TE Vwgh Erkenntnis 1995/10/12 93/06/0094

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Veröffentlicht am 12.10.1995
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §2;
BauO Stmk 1968 §24 Abs3;
BauO Stmk 1968 §3 Abs3;
BauO Stmk 1968 §3;
BauO Stmk 1968 §4 Abs3;
BauO Stmk 1968 §4a;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 litk;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauO Stmk 1968 §62 Abs1;
BauO Stmk 1968 §62 Abs2;
BauO Stmk 1968 §62 Abs3;
BauO Stmk 1968 §62 Abs5;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 lita;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des H in F, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. März 1993, Zl. 03-12 Da 31 - 93/1, betreffend eine Widmungsbewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. X-GesmbH in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in G, und 2. Stadtgemeinde F, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 27. Juli 1992 wurde der erstmitbeteiligten Partei die Widmung der Parzellen n1/8 und n2/9, KG F, als Bauplatz für die Errichtung von Wohnbauten unter Erteilung zahlreicher Auflagen bewilligt.

Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der Widmungsbewilligung wurden teilweise zurückgewiesen und teilweise als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und begründete diese insbesondere mit einer unzumutbaren Erhöhung der Immissionen an Staub, Lärm und Abgasen sowie Geruch und eine Überschreitung der höchstzulässigen Bebauungsdichte sowie damit, daß er auf dem Nachbargrundstück eine Tischlerei betreibe und auf Grund der von seinem Grundstück ausgehenden Emissionen der Abstand zur Grundgrenze mit mindestens 25 m festzusetzen sei. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde wies mit Bescheid vom 7. Dezember 1992 die Berufung ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde aus, daß das Vorbringen betreffend die unzumutbare Erhöhung der Immission an Staub, Lärm und Abgasen sowie Geruch sich auf ein gesetzlich geschütztes Nachbarrecht (§ 61 Abs. 2 lit. b oder lit. k Steiermärkische Bauordnung 1968) beziehe. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht erkennen lassen, wodurch die befürchteten Immissionen hervorgerufen würden. Als Emissionsquelle denkbar seien lediglich die Beheizung der Gebäude bzw. der durch die Bewohner verursachte Kraftfahrzeugverkehr. Immissionen, die sich im Rahmen des in einer bestimmten Widmungskategorie üblichen Ausmaßes hielten, müßten von den Nachbarn hingenommen werden. Dazu gehörten im Wohngebiet auch Emissionen, die von einer Wohnhausbeheizung ausgehen. Die Steiermärkische Bauordnung enthalte keine Grundlage für die Beschränkung der Heizung von Wohnbauten, handle es sich doch dabei um Emissionen als Folge des Verwendungszweckes (in diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis vom 23. November 1989, Zl. 89/06/0109 hingewiesen).

Auch die Emissionen des Kraftfahrzeugverkehrs der Bewohner von Wohnhäusern seien eine Folge des Verwendungszweckes, eine Beschränkung für die Zulässigkeit dieses Verkehrs kenne die Steiermärkische Bauordnung nicht. § 5 Steiermärkische Garagenordnung bestimme, daß Abstellflächen, Garagen und Nebenanlagen so angeordnet, ausgeführt und betrieben werden müßten, daß keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten sei. Die diesbezüglichen Festlegungen würden deshalb im Baubewilligungsverfahren zu treffen sein. Durch die Unterlassung von Festsetzungen in der Widmungsbewilligung würden Rechte eines Nachbarn nicht verletzt.

Ohne nähere Begründung durch den Vorstellungswerber könne auch nicht erkannt werden, wieso die ortsübliche Belastung durch Immissionen durch Wohnbauten überschritten werden könnte, weise er doch selbst ausdrücklich auf die von seinem Grundstück ausgehenden Emissionen durch Tischlereimaschinen und Lackierarbeiten hin. Zu diesem Beschwerdevorbringen habe also keine Verletzung eines dem Beschwerdeführer zustehenden Rechtes gefunden werden können.

