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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ARG 1984 §3 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/11/0277 95/11/0217Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden des I in E, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in B, gegen 1. den Bescheid des UVS im Land Niederösterreich vom 8. Mai 1995, Zl. Senat-BN-93-565, betreffend Übertretungen des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen, 2. den Bescheid des UVS im Land Niederösterreich vom 8. Mai 1995, Zl. Senat-BN-93-563, betreffend Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes, 3. gegen den Bescheid des UVS im Land NÖ vom 17. Juli 1995, Zl. Senat-BN-93-564, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der "D Gesellschaft m.b.H." in 2500 Baden. Am 25. Jänner 1993 stellte das zuständige Arbeitsinspektorat bei einer Überprüfung der Filiale dieser Gesellschaft in 8700 Leoben mehrere Verstöße gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen in Ansehung von fünf dort tätigen Dienstnehmerinnen fest und erstattete Anzeige.
Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten Gesellschaft schuldig erkannt, er habe in der genannten Filiale tätige Dienstnehmerinnen der Gesellschaft
1. am 16. Jänner 1993 während der Nacht beschäftigt und dadurch gegen § 3 des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen verstoßen (erstangefochtener Bescheid);
2. den Dienstnehmerinnen in der Woche vom 11. bis 17. Jänner 1993 nicht die gesetzlich vorgesehene Wochenendruhe gewährt und sie am 16. Jänner 1993 während der gesetzlichen Wochenendruhe beschäftigt und dadurch gegen § 3 Abs. 1 und 2 des Arbeitsruhegesetzes verstoßen (zweitangefochtener Bescheid);
3. am 16. Jänner 1993 über die zulässige Tagesarbeitszeit hinaus beschäftigt und dadurch gegen § 9 des Arbeitszeitgesetzes verstoßen (drittangefochtener Bescheid).
Es wurden jeweils Geldstrafen verhängt und Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt.
In seinen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer jeweils Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Die belangte Behörde hat zu den Beschwerden gegen den erst- und den zweitangefochtenen Bescheid Gegenschriften erstattet, in denen die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden begehrt wird, und die zugehörigen Strafakten vorgelegt. Über die Beschwerde gegen den drittangefochtenen Bescheid wurde kein Vorverfahren eingeleitet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über sie erwogen:
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die belangte Behörde hätte jeweils die Einstellung des Strafverfahrens verfügen müssen, da im Spruch des jeweiligen erstinstanzlichen Straferkenntnisses die Gesellschaft, um deren Dienstnehmerinnen es in den vorliegenden Fällen geht, unrichtig bezeichnet worden sei; damit sei dem aus § 44a VStG erfließenden Gebot ausreichend konkretisierter Tatumschreibung nicht entsprochen worden.
Der Gerichtshof verweist dazu auf sein Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 95/11/0102, welches aufgrund einer Amtsbeschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales gegen die Einstellung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes ergangen ist. In diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof den damals angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und unter Hinweis auf seine Vorjudikatur ausgesprochen, daß die Berufungsbehörde in Ansehung eines unterinstanzlichen Bescheides, in welchem der Arbeitgeber unrichtig bezeichnet ist, berechtigt und verpflichtet ist, in ihrem Bescheid die Bezeichnung des Arbeitgebers richtigzustellen. Die belangte Behörde war somit in den vorliegenden Beschwerdefällen berechtigt und verpflichtet, in ihren Berufungsbescheiden die in den erstinstanzlichen Straferkenntnissen aufscheinende unrichtige Bezeichnung des Arbeitgebers richtigzustellen.
Nicht berechtigt ist auch der jeweilige Vorwurf, der Tatort sei entgegen dem Verbot des § 44a VStG nicht ausreichend konkretisiert, da als Tatort einerseits Baden und andererseits Leoben angegeben sei. In den (mit den angefochtenen Bescheiden bestätigten und damit übernommenen) Sprüchen der erstinstanzlichen Straferkenntnisse finden sich jeweils zwei Ortsangaben: Zum einen wird der "Tatumschreibung" im engeren Sinn Zeit und Ort der Begehung der jeweiligen Übertretungen vorangestellt und letzterer mit "2500 Baden" angegeben. Zum anderen findet sich in der daran anschließenden "Tatumschreibung" die Angabe des Standortes jener Filiale der Gesellschaft, in welcher die Dienstnehmerinnen konkret beschäftigt waren ("8700 Leoben"). Mit diesen beiden Angaben entspricht die Tatumschreibung in örtlicher Hinsicht dem Gebot der hinreichenden Konrektisierung und Individualisierung der Tat im Sinne der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insoweit aufgestellten Kriterien (siehe zu diesen näher Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, Anm. 2 zu § 44a VStG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Den geschilderten Schuldsprüchen ist auch unschwer zu entnehmen, daß die Behörden als Tatort den Sitz der Gesellschaft in Baden angesehen haben. Dies entspricht der geltenden Rechtslage, da bei den gegenständlichen Delikten Tatort jener Ort ist, an dem der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft die zur Hintanhaltung der Übertretungen erforderlichen Maßnahmen hätte setzen müssen - das ist hier der Unternehmenssitz (vgl. zur diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit seinem Erkenntnis vom 21. November 1984, Zl. 81/11/0077, die Erkenntnisse vom 16. Dezember 1991, Zl. 91/19/0289, und vom 25. Jänner 1994, Zl. 93/11/0227).
Die Beschwerden sind somit als unbegründet abzuweisen, und zwar in Ansehung des erst- und des zweitangefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 1 VwGG, in Ansehung des drittangefochtenen Bescheides gemäß § 35 Abs. 1 VwGG.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerden erübrigt sich ein Abspruch über die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9) verantwortlich BeauftragterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110216.X00Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013