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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
SPG 1991 §81 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des H G in S, gegen das am 17. Jänner 2023 mündlich verkündete und am 21. Februar 2023 gekürzt ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg, Zl. 405-10/1258/1/22-2023, betreffend Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Salzburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird, soweit sie sich auf das Verfahren nach dem Sicherheitspolizeigesetz bezieht, zurückgewiesen.
Begründung
Im Hinblick auf die - vorliegend relevante - Bestrafung des Revisionswerbers wegen Übertretung des § 81 Abs. 1 erster Satz Sicherheitspolizeigesetz (SPG) sind die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG erfüllt und ist die als Revision zu wertende Eingabe des Revisionswerbers daher absolut unzulässig (vgl. für viele etwa VwGH 25.8.2022, Ra 2022/01/0208, mwN).
Die Revision war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 20. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023010063.L00Im RIS seit
20.04.2023Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023