Der Einwendung betreffend die Überschreitung der höchstzulässigen Bebauungsdichte komme keine Berechtigung zu, da die im Widmungsbewilligungsbescheid festgelegte Höchstbebauungsdichte von 0,4 innerhalb des Rahmens des Flächenwidmungsplanes liege und gemäß § 3a Steiermärkische Bauordnung 1968 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/1992 ein Rechtsanspruch auf die Ausschöpfung der höchstzulässigen Bebauungsdichte bestehe, soweit nicht andere baurechtliche Bestimmungen dem entgegenstünden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - ebenso wie die erstmitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 2 Steiermärkische Bauordnung 1968, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 43/1992 sowie die Kundmachung LGBl. Nr. 54/1992, lautet:

"§ 2

Widmung zu Bauplätzen

(1) Die Widmung von Grund zu einem oder mehreren Bauplätzen oder eine Widmungsänderung bedarf der Bewilligung der Baubehörde. Vor Rechtskraft der Widmungsbewilligung und vor Nachweis eines Grundstückes im Sinne des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968 in der Fassung BGBl. Nr. 480/1980, für den Bauplatz darf eine Baubewilligung nicht erteilt werden, jedoch können Widmungs- und Bauverhandlungen gemeinsam durchgeführt werden. Der Nachweis eines eigenen Grundstückes gilt nicht für den Ersatz von Altbauten und die Errichtung von alten Teilen (§ 25 Abs. 5 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974)."

§ 3 Steiermärkische Bauordnung 1968 lautet auszugsweise:

"§ 3

Widmungsverhandlung und Inhalt der Bewilligung

(1) Über das Ansuchen ist eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung durchzuführen ...

(2) Eine Widmungsbewilligung ist zu erteilen, wenn die im § 1 sowie die im Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127, ...

(3) In der Widmungsbewilligung sind der Verwendungszweck der Bauten, die Straßenfluchtlinien, die Baufluchtlinien, die Baugrenzlinien, die Höhenlage der Bauwerke und angrenzenden Verkehrsflächen, die Bebauungsweise, die Bebauungsdichte, der Bebauungsgrad, das Mindest- und Höchstmaß der Gebäudehöhe, die Abstände von anderen Gebäuden und von den Grundgrenzen, Lage und Größe der Freiflächen (Höfe, Gärten, Kinderspielplätze, Abstellflächen für Kraftfahrzeuge u.dgl.), die Grundabtretung für Verkehrsflächen (§ 6) sowie die von der Widmung erfaßte Grundfläche festzusetzen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 62 Abs. 1 bis 3 und 5 auch für die Widmungsbewilligung.

(4) In der Widmungsbewilligung können Auflagen erteilt werden, die der Sicherung der in § 1 Abs. 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen für die Eignung eines Grundes zu Bauplätzen dienen."

Aus dem Verweis auf § 62 Abs. 1 bis 3 und 5 in § 3 Abs. 3 Steiermärkische Bauordnung 1968 folgt insbesondere, daß in der Widmungsbewilligung über Einwendungen abzusprechen ist und damit den Nachbarn im Widmungsbewilligungsverfahren dieselbe Stellung als Partei eingeräumt ist wie im Baubewilligungsverfahren (vgl. § 61 Abs. 2 Steiermärkische Bauordnung 1968).

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, daß der maßgebende Sachverhalt von den Verwaltungsbehörden nicht ausreichend erhoben worden sei. Insbesondere sei keine Erstellung eines Lärmgutachtens, welches den derzeitigen Ist-Zustand unter Einbeziehung des derzeit gegebenen Umgebungslärms sowohl auf der Widmungsfläche als auch auf der dem Beschwerdeführer eigentümlichen Liegenschaft beinhalte, erfolgt. Die Behörde gehe zu Unrecht davon aus, daß einziger Parameter für die Widmungsbewilligung die Ausweisung im Flächenwidmungsplan sei. Die Behörde könne sich im Widmungsverfahren nicht auf die reine Ausweisung im Flächenwidmungsplan zurückziehen und zwar dies insbesondere dann nicht, wenn ein Gebiet bereits über die Grenzwerte hinaus belastet sei. In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerde auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 1990, B 1368/87 (VfSlg 12.468/1990), welches auch für die Steiermärkische Bauordnung bzw. das Steiermärkische Raumordnungsgesetz Anwendung finden könne. Die belangte Behörde hätte daher auf die Möglichkeit Bedacht zu nehmen gehabt, daß Immissionen vom Grundstück des Beschwerdeführers auf dem Widmungsgrundstück zu erwarten sei.

