Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.04.2023Rechtssatz
Fehlt dem Spruch eines Straferkenntnisses wegen einer Übertretung des § 40 Abs 1 lit a iVm § 5
Abs 1 erster Satz und Abs 3 Epidemiegesetz eine Konkretisierung dahingehend, was der
„relevante Zeitraum“ sein soll, in dem der Beschuldigte zu näher genannten Personen Kontakt
gehabt hätte und die er nicht als Kontaktpersonen angegeben hätte, so entspricht diese
Umschreibung der Tathandlung den Anforderungen an das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1
VStG nicht.
Schlagworte
Epidemiegesetz, Nichtangabe von Kontaktpersonen, TatumschreibungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2023:LVwG.1.104.2023.R21Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023