimmten Art ihrer Verletzung ausgerichtet ist. Es geht daher ausschließlich um die zivilrechtliche Frage, ob die aufsichtspflichtige Person für Schäden, die durch ein Rad fahrendes Kind verursacht wurden, ein Mitverschulden trifft.
Schlagworte
Rad fahrendes Kind, Fahrrad, Aufsichtspflicht, Mitverschulden, Schutzgesetz, abstraktes GefährdungsverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.34.5500.2022.2Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023