Index
L46108 Tierhaltung Vorarlberg;Norm
AVG §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, in der Beschwerdesache des O in X, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in B, gegen die Vorarlberger Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit Bewilligung nach dem (Vorarlberger) Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 62 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG und § 5 Abs. 2 Tierschutzgesetz, LGBl. Nr. 31/1982, wird der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 15. Juli 1991 im nachstehenden Umfang keine Folge gegeben und damit der Antrag des Beschwerdeführers vom 29. November 1990 (konkretisiert mit Eingabe vom 28. Juni 1991) auf Bewilligung zur Haltung von Wildtieren, in dem Umfang abgewiesen, soweit der Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 4. März 1992 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 1993, Zl. 92/01/0996, aufgehoben wurde.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 9. September 1993, Zl. 92/01/0996, verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 22. Februar 1995 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde, weil diese über seinen "Antrag" (gemeint wohl: über seinen Berufungsantrag, soweit noch offen) bisher (im 2. Rechtsgang) nicht entschieden habe.
Die belangte Behörde bestreitet in ihrer Gegenschrift nicht, die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid im
2. Rechtsgang noch keiner Erledigung zugeführt zu haben. Sie beantragt dennoch, die vorliegende Beschwerde "zurückzuweisen", weil es dem Beschwerdeführer "an jeglichem Rechtsschutzinteresse" mangle; dies deshalb, weil nach der unbestrittenen Mitteilung des Eigentümers der Grundstücke, auf welchen der "Kinderzoo" betrieben werden solle, diese nicht noch einmal hiefür zur Verfügung gestellt werden würden. Der Beschwerdeführer sei daher nicht in der Lage, sein Vorhaben zu verwirklichen.
Der Beschwerdeführer brachte dazu in seiner Stellungnahme vom 1. September 1995 u.a. vor, es sei "zivilrechtlich keineswegs ausgeschlossen, daß auf den Grundstücken des Kinderzoos wieder die Betreibung eines Kinderzoos begonnen wird".
Der Verwaltungsgerichtshof vermag die erwähnte Ansicht der belangten Behörde, die vorliegende Säumnisbeschwerde sei (als unzulässig) zurückzuweisen, nicht zu teilen. Hiezu genügt es, auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses eines hg. verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A, zu verweisen, wonach jede Partei des Verwaltungsverfahrens Anspruch auf Erlassung eines Bescheides hat, wenn ein Antrag oder eine Berufung offen ist. Daß diese Voraussetzung im Hinblick auf das hg. Erkenntnis vom 9. September 1993, Zl. 92/01/0996, in Hinsicht auf einen Teil des ursprünglichen Begehrens des Beschwerdeführers vorliegt, wird von der belangten Behörde nicht bestritten. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die vorliegende Säumnisbeschwerde zulässig. Es ist daher in ihre meritorische Erledigung einzugehen.
Zunächst ist näher darzustellen, daß eine Erledigung des Begehrens durch die Berufungsbehörde - und damit nunmehr durch den Verwaltungsgerichtshof - nur mehr insoweit offen ist, als der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 9. September 1993, Zl. 92/01/0996, den damals angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. März 1992 teilweise aufgehoben hat; es ist daher im Berufungswege über die begehrte Haltung der von Spruchpunkt I.b des im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheides der belangten Behörde vom 24. März 1992 betroffenen Tiere durch den Beschwerdeführer abzusprechen. Insoweit kommt aber dem Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift in Hinsicht auf die mangelnde zivilrechtliche Möglichkeit der Verwirklichung des vom Beschwerdeführer angestrebten Projektes entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer behauptet nämlich nicht, daß er in absehbarer Zeit zivilrechtlich in der Lage sein werde, das Projekt auf der von ihm dazu ins Auge gefaßten Grundfläche zu realisieren. Es kann nicht Sinn eines Verwaltungsverfahrens sein und würde dem Grundsatz der Prozeßökonomie widersprechen, ein (aufwendiges) Verfahren durchzuführen, welches - selbst bei einer für den Beschwerdeführer günstigen Erledigung - zu einem nicht realisierbaren öffentlichen Recht führen würde. Dies insbesondere auch im Zusammenhang damit, daß beim vom Beschwerdeführer beabsichtigten Vorhaben - wie sich aus dem diesbezüglichen Gutachten des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen vom 13. Juni 1995 ergibt - für die Frage der Bewilligungsfähigkeit standortbezogenen Faktoren, wie etwa dem Raumangebot, wesentliche Bedeutung zukommt. Der Berufung war daher im bezeichneten Umfang nicht stattzugeben und damit der Antrag auf Bewilligung insoweit abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020106.X00Im RIS seit
20.11.2000