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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1 Z2Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/06/0011 B 27. März 2018 RS 6Stammrechtssatz
Werden im Verfahren vor dem VwGH über mehrere Revisionen, deren Verfahren dann miteinander verbunden werden, von der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG) inhaltlich gleichlautende Revisionsbeantwortungen vorgelegt, so sind diese Revisionsbeantwortungen auch bei der Berechnung des Aufwandersatzes getrennt zu behandeln (vgl. VwGH 27.4.2017, Ro 2016/02/0020, mwN). Diese Rechtsprechung ist auch auf eine solche Vorgangsweise durch Mitbeteiligte (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG) übertragbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022050173.L09Im RIS seit
20.04.2023Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023