Zu diesem Vorbringen ist zunächst auszuführen, daß im Rahmen der Erteilung einer Widmungsbewilligung nach den §§ 2 und 3 Steiermärkische Bauordnung 1968 lediglich die in § 3 Abs. 3 Steiermärkische Bauordnung 1968 genannten Festlegungen zu treffen sind, ohne daß bereits ein konkretes Projekt zu genehmigen wäre. Auch wenn, wie im Beschwerdefall, ein derartiges Projekt bereits vorhanden ist, kann die Beurteilung der Emissionen von einer auf Grund der Widmungsbewilligung zulässigen baulichen Anlage nur grundsätzlich erfolgen. Detaillierte Prüfungen und damit Sachverhaltsermittlungen, die allenfalls durch ein Sachverständigengutachten vorzunehmen wären, sind im Zusammenhang mit den Festlegungen auf Grund des § 3 Abs. 3 Steiermärkische Bauordnung 1968 nur dann erforderlich, wenn in Grenzfällen im Hinblick auf § 4 Abs. 3 Steiermärkische Bauordnung 1968 eine genaue Prüfung dahingehend durchzuführen ist, ob eine vom Betriebstyp her der Flächenwidmung widersprechende Anlage aufgrund der projektierten Ausgestaltung allenfalls doch zulässig wäre. Im übrigen ist nur eine abstrakte Prüfung möglich und erforderlich, ob der beantragte Verwendungszweck, der gemäß § 3 Abs. 3 Steiermärkische Bauordnung 1968 von der Behörde im Widmungsbescheid festzulegen ist, mit der jeweiligen Widmung nach dem Flächenwidmungsplan vereinbar ist. Im Beschwerdefall ersuchte die erstmitbeteiligte Partei um die Erteilung einer Widmungsgenehmigung zum Zwecke der Errichtung einer WOHNHAUSANLAGE. Wie der Verwaltungsgerichtshof verschiedentlich bereits (insbesondere auch für das Baubewilligungsverfahren) ausgesprochen hat, sind die Emissionen aus Wohnhausanlagen im Wohngebiet (im Beschwerdefall liegt eine Widmung als reines Wohngebiet gemäß § 23 Abs. 5a Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 vor) von den Nachbarn hinzunehmen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1995, Zl. 95/06/0002). Im Beschwerdefall, in dem es um ein Widmungsverfahren geht, bedeutet dies, daß die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen ist, daß eine Prüfung nur im Hinblick auf die generelle Zulässigkeit von Wohnbauten auf dem Grundstück zu erfolgen hatte. Im übrigen steht dem Beschwerdeführer die Geltendmachung seiner Rechte im Sinne des § 61 Abs. 2 lit. k Steiermärkische Bauordnung 1968 im Baubewilligungsverfahren offen, soweit durch die Widmung noch keine Festlegungen getroffen wurden (sodaß Einwendungen gegen ein konkretes Bauprojekt im Bauverfahren vorgetragen werden können).

