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L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §364;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des FB und der RB in S, beide vertreten durch Dr. I, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 9. März 1995, Zl. 1/02-34.470/2-1995, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. J in K, 2. Marktgemeinde T, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und der zweitmitbeteiligten Partei dieses Verfahrens Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind jeweils zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes n2/6, das hangseitig über dem zu bebauenden Grundstück des erstmitbeteiligten Bauwerbers n3/8 in EZ n1 des Grundbuches 57211 S liegt.
Mit Ansuchen vom 19. November 1991 beantragte der Bauwerber die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf seinem Grundstück. Diesem Ansuchen war ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 25. November 1971 über die Bauplatzerklärung angeschlossen.
In der über dieses Ansuchen durchgeführten mündlichen Verhandlung brachten die Beschwerdeführer im wesentlichen vor, das zu bebauende Gelände sei durchnäßt, weshalb ihre Toreinfahrt mit Steinpfeilern äußerst rutschungsgefährdet sei.
Die Baubehörde erster Instanz holte eine gutächtliche Stellungnahme des Landesgeologen des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 10. März 1992 ein, der ausführte, es sollten Überlegungen hinsichtlich einer allfälligen talwärtigen Verrückung des Hauses und einer Reduzierung der erforderlichen Einschnittiefe in den Hang angestellt werden. Eine statische Beweissicherung sowohl an der Hauszufahrt als auch am Wohnhaus der Beschwerdeführer vor Baubeginn werde empfohlen. Abschließend wurde festgestellt, daß der Bauplatz grundsätzlich bebaubar sei, wenn entsprechende Hangsicherungs- und statische Maßnahmen (Kellergeschoß als Stahlbetonschacht) durchgeführt werden.
In der Folge wurde ein bodenmechanisches Gutachten des Dipl. Ing. Dr. techn. H.K. vom 30. Mai 1992 vorgelegt, in dem nach Erstellung eines Befundes im wesentlichen ausgeführt wurde, die Gründung des Wohnhauses im anstehenden Boden sei einwandfrei und ohne Gefährdung der Hangstabilität im Endzustand möglich. Für den Bauzustand seien zur Sicherung des Baugrubeneinschnittes 8 näher angeführte Maßnahmen zu setzen (u.a. sollte das Haus um ca. 2 m weiter talwärts gerückt werden, die Aushubtiefe des Hauses sollte um ca. 1 m verringert werden). Weiters wurde ausgeführt, es sei ratsam, die Baugrubenböschung und die Aushubsohle vom Bodenmechaniker abnehmen zu lassen, um die fachgerechte Ausführung der geforderten Maßnahmen zu überprüfen. Weiters sei vor Beginn jeglicher Arbeiten eine Beweissicherung am Nachbarobjekt vorzunehmen, die nicht nur die Feststellung allenfalls schon vorhandener Bauwerksschäden, sondern vor allem auch die Lage von Höhenbolzen am Baukörper und an beiden Säulen des Einfahrtstores umfasse.
In Ergänzung zu seiner Äußerung vom 10. März 1992 führte der Landesgeologe mit Gutachten vom 23. Juni 1992 aus, das bodenmechanische Gutachten des Dipl. Ing. Dr. techn. H.K. erfülle die in der Stellungnahme vom 10. März 1992 erhobenen Auflagen. Bei Einhaltung des im Punkt 6 des genannten Gutachtens empfohlenen gründungstechnischen Maßnahmen sowie der vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen bestünde kein Einwand gegen die projektgemäße Errichtung des gegenständlichen Wohnhauses. Es werde empfohlen, die Auflagen des Privatgutachters in den Baubewilligungsbescheid aufzunehmen. In der Folge wurde die Formulierung von insgesamt 13 Auflagen vorgenommen.
Einem Aktenvermerk vom 1. Juli 1992 zufolge wurde den Beschwerdeführern eine Kopie des bodenmechanischen Gutachtens des D.I. Dr. techn. H.K. sowie das Schreibens des Landesgeologen vom 23. Juni 1992 ausgehändigt.
In der Bauverhandlung vom 9. Juli 1992 hielten die Beschwerdeführer ihre Einwendungen aufrecht, im Hinblick auf eine kurze Vorbereitungszeit (den Beschwerdeführern war die Ladung zur Verhandlung am 29. Juni 1992 zugestellt worden) beantragten sie, eine neue Bauverhandlung anzuberaumen.
