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L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
VwGG §42 Abs1Rechtssatz
Eine Betriebsstätte ist dann für die Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers geeignet, wenn für jede Betriebsstätte jeweils mindestens eine verantwortliche Person bestellt ist, welche u.a. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 lit. a bis c Wr WettenG 2016 erfüllt. § 4 Abs. 1 lit. c Wr WettenG 2016 sieht nun im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Wettunternehmer vor, dass eine natürliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen muss; dies wird durch einen Verweis auf § 11 Wr WettenG 2016 klargestellt. Eine Person, die als verantwortliche Person gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Wr WettenG 2016 bestellt werden soll, muss daher die Voraussetzungen des § 11 Wr WettenG 2016 erfüllen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023020004.J01Im RIS seit
19.04.2023Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023