TE Lvwg Erkenntnis 2023/3/16 LVwG-2023/33/0423-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.03.2023
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Entscheidungsdatum

16.03.2023

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG §26 Abs2 Z1
  1. FSG § 26 heute
  2. FSG § 26 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  3. FSG § 26 gültig von 28.07.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. FSG § 26 gültig von 01.09.2017 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2017
  5. FSG § 26 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  6. FSG § 26 gültig von 30.07.2011 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  7. FSG § 26 gültig von 01.01.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010
  8. FSG § 26 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. FSG § 26 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  10. FSG § 26 gültig von 01.10.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  11. FSG § 26 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/1998
  12. FSG § 26 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1998
  13. FSG § 26 gültig von 01.11.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1998
  14. FSG § 26 gültig von 01.11.1997 bis 31.10.1997

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.01.2023, Zl ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung nach dem FSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.092022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für einen Zeitraum von 7 Monaten, gerechnet ab dem 17.08.2022 (Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) sowie eine allenfalls bestehenden ausländische EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung auf die oben genannte Dauer der Entziehung der österreichischen Lenkberechtigung entzogen und wurde als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet. Die Bestätigung hierüber ist der Bezirkshauptmannschaft Z innerhalb der Entziehungsdauer vorzulegen. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung (samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) vor Ablauf der Entziehungszeit beizubringen und wurde verfügt, dass nach Ablauf der angeführten Entziehungsdauer – sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives amtsärztliches Gutachten beigebracht worden sein – die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung entzogen bleibt bzw keine Lenkberechtigung erteilt werden darf. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am 17.08.2022 im Ortsgebiet von Y das Kraftfahrzeug, LKW Ford Transit Kasten mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, da das Messergebnis der Alkomatuntersuchung 1,17 mg/l Atemalkoholgehalt ergeben hat.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.01.2023 keine Folge gegeben.

Dagegen hat Herr AA rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:

„Sodann wird namens des Herrn AA gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.01.2023 zu Geschäftszahl: ***, zugestellt am 17.01.2023, innerhalb offener Frist

BESCHWERDE

erhoben:

1.) Die Behörde hat zu Unrecht angenommen, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug gelenkt hätte.

2.) Der Zeuge CC hat bei seiner Einvernahme am 13.12.2022 ausgesagt, dass er das Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt gelenkt hat.

Soferne die Behörde nunmehr dieser Zeugenaussage keine Glaubwürdigkeit zumisst, läge eine falsche Zeugenaussage vor und läge damit ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vor. An sich hätte die Bezirkshauptmannschaft Z daher den Akt der Staatsanwaltschaft Innsbruck zuleiten müssen.

3.) Tatsächlich ist jedoch die Schilderung des Zeugen CC zutreffend.

Die von der Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid vorgenommene Beweiswürdigung ist unschlüssig und steht auch im Widerspruch zur Anzeige.

Wenn die Behörde zunächst für ihren Standpunkt auf die Anzeige verweist, wird übersehen, dass in der Anzeige festgehalten ist, dass der Beschwerdeführer „zuerst angab, er wisse nicht, wer mit dem besagten Bus gekommen sei".

Schon aus diesem Grunde ist die Beweiswürdigung der Behörde unzutreffend. Insofern handelt es sich um die erste Aussage des Beschwerdeführers. Dieser kommt ja selbst nach Darstellung der Behörde am meisten Glaubwürdigkeit zu.

Darüber hinaus ist es reine Spekulation, die Zeugenaussage des CC als nicht glaubhaft darzustellen. In Wahrheit ist nicht stichhaltig begründet, wieso der Aussage des Zeugen CC keine Glaubwürdigkeit zukommen soll. Inwiefern die Aussage „konstruiert" wäre und hinsichtlich des Zeitablaufes „ungereimt" sei, ist nicht begründet.

Wenn die Behörde schon die Aussage des Zeugen CC als unglaubwürdig erachtet, läge somit eine falsche Zeugenaussage vor und müsste der Akt der Staatsanwaltschaft Innsbruck weitergeleitet werden.

Tatsächlich hätte die Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass insbesondere aufgrund der Zeugenaussage des Herrn CC das Fahrzeug am besagten Tage nicht vom Beschwerdeführer gelenkt wurde.