Der Bauwerber legte in der Folge ein ergänzendes Gutachten des Privatsachverständigen D.I. Dr. techn. H.K. vom 16. März 1993 vor, wobei dieser insbesondere ausführte, daß eine Planänderung erfolgte, das Wohnhaus werde der Empfehlung des Gutachtens folgend etwa 1 m hoch aus dem Gelände herausgehoben, weiters sei das Haus um 2 m talwärts weiterverschoben worden. Wegen des niedrigeren Hanganschnittes genüge entweder eine Böschungsverflachung auf 2 : 3 oder ein Steinsatz mit der Neigung 2 : 1, das bergseitige Fundament des Kellers solle statt (ohne Schalung) in einen Fundamentgraben hineinbetoniert werden. Die rund um das Haus laufende Drainage solle dort auf dem Fundamentsockel liegen. Beim Übergang zum Kellerbereich sei ein Absturzschacht für das Drainagewasser vorzusehen. Insgesamt wurde festgestellt, daß die Planänderung aus bodenmechanischer Sicht eine Verbesserung gebracht habe.
Mit Bescheid vom 8. Oktober 1993 hat die Bezirkshauptmannschaft Zell am See ihren Bescheid vom 25. November 1971 betreffend die Bauplatzerklärung insofern abgeändert, als der Bauplatzerklärung der vorgelegte Lageplan des Geometerbüros D.I. H.K. mit einer näher bezeichneten Geschäftszahl zugrundgelegt wurde.
Mit Kundmachung vom 12. Oktober 1993 wurde über das Bauansuchen eine neuerliche mündliche Verhandlung für den 28. Oktober 1993 anberaumt, zu der die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG geladen wurden. Die Beschwerdeführer sprachen sich weiterhin gegen das Bauvorhaben aus, das Grundstück sei nicht zur Bebauung geeignet, auch die Bauplatzerklärung hätte deshalb nicht erfolgen dürfen.
Nach einem aktenkundigen Schriftverkehr der Anwälte der Beschwerdeführer und des Bauwerbers betreffend eine Neuvermessung und die Lage von Grenzsteinen erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom 11. März 1994 dem Bauwerber die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen. Unter anderem wurde ausgeführt, vom Bauwerber sei akzeptiert worden, daß das Wohnhaus abzurücken und aus dem Gelände um 1 m herauszuheben sei. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Fachgutachten sowie der daraus aufgenommenen Vorschreibungen sei die Baubewilligung aus öffentlich-rechtlicher Sicht zu erteilen gewesen. Die Einwendungen des Beschwerdeführer seien als unbegründet bzw. als widerlegt abzuweisen gewesen, die privatrechtlichen Einwendungen wurden auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführer hat die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 1. Juli 1994 den Bescheid des Bürgermeisters dahingehend abgeändert, daß die im Spruchpunkt I unter Z. 11 in lit. d sowie e sowie im Punkt 12 enthaltenen Auflagen behoben wurden, im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen ausgeführt, der Bauwerber habe die Vorschläge in den Gutachten bereits in der geänderten Planeinreichung berücksichtigt, sodaß im Spruchpunkt I die unter Z. 11 und 12 enthaltenen Auflagen zu entfallen hätten. Eine behauptete Unklarheit hinsichtlich des Nachbarabstandes sei nicht gegeben, wobei aus der Vermessungsurkunde des Dipl. Ing. H.K. vom 12. November 1993 unzweifelhaft zu entnehmen sei, daß der Nachbarabstand zumindest 8 m betrage. Dies sei die Folge davon, daß gegenüber dem früheren Vorhaben das Projekt nach Süden verlagert wurde. Was die behauptete Nichtberücksichtigung von Vorschlägen der beigezogenen Sachverständigen anlange, übersähen die Beschwerdeführer, daß entsprechend dem Gutachten des D.I. K.H. auch andere Maßnahmen, wie sie im gegenständlichen Vorhaben vorgesehen seien und im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschrieben wurden, geeignet seien, das vom Gutachter vorgegebene Ziel zu erreichen und womit auch den Vorgaben des geologischen Amtssachverständigen durch die Projektänderung Rechnung getragen worden sei. Im übrigen sei in diesem Zusammenhang nicht erkennbar, inwieweit überhaupt subjektiv-öffentliche Nachbarrechte der Beschwerdeführer berührt sein sollten. Daß eine Hanglabilität bestehe, sei den Gutachten ohne weiteres zu entnehmen, weshalb eben die bereits im Projekt vorgesehenen und darüber hinaus auch durch Vorschreibungen im erstinstanzlichen Bescheid vorgesehenen Maßnahmen auferlegt wurden. Die Gutachten seien schlüssig, die Beschwerdeführer seien ihnen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Forderung der Beschwerdeführer nach einer begleitenden Beaufsichtigung der Aushubarbeiten durch einen bodenmechanischen Sachverständigen fände keine Grundlage und könne daher auch nicht in den Bescheid aufgenommen werden.
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Vorstellung der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 9. März 1995 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und ebenso wie die zweitmitbeteiligte Partei die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:
Der Nachbar kann nur Einwendungen gegen ein Bauvorhaben erheben, wenn sich diese auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentliche Rechte). Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde sowie der Aufsichtsbehörde und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Anrainer auch nach dem Salzburger Baurecht zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als ein subjektiv-öffentliches Recht besteht (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg.Nr. 10.317/A, u.v.a.).
