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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Mit der nicht formlos, sondern gemäß § 45 Abs. 1 VStG mit Bescheid zu erteilenden Ermahnung werden alle bis zur Bescheiderlassung erfolgten Einzelakte eines fortgesetzten Delikts abgegolten. Der Erlassung eines Straferkenntnisses in Bezug auf eine bereits von einer gemäß § 45 Abs. 1 VStG mit Bescheid erteilten Ermahnung erfasste Einzelhandlung steht somit der Grundsatz "ne bis in idem" entgegen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022040146.L02Im RIS seit
12.04.2023Zuletzt aktualisiert am
18.04.2023