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L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
VwGG §42 Abs1Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat in § 11 Abs. 2 Wr WettenG 2016 eine Aufzählung jener "Tatsachen" vorgenommen, bei deren Vorliegen er selbst jedenfalls von der fehlenden Zuverlässigkeit des Bewilligungswerbers ausgeht. In diesen Fällen bleibt der Behörde kein Beurteilungsspielraum, vielmehr liegt keine Zuverlässigkeit vor. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Gesetzgeber selbst beim Bewilligungsinhaber jedoch keine abschließende Regelung getroffen hat. Abs. 2 sieht vor, dass die Zuverlässigkeit des Bewilligungswerbers "insbesondere" bei den dort näher geregelten "Tatsachen" (Verurteilung zu einer gerichtlichen Freiheitsstrafe; rechtskräftige Bestrafung wegen bestimmter Finanzvergehen) nicht gegeben ist. Die Verwendung des Wortes "insbesondere" schließt daher nicht aus, dass die Behörde bei der Prüfung der Zuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers auch andere "Tatsachen" ins Kalkül zieht und zum Ergebnis kommt, dass die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit nicht gegeben ist. § 11 Abs. 2 legcit. legt nämlich lediglich fest, dass bei Vorliegen der dort geregelten "Tatsachen" iSd. Abs. 1 die Zuverlässigkeit jedenfalls "nicht gegeben" ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023020004.J03Im RIS seit
19.04.2023Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023