Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs2Rechtssatz
Die Kundmachung des LVwG Salzburg vom 30. März 2021 stellt nicht nur für Eingaben mittels elektronischer Zustellsysteme, sondern auch für alle anderen Anbringen und Eingaben, die im Wege des elektronischen Verkehrs eingebracht werden, auf die Einbringung erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden ab. Dass es sich bei einer per E-Mail eingebrachten Eingabe um eine im Wege des elektronischen Verkehrs eingebrachte Eingabe im Sinn dieser Kundmachung handelt, ergibt sich aus deren weiteren Regelungen unzweifelhaft (vgl. zudem dazu, dass eine E-Mail-Adresse als eine elektronische Zustelladresse im Sinn des § 2 Z 5 ZustG gilt, VwGH 14.10.2011, 2009/09/0244).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023040002.J01Im RIS seit
12.04.2023Zuletzt aktualisiert am
18.04.2023