Entscheidungsdatum
14.03.2023Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212aText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier aus Anlass des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 29.12.2022, Zahl ***, über die Beschwerde der AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.11.2022, Zl ***, betreffend eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO für Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz für das Beitragsjahr 2018,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Aussetzung der Einhebung in der Höhe von € 33.322,60 bewilligt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 14.10.2022 beantrage die Beschwerdeführerin die Aussetzung gemäß § 212a BAO des mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11.08.2020 festgesetzten Tourismusbeitrages für das Jahr 2018 in der Höhe von insgesamt € 33.322,60 (inkl Nebengebühren € 682,80).
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.11.2022, Zl *** wurde der Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen sei und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aussetzung nicht vorliegen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 28.12.2022 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die Rechtsansicht der Behörde unrichtig sei und das über die Beschwerde seitens des Landesverwaltungsgericht Tirol (Anm. ***) noch zu entscheiden sein werde.
Mit Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 29.12.2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieser Entscheidung wird von der belangten Behörde wiederum zusammengefasst ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aussetzung der Einhebung nicht vorliegen.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin den Vorlageantrag vom 10.01.2023 ein.
Mit Erkenntnis des Landesveraltungsgerichtes Tirol vom 22.02.2023, Zl *** (anhängiges Beschwerdehauptverfahren) wurde unter Spruchpunkt II ausgeführt wie folgt:
„In Bezug auf die Beschwerde gegen den endgültigen Bescheid vom 11.08.2020, mit dem der Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2018 festgesetzt wurde (unter Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde diese Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen) wird der Vorlageantrag zurückgewiesen und die verfahrensmäßige Anordnung getroffen, dass diesbezüglich die Angelegenheit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung an die belangte Behörde rückübermittelt wird“.
II. Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Akt der belangten Behörde, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu ***.
Daraus ergibt sich, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage feststeht. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt.
III. Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961 in der Fassung
BGBl I Nr 108/2022 (§ 212a):
„§ 212a
(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(…)
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
(…)
IV. Erwägungen:
Gemäß § 212a BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Antragsberechtigt sind Abgabepflichtige, die (vor allem) mit Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid in Anspruch genommen sind. Aussetzungsanträge können bis zur Entscheidung über die betreffende Bescheidbeschwerde gestellt werden (§ 212a Abs 3 erster Satz); danach eingebrachte Anträge sind als unzulässig zurückzuweisen (aM Ott, ZGV 1987, H 5-6, 40, wonach solche Anträge abzuweisen sind) - siehe Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 212a, II. Voraussetzungen [Rz 3]
Im gegenständlichen Fall befindet sich aufgrund der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.02.2023, Zl *** das Verfahren wieder im Stadium vor Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, weshalb die Aussetzung zu bewilligen war.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
Schlagworte
PflichtbeitragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.50.0147.1Zuletzt aktualisiert am
18.04.2023