4.) Aufgrund der unvertretbaren Beurteilung der Bezirkshauptmannschaft Z und auch der Bezirkshauptmannschaft X hat sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich veranlasst gesehen, Amtshaftungsansprüche geltend zu machen.

5.) Aus besonderer Vorsicht wird auch noch eingewendet, dass das Messergebnis verfälscht war und auch die Entzugsdauer rechtswidrig bemessen wurde.

Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wird die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn CC, des Herrn Gl DD, p.A. Polizeiinspektion Y und der Frau I EE ebenso p.A. Polizeiinspektion Y beantragt; dies zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer zum in Rede stehenden Zeitpunkt das Fahrzeug nicht gelenkt hat.

Gestellt wird sohin der

ANTRAG,

das Landesverwaltungsgericht Tirol möge in Stattgebung dieser Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid aufheben.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Dr. BB“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl ***, insbesondere in die Anzeige der PI Y vom 22.08.2022, Zl ***. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.02.2023, Zl ***. Weiters fand am 01.03.2023 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers, Einvernahme des vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen CC sowie Einvernahme der beiden Meldungsleger GI DD und Insp. EE.

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer lenkte am 17.08.2022 gegen 22.00 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen *** mit Ortsgebiet von 5090 W, W Nr 29 am öffentlichen Parkplatz vor dem Etablissement FF in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, da der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,17 mg/l ergeben hat.

Der Landesleitzentrale wurde um 21.45 Uhr mitgeteilt, dass ein Fahrzeuglenker beobachtet hat, dass ein Fahrzeug vor ihm in Schlangenlinien auf der B*** in Fahrtrichtung V unterwegs ist und teilweise auf die Gegenfahrbahn gekommen ist und dann auf den Parkplatz des Lokales FF eingebogen ist. Die Streife mit GI DD und Insp. EE sind dann zu diesem Lokal FF hingefahren und um ca 22.00 Uhr dort eingetroffen. Es wurde ihnen geöffnet und wurde nach den Personen gefragt, die da mit dem weißen Bus, der am Parkplatz gestanden ist, gekommen sind. Sie wurden in den Barbereich geführt und dort sind zwei Herren gesessen. Sonst haben sich in dem Lokal keine Personen befunden und wurde mit den Herren Kontakt aufgenommen. Anfänglich wurde nicht geantwortet auf die Frage, wer mit dem Bus gefahren ist, bis schließlich der Beifahrer angegeben hat, dass sein Gegenüber, der Beschwerdeführer das Fahrzeug gelenkt hat. Der Beschwerdeführer hat dann auch bestätigt, dass er das Fahrzeug gelenkt hat. Er wurde sodann zum Alkomattest aufgefordert und wurde inzwischen der Alkomat durch Frau Insp. EE gestartet. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Zeuge CC und GI Fuchs haben sich daraufhin ins Freie begeben. Es wurde nach der 15-minütigen Wartezeit, in der der Beschwerdeführer weder getrunken, geraucht noch etwas gesessen hat, dieser aufgefordert den Alkomattest durchzuführen. Es hat zwei gültige Blasversuche ergeben und als Ergebnis der Alkomatuntersuchung ist ein Alkoholgehalt der Atemluft von 1,17 mg/l relevant gewesen. Daraufhin wurde der Führerschein vorläufig abgenommen und auch der Schlüssel des besagten Fahrzeuges.

III.     Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen betreffend Tatort, Tatzeit und Fahrzeug ergeben sich insbesondere aufgrund der Anzeige der PI Y vom 22.08.2022, Zl ***.

Die getroffenen Feststellungen betreffend den Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges ergeben sich ebenfalls aus der Anzeige der PI Y vom 22.08.2022 sowie den überzeugenden, widerspruchsfreien und übereinstimmenden Aussagen der als Zeugen einvernommenen Meldungslegern GI DD und Insp. EE anlässlich ihrer Vernehmung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 01.03.2023. Beide Meldungsleger haben übereinstimmend ausgesagt, dass aufgrund einer Meldung der Landesleitzentrale um 21.45 Uhr, dass ein Fahrzeug in Schlangenlinie auf der B*** in Fahrtrichtung V unterwegs sei und auf den Parkplatz des Lokals FF eingebogen ist, sind die Meldungsleger dorthin gefahren und haben durch Befragung der dort anwesenden Personen, nämlich den Beschwerdeführer und den Zeugen CC damals nachgefragt, wer der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges gewesen ist. Nach anfänglichem Schweigen hat schließlich der Zeuge CC gesagt, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug gelenkt hat, welcher schlussendlich auch bestätigt hat, dass er der Lenker des Fahrzeuges gewesen ist. Daher wurde auch er zum Alkomattest aufgefordert.

