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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
B-VG Art131Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Boratha und die Hofräte Dr. Umshaus, Dr. Dorazil, Dr. Naderer und Dr. Skorjanec als Richter, im Beisein des prov. Magistratskommissärs Dr. Jezek als Schriftführer, über die Beschwerde des Dipl. Ing. HL in D gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Dezember 1960, GZ. 1 - 76 La 3/45 - 1960, betreffend Versetzung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1957 auf einen Dienstposten der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe A, Dienstzweig „Höherer forsttechnischer Dienst bei der politischen Verwaltung“ im Personalstand der steiermärkischen Landesbeamten ernannt. Der Beschwerdeführer bleibt auch nach seiner damit erfolgten Übernahme in das öffentlich-rechtliche Landesdienstverhältnis bei der Bezirkshauptmannschaft (Bezirksforstinspektion) Deutschlandsberg in Verwendung, der er schon seit 2.Jänner 1956 als Vertragsbediensteter zugeteilt gewesen war. In der Folge ernannte ihn die Steiermärkische Landesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner 1959 - ohne Änderung der Dienststelle - auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse IV, im oben bezeichneten Dienstzweig.
Mit Eingabe vom 24. November 1960 bat der Beschwerdeführer „um den ab 1.1.1961 frei werdenden Dienstposten für Forsttechniker (Leiter der Bezirksforstinspektion) bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg ... vor allem aber, eine vierte Versetzung nicht in Erwägung zu ziehen, da er endlich seßhaft werden möchte“. Mit Schreiben vom 9. Dezember 1960 setzte die forsttechnische Abteilung des Amtes der steiermärkischen Landesregierung den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, daß er mit 1. Janner 1961 zur Bezirkshauptmannschaft Feldbach versetzt werden werde und erteilte ihm den Auftrag, sich unverzüglich mit Dipl. Ing. Dr. AK in F zwecks Vereinbarung der Übernahme der Amtsgeschäfte in Verbindung zu setzen. Unter dem 22. Dezember 1960 erging an den Beschwerdeführer folgender Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung: „Aus Diensterfordernissen werden Sie mit Wirkung vom 31. Dezember 1960 von Ihrer bisherigen Dienstleistung bei der Bezirkshauptmannschaft, Bezirksforstinspektion Deutschlandsberg enthoben. Zufolge Beschlusses der Steiermärkischen Landesregierung vom 20.12.1960 werden Sie mit Wirksamkeit vom 1.1.1961 prov. mit der Leitung der Bezirksforstinspektion Feldbach betraut und angewiesen, mit dem vorangeführten Tage die Amtsobliegenheiten des Leiters der Bezirksforstinspektion verantwortlich zu besorgen. Die ordnungsgemäß erfolgte Übernahme der Amtsgeschäfte ist anher bekanntzugeben.“
Gegen diesen Bescheid hat Dipl. Ing. HL Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Darin bezeichnet er sich in den ihm auf Grund des Dienstrechtsverfahrensgesetzes (DVG) zustehenden Rechten insofern verletzt, als er vor Erlassung der Versetzungsverfügung nicht gehört wurde und ihm durch die Personalabteilung Gründe für die Versetzung nicht bekanntgegeben wurden. Er beantragt, die angefochtene Erledigung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Fehlen jeglicher Begründung) und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Nichtgewährung des Parteiengehörs) aufzuheben, und führt aus: Nach § 3 DVG komme ihm Parteistellung zu. Als wesentliches Recht der Partei sei das Parteiengehör anzusehen. Er habe daher einen Rechtsanspruch, vor seiner Versetzung nach Feldbach durch die zuständige Personalabteilung gehört zu werden und die Gründe für die Versetzung zu erfahren, Im Falle der Gewährung des Parteiengehörs wäre die Versetzung zweifellos unterblieben, weil seine - in der Beschwerde nicht näher beschriebenen - persönlichen und Familienverhältnisse gegen eine Versetzung sprächen. Die belangte Behörde bestreitet in ihrer Gegenschrift den Bescheidcharakter der angefochtenen Erledigung, die sie nur als Dienstanweisung betrachtet wissen will.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die von der Steiermärkischen Landesregierung, der obersten Dienstbehörde des Beschwerdeführers, getroffene Anordnung, mit welcher der Beschwerdeführer von seiner Dienstleistung bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandesberg enthoben und mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1961 provisorisch mit der Leitung der Bezirksforstinspektion Feldbach betraut wurde, stellt die Versetzung auf einen anderen Posten dar. Als solche wurde dem Beschwerdeführer die bezeichnete Maßnahme auch angekündigt. Die Versetzung auf einen anderen Posten ist im § 67 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, geregelt, die gemäß § 2 des Landesbeamtengesetzes, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 40/1952, auch auf die steiermärkischen Landesbeamten Anwendung findet. § 67 ist der erste Paragraph des mit „Veränderungen im Dienstverhältnis und dessen Auflösung“ überschriebenen Abschnittes der Dienstpragmatik und lautet:
„(1) Der Beamte kann innerhalb des Dienstzweiges und des Ressorts, dem er angehört, von Amts wegen auf einen anderen Posten versetzt werden.