Gemäß § 9 Abs. 1 lit. g des Salzburger Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 117/1973 in der Fassung LGBl. Nr. 100/1992, ist die Baubewilligung zu versagen, wenn durch die baulichen Maßnahmen ein subjektiv-öffentliches Recht einer Partei verletzt wird. Solche Rechte werden durch jene baurechtlichen Vorschriften begründet, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien; hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz. Soweit jedoch Bestimmungen des Bautechnikgesetzes, LGBl. Nr. 75/1976, in Betracht kommen, ist das Mitspracherecht der Nachbarn auf die im § 62 Bautechnikgesetz taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 11. Februar 1994, Zl. 93/06/0164, u.a.).
Gemäß § 5 Abs. 3 des Salzburger Bautechnikgesetzes (BauTG), LGBl. Nr. 75/1976, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 27/1991, darf durch die Gründung eines Baues oder einer sonstigen baulichen Anlage die Standsicherheit eines anderen Baues oder einer anderen baulichen Anlage nicht gefährdet und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht nachteilig beeinflußt werden. Auf die Einhaltung dieser Bestimmungen besitzen die Nachbarn mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 62 BauTG keinen Rechtsanspruch, sodaß ihnen auch insofern kein Mitspracherecht zukommt. Zivilrechtliche Ansprüche (etwa gemäß § 364 ABGB) werden dadurch nicht berührt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. März 1995, Zl. 94/06/0040). Das diesbezügliche Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer hat daher die Gemeindevertretung mit Recht abgewiesen.
Die Beschwerdeführer rügen, daß der Austausch eines Vermessungsplanes nach der mündlichen Verhandlung von der Behörde erster Instanz erfolgt sei. Damit machen sie im wesentlichen einen Verfahrensmangel geltend. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß ein Verfahrensmangel nur dann zu einer Bescheidaufhebung führt, wenn er möglicherweise Einfluß auf den Inhalt des getroffenen Abspruches haben konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 1990, Zl. 90/06/0055). Unter Berücksichtigung der Traufenhöhe des eingereichten Bauvorhabens ist zur Liegenschaft der Beschwerdeführer ein Mindestabstand von 4 m einzuhalten. Da das Bauvorhaben während des Verfahrens vor der Behörde erster Instanz insofern abgeändert wurde, als es 2 m vom Grundstück der Beschwerdeführer abgerückt wurde, hält es nunmehr einen Abstand zur Grundgrenze der Beschwerdeführer von insgesamt 8 m ein. Bei dieser rechtlichen Situation ist es aber nicht entscheidungswesentlich, ob den Beschwerdeführern der neue Vermessungplan, in dem die 8 m kotiert sind, während des Verfahrens zur Kenntnis gebracht wurde, da selbst ein Abstand von nur 7 m (wie im früheren Vermessungsplan) den erforderlichen Mindestabstand wesentlich überschreiten würde. Ein subjektives Recht darauf, daß in allen Belangen die Unterlagen § 5 des Baupolizeigesetzes entsprechen, haben die Nachbarn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (vgl. die unter Z. 4 auf Seite 288 ff bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht4, wiedergegebene hg. Judikatur). Daß das Bauvorhaben jedenfalls die gesetzlichen Mindestabstände zum Grundstück der Beschwerdeführer einhält, konnten diese aber auch in der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 1993 den damals aufgelegten Projektunterlagen entnehmen.
Die Beschwerdeführer rügen, daß die Berufungsbehörde die Vorschreibung über ein weiteres Abrücken des Bauvorhabens aufgehoben hat, aber nicht berechtigt sei, andere Fragen als jene aufzugreifen, die in der Berufung des Nachbarn releviert wurden. Abgesehen davon, daß die Beschwerdeführer damit, wie bereits oben aufgezeigt wurde, keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte geltend machen konnten, verkennen sie mit ihrem Vorbringen, daß "Sache" des Berufungsverfahrens die Frage des Abstandes dieses Bauvorhabens zur Grundgrenze der Nachbarn war, vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. 10.317/A, wonach Sache (im Baubewilligungsverfahren) im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich jener Bereich ist, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht. Wenn die Berufungsbehörde, um Mißverständnisse, die dadurch entstehen konnten, daß einerseits das Bauvorhaben bereits modifiziert war, andererseits aber im Bescheid des Bürgermeisters noch festgehalten war, daß der Bauwerber zur Kenntnis genommen habe, daß mit dem Bauvorhaben um 2 m von der Grundgrenze der Beschwerdeführer abzurücken sei, die diesbezüglichen Auflagen aus dem Bescheid des Bürgermeisters aufgehoben hat, so hat die Berufungsbehörde damit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht über etwas anderes entschieden, als aufgrund der Berufung der Beschwerdeführer Gegenstand des Berufungsverfahrens war.
Da sich die Beschwerde somit zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995060100.X00Im RIS seit
28.09.2001