RS Vwgh 2023/3/10 Ra 2022/04/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.2023
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §45 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/04/0148 E 18. Dezember 2018 RS 1 (hier keine Bezugnahme auf das "Erkenntnis")

Stammrechtssatz

Die Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG stellt zwar keine Strafe dar, sie ist aber gleichwohl nur für jene Fälle vorgesehen, in denen die Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe gegeben sind. Der Bescheid bzw. das Erkenntnis hat daher einen Schuldspruch und den Ausspruch der Ermahnung zu enthalten (vgl. die Judikaturnachweise bei Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, 2. Auflage (2017) § 45 Rz. 3, Kneihs in Raschauer/Wessely, VStG, 2. Auflage (2016) § 45 Rz. 8 und Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 6. Auflage (2018) Rz. 618).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022040146.L06

Im RIS seit

12.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten