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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/14/0558 B 23. September 2020 RS 13Stammrechtssatz
Weicht die Begründung der schriftlichen Ausfertigung in einem wesentlichen Punkt von jener ab, die in der Niederschrift zur mündlichen Verkündung dokumentiert ist, sodass nicht nachvollzogen werden kann, welche tragenden Überlegungen tatsächlich für die getroffene Entscheidung ausschlaggebend waren, so liegt ein relevanter Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung vor (VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0160, mwN). Demgegenüber liegt allein in einer lediglich ausführlicheren (und nicht der mündlichen Verkündung widersprechenden) Begründung in der schriftlichen Ausfertigung kein Begründungsmangel (VwGH 13.2.2020, Ra 2019/19/0398).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021180047.L01Im RIS seit
13.04.2023Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023