(2) Bei jeder Versetzung ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß der Beamte nach seiner Befähigung den Anforderungen des Dienstes in seiner neuen Verwendung genügen kann.
(3) Bei der Versetzung an einen anderen Dienstort ist unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mit möglichster Berücksichtigung der persönlichen. Verhältnisse des Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.“
Da § 67 DP unter Versetzung auf einen anderen Posten nicht allein die im Wege der Ernennung zu erfolgende Versetzung auf einen einem anderen Dienstzweig im Sinne der Dienstzweigeverordnung zugehörigen Dienstposten versteht, beinhaltet im Sinne des § 67 DP auch eine Versetzung, mit der - wie im vorliegenden Fall - eine Änderung der Verwendungsgruppe oder der Dienstklasse nicht verbunden ist, eine „Veränderung des Dienstverhältnisses“ und ist darin daher eine rechtsgestaltende Verfügung und damit ein Bescheid im Sinne des Art. 131 B-VG zu erblicken (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1954, Slg. N. F. Nr. 3490/A).
Der Beschwerdeführer bezeichnet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten insoweit verletzt, als er vor Erlassung desselben (von der Personalabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung) nicht gehört wurde und ihm die Gründe für seine Versetzung nicht bekanntgegeben wurden. Die behauptete Verletzung des Parteiengehörs liegt nicht vor, denn dem Beschwerdeführer wurde die Versetzung nach Feldbach mit Schreiben der forsttechnischen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Dezember 1960 angekündigt, sodaß er Gelegenheit hatte, seine persönlichen Verhältnisse, die gemäß § 67 DP bei der Versetzung an einen anderen Dienstort „möglichst zu berücksichtigen“ sind, darzulegen. Ein Anspruch, gerade von der Personalabteilung des Amtes der Landesregierung gehört zu werden, kann aus keiner gesetzlichen Bestimmung abgeleitet werden, denn Dienstbehörde ist die Landesregierung und nicht eine bestimmte Abteilung des Amtes derselben. Selbst wenn dem Beschwerdeführer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Gelegenheit gegeben worden wäre, seine Rechte und rechtlichen Interessen wahrzunehmen, könnte die Unterlassung des Parteiengehörs nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn in der Beschwerde die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, die gegen eine Versetzung sprechen, dargelegt worden wären, weil nur dann beurteilt werden könnte, ob unter Berücksichtigung dieser Verhältnisse die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Das ist aber nicht geschehen.
Die Steiermärkische Landesregierung hat die Versetzung des Beschwerdeführers nach Feldbach kurz mit „Dienstesrücksichten“ begründet; eine Verpflichtung, die „dienstlichen Interessen“ im einzelnen darzulegen, bestand für die belangte Behörde nicht. Dem angefochtenen Bescheid fällt somit auf ein Begründungsmangel nicht zur Last.
Da, wie ausgeführt, dem angefochtenen Bescheid die behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht anhaften, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25. Oktober 1962
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1961000251.X02Im RIS seit
20.04.2023Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023