RS Vwgh 2023/3/16 Ro 2023/02/0004

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Veröffentlicht am 16.03.2023
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Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs1
WettenG Wr 2016 §11 Abs1
WettenG Wr 2016 §11 Abs2
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat in § 11 Abs. 2 Wr WettenG 2016 eine Aufzählung jener "Tatsachen" vorgenommen, bei deren Vorliegen er selbst jedenfalls von der fehlenden Zuverlässigkeit des Bewilligungswerbers ausgeht. In diesen Fällen bleibt der Behörde kein Beurteilungsspielraum, vielmehr liegt keine Zuverlässigkeit vor. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Gesetzgeber selbst beim Bewilligungsinhaber jedoch keine abschließende Regelung getroffen hat. Abs. 2 sieht vor, dass die Zuverlässigkeit des Bewilligungswerbers "insbesondere" bei den dort näher geregelten "Tatsachen" (Verurteilung zu einer gerichtlichen Freiheitsstrafe; rechtskräftige Bestrafung wegen bestimmter Finanzvergehen) nicht gegeben ist. Die Verwendung des Wortes "insbesondere" schließt daher nicht aus, dass die Behörde bei der Prüfung der Zuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers auch andere "Tatsachen" ins Kalkül zieht und zum Ergebnis kommt, dass die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit nicht gegeben ist. § 11 Abs. 2 legcit. legt nämlich lediglich fest, dass bei Vorliegen der dort geregelten "Tatsachen" iSd. Abs. 1 die Zuverlässigkeit jedenfalls "nicht gegeben" ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023020004.J03

Im RIS seit

19.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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