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L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
VwGG §42 Abs1Rechtssatz
§ 11 Abs. 1 Wr WettenG 2016 legt den generellen Maßstab fest, an dem zu prüfen ist, ob eine Person zuverlässig ist, wobei Abs. 1 jene "Tatsachen", bei deren Vorliegen die volle Vertrauenswürdigkeit "zweifelhaft" ist, nicht näher definiert. § 11 Abs. 1 legcit. räumt der Behörde daher einen weiten Beurteilungsspielraum ein; wesentlich ist nur, dass Tatsachen vorliegen, dh es müssen nachprüfbare Umstände vorliegen, die es - im Hinblick auf die Zielsetzungen des Gesetzes - nahelegen, dass keine volle Vertrauenswürdigkeit vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023020004.J02Im RIS seit
19.04.2023Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023