Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.01.2023Norm
ÄrzteG 1998 §106Rechtssatz
Eine ausnahmsweise Nachsicht gemäß § 63 Abs 4 der Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ kommt nur dann in Betracht, wenn entsprechend gewichtige Gründe dafür bestehen, dass der Antragsteller trotz zumutbarer Sorgfalt bei der Führung seiner Angelegenheiten an der Einhaltung der Antragsfrist gehindert gewesen war. Die für Ausnahmefälle, nämlich bei ausreichender Begründung der Fristversäumung, vorgesehene Nachsicht schafft im Ergebnis eine Rechtswohltat, die einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist gleichkommt.
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Krankenunterstützung; Antrag; Fristversäumnis; ausreichende Begründung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1287.001.2022Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023