TE Vwgh Beschluss 1995/10/11 95/03/0141

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Veröffentlicht am 11.10.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, in der Beschwerdesache des R in K, BRD, vertreten durch Rechtsanwalt H in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 20. März 1995, Zl. UVS 30.10-245/94-2, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 31. Mai 1995 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter anderem aufgefordert, die Beschwerde durch Stellung eines bestimmten Begehrens (§ 28 Abs. 1 Z. 6 i.V.m. § 42 Abs. 2 VwGG), Anschluß einer Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides (§ 28 Abs. 5 VwGG) sowie Beibringung von zwei weiteren Ausfertigungen der (einfach eingebrachten) Beschwerde (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG) zu ergänzen. Ferner wurde darauf hingewiesen, daß ein ergänzender Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung und die zurückgestellte Beschwerde auch dann wieder vorzulegen sei, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde.

Daraufhin brachte der Beschwerdeführer einen ergänzenden Schriftsatz in bloß einfacher Ausfertigung ein, der kein bestimmtes Begehren enthält und dem weder eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides noch die zurückgestellte Beschwerde und weitere Ausfertigungen derselben angeschlossen waren.

Der Beschwerdeführer hat damit den ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nur zum Teil erfüllt.

Für einen solchen Fall sieht § 34 Abs. 2 VwGG die Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde vor (vgl. den hg. Beschluß vom 18. März 1975, Slg. Nr. 8788/A).

Die Beschwerde war daher gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 11. Oktober 1995

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030141.X00

Im RIS seit

30.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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