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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie den Hofrat Mag. Cede und die Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, in der Revisionssache des P R C Z in M, vertreten durch Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Liechtensteinstraße 22A/I/12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 4. Juli 2022, LVwG-413906/22/KLe/HUE, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Braunau), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Erlassung einstweiliger Anordnungen wird wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit der vorliegenden außerordentlichen Revision bekämpft der Revisionswerber die Verhängung von Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) wegen Übertretungen des Glücksspielgesetzes (GSpG).
2 Mit der Revision verbunden war der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuzuerkennen. Diesem Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 2022 nicht stattgegeben.
3 In einem Schriftsatz vom 3. Februar 2023 stellte der Revisionswerber „Anträge auf Erlassung einstweiliger Vorkehrungen (Anordnungen), [i]n eventu auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung [g]emäß § 30 Abs 2 VwGG“.
4 Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 29. Oktober 2014, Ro 2014/04/0069, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, festgehalten hat, ist zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren von der „sachnächsten“ Zuständigkeit auszugehen, wobei das „sachnächste“ Gericht das Verwaltungsgericht ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher für die Erlassung einer einstweiligen Anordnung im Revisionsverfahren unzuständig, woran auch die Vorlage der Revision durch das Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof nichts zu ändern vermag (vgl. VwGH 12.2.2021, Ra 2021/04/0008, mwN).
5 Ausgehend davon war der Antrag auf Erlassung einstweiliger Anordnungen mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Wien, am 27. Februar 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120133.L00Im RIS seit
20.04.2023Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023