Die getroffenen Feststellungen betreffend den Alkomattest und das Ergebnis des Alkomattestes ergeben sich wiederum aus der Anzeige der PI Y vom 22.08.2022. Die Angaben betreffend die Alkoholisierung bzw den Alkoholkonsum werden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Als Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der glaubwürdigen, widerspruchsfreien und übereinstimmenden Aussagen der beiden Meldungsleger GI Fuchs und Insp. EE steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass der Beschwerdeführer am 17.08.2022 gegen 22.00 Uhr in W, W Nr 29 den LKW mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, da der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,17 mg/l ergeben hat.

IV.      Rechtsgrundlagen:

Die hier relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten wie folgt:

§ 7

„Verkehrszuverlässigkeit

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. 1.
    die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. 2.
    sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

  1. 1.
    ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

…“

§ 24

„Allgemeines

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. 1.
    die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. 2.
    die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
  1. 1.
    um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
  2. 2.
    um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

  1. 1.
    wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
  2. 1a.
    wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,
  3. 2.
    wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder
  4. 3.
    wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

…“

§ 25

„Dauer der Entziehung

(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“

§ 26

„Sonderfälle der Entziehung

(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

  1. 1.
    auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
  2. 2.
    der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

  1. 1.
    erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

…“

V.       Rechtliche Erwägungen:

Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass der Beschwerdeführer am 17.08.2022 gegen 22.00 Uhr in 5090 W, W bei Nr 29 zum öffentlichen Parkplatz vor dem Etablissement FF den LKW mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, da der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,17 mg/l ergeben hat. Diese Verwaltungsübertretung wurde dem Beschwerdeführer auch mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.02.2023 vorgeworfen. In Anbetracht dessen ist von einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 lit a StVO auszugehen.

Nach § 7 ist daher von einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, ist von der Behörde die Lenkberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen.

Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 7 FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (vgl VwGH 25.11.2003, 2002/11/0124).

§ 26 VStG sieht ein Sonderregime von (Mindest-)Entziehungsdauern vor, die von der Grundregel des § 25 Abs 3 FSG abweichen. Im Fall einer Begehung eines Deliktes nach § 99 Abs 1 StVO ist gem § 26 Abs 2 Z 1 FSG eine Mindestentzugsdauer von 6 Monaten festzulegen. Nach § 7 Abs 4 ist eine Wertung vorzunehmen, wonach eine über die Mindestentzugsdauer längere Dauer der Entziehung gerechtfertigt ist, wenn aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich ist. Ein derartiger Umstand ist im gegenständlichen Fall zu erblicken; durch die starke Alkoholisierung des Beschwerdeführers muss ein stark erhöhtes Unfallrisiko angenommen werden. Dies manifestiert sich auch dadurch, dass ein unbeteiligter Fahrzeuglenker, der hinter dem Beschwerdeführer nachgefahren ist, sich veranlasst gesehen hat, Anzeige zu erstatten, da der Beschwerdeführer in Schlangenlinien und teilweise auf die Gegenfahrbahn geraten unterwegs gewesen ist. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf der Dauer von 7 Monaten wieder erlangen wird. Die von der belangten Behörde festgesetzte Entziehungsdauer von 7 Monaten waren daher gerechtfertigt und rechtmäßig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Vielzahl von Entscheidungen ausgesprochen, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses – unter anderem verkehrsunzuverlässige Lenker – von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (siehe VwGH 24.08.1999, 99/11/0166; 25.02.2013, 2013/11/0017).

Auch die begleitend angeordneten Maßnahmen wurden allesamt auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen gestützt und von der belangten Behörde ordnungsgemäß angeordnet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

Schlagworte

Alkomatmessung
Alkoholdelikt
Entziehung der Lenkerberechtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.33.0423.3

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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