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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §2 Abs7 Z1Rechtssatz
Das bloße Ablagern von Abfällen ohne besondere Einrichtung ist keine Behandlungsanlage und auch keine Anlage im Sinn des § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002. Bloße Ablagerungen bzw. Aufschüttungen von Aushubmaterial in der Natur erfüllen die Tatbestandsvoraussetzungen einer Deponie im Sinn des AWG 2002 nicht. Unterscheidungskriterium zwischen dem bloßen Ablagern und einer Deponie ist die Verwendung einer bereits vor der Ablagerung vorhandenen Anlage zur Ablagerung von Abfällen oder die Errichtung einer solchen Anlage (vgl. VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0054, und VwGH 22.3.2012, 2008/07/0125). Aus dieser Rechtsprechung des VwGH kann abgeleitet werden, dass über die bloße Ablagerung der Abfälle hinausgehende Maßnahmen notwendig sind, um von einer Deponie im Rechtssinn sprechen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020050219.L01Im RIS seit
20.04.2023Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023