TE Vfgh Erkenntnis 1993/7/1 B737/91, B797/91

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Veröffentlicht am 01.07.1993
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Index

23 Insolvenzrecht, Exekutionsrecht
23/01 Konkursordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §25 KO idF BGBl 370/1982 mit E v 01.07.93, G15/93 ua.

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) ist schuldig, den Beschwerdeführern die mit je 15.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführer waren bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Ges.m.b.H. & Co. KG beschäftigt, über deren Vermögen am 4.11.1986 der Anschlußkonkurs eröffnet wurde. Sie erklärten gemäß §26 AngG ihren vorzeitigen Austritt, wobei die Erklärung dem Arbeitgeber erst nach der Eröffnung des Anschlußkonkurses wirksam zuging (was zu B737/91 jedoch strittig blieb).

Die von beiden Beschwerdeführern gestellten Anträge auf Zahlung von Insolvenz-Ausfallgeld wurden bezüglich einer Kündigungsentschädigung für die Zeit nach dem 12. März 1987 vom Arbeitsamt Versicherungsdienste Wien unter Hinweis auf §25 KO abgewiesen. Die gegen die bestätigenden Berufungsbescheide des Landesarbeitsamtes Wien gerichteten Beschwerden rügen die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des §25 KO, und die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz und Unversehrtheit des Eigentums.

Aus Anlaß (auch) der vorliegenden Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des §25 der Konkursordnung von Amts wegen geprüft. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G15,16/93, G80/93, G96/93 hat er die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung wegen Verletzung des Gleichheitssatzes als verfassungswidrig aufgehoben.

Da die Bescheide in Anwendung der aufgehobenen Vorschrift ergangen sind, ist nicht auszuschließen, daß die Beschwerdeführer dadurch in ihren Rechten verletzt worden sind, die Bescheide sind daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag sind je 2.500 S an Umsatzsteuer enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B737.1991

Dokumentnummer

JFT_10069299_91B00737_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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