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L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
VwGG §42 Abs1Rechtssatz
Die Behörde bzw. das VwG hat gemäß § 11 Abs. 1 Wr WettenG 2016 umfassend zu prüfen, ob Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob die verantwortliche Person die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bietet. Der finanzielle Hintergrund einer Person ist dabei vor dem Hintergrund der auch europarechtlich gebotenen Geldwäscheprävention von besonderer Bedeutung. Die Heranziehung der "Tatsache" des Vorliegens eines Schuldenregulierungsverfahrens zur Prüfung der Zuverlässigkeit einer - potentiellen - verantwortlichen Person gemäß § 11 Abs. 1 Wr WettenG 2016 ist angesichts der Zielsetzungen des Wr WettenG 2016 daher nicht zu beanstanden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023020004.J04Im RIS seit
19.04.2023Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023