Soweit der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 12.468/1990 hinweist, aus dem für den Beschwerdefall folge, daß auch die Immissionen von seinem Grundstück auf das Widmungsgrundstück zu berücksichtigen gewesen wären, so ist darauf hinzuweisen, daß der Verwaltungsgerichtshof sich auch auf Grund der Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde nicht veranlaßt sieht, von seiner Auffassung, daß Vorschriften wie § 61 Abs. 2 Steiermärkische Bauordnung 1968 dem Nachbarn kein subjektives Recht vermitteln, daß Immissionen, die von seinem Grundstück ausgehen, bei der Erteilung von Widmungs- oder Baubewilligungen zu berücksichtigen seien, abzugehen (vgl. etwa zu § 118 Abs. 9 Niederösterreichische Bauordnung die hg. Erkenntnisse vom 26. April 1988, Zl. 88/05/0003, und vom 12. November 1991, Zl. 91/05/0139, und zu § 4 Abs. 3 Steiermärkische Bauordnung 1968 das Erkenntnis vom 9. März 1993, Zl. 92/06/0192, wo die Frage der "Zweiseitigkeit" zwar offen gelassen wurde, weil selbst im Falle der "Zweiseitigkeit" des § 4 Abs. 3 Steiermärkische Bauordnung 1968 bei der im damaligen Beschwerdefall gegebenen Widmung der Beschwerdeführer kein Recht auf "Gefährdung" der Nachbarschaft und damit die Festlegung größerer Abstände besaß; auch in diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch seine grundsätzliche Position, daß die entsprechenden nachbarschützenden Regelungen nur Schutz vor einer zu errichtenden Anlage gewähren, aufrecht erhalten). Im Zusammmenhang mit dem Beschwerdefall ist dazu insbesondere darauf hinzuweisen, daß § 4 Abs. 3 Steiermärkische Bauordnung 1968 davon spricht, daß der Verwendungszweck von Bauten eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung erwarten lasse, sodaß der Wille des Landesgesetzgebers ersichtlich wird, daß § 4 Abs. 3 Steiermärkische Bauordnung 1968 vom Seitenabstand der zu errichtenden Bauten handelt und eine Handhabe zur Vorschreibung größerer Abstände bietet, wenn VON DEM BEANTRAGTEN PROJEKT EMISSIONEN AUSGEHEN, nicht aber die Emissionen aus bestehenden Anlagen zum Anlaß genommen werden können sollen, ein für sich bauordnungskonformes Projekt entweder anders oder gar nicht zu genehmigen. Auf Grund des angeführten Wortlautes von § 4 Abs. 3 und § 61 Abs. 2 Steiermärkische Bauordnung 1968 sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht bestimmt, seine bisherige Auffassung aufzugeben. Gleiches wie für § 4 Abs. 3 gilt auch für § 24 Abs. 3 Steiermärkische Bauordnung 1968 ("... zu rechnen ist", wobei sich diese Wortfolge auf die zu errichtenden Gebäude bezieht).

Die Beschwerdeausführungen sind somit nicht geeignet, die Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsermittlungen, insbesondere solcher durch Sachverständigengutachten etwa zur bestehenden Immissionssituation, aufzuzeigen.

Als Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht die Beschwerde geltend, daß die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, daß einzig und allein die Ausweisung im Flächenwidmungsplan für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Widmungsvorhabens ausschlaggebend sei. Wenn auf Grund der tatsächlichen Situation eine Realisierung eines Bauprojekts von vornherein ausgeschlossen sei, so sei auch die Widmung der Flächen zu versagen. Es hätte jedenfalls eine Erhebung des Istzustandes durchgeführt werden müssen. Die Beschwerde wirft damit der belangten Behörde vor, einen sogenannten sekundären Verfahrensmangel auf Gemeindeebene nicht wahrgenommen zu haben. Wie sich jedoch aus den obigen Ausführungen ergibt, bestand im Zusammenhang mit dem vorliegenden Widmungsansuchen keine Notwendigkeit, konkrete Feststellungen über die Immissionssituation zu treffen. Soferne im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes überhaupt die Versagung der Erteilung einer Baubewilligung für ein Wohnprojekt im reinen Wohngebiet nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 in Betracht kommt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1994, Zl. 91/06/0217), so hat eine derartige Beurteilung im Hinblick auf die Immissionen konkret im Bauverfahren zu erfolgen. Den §§ 2 und 3 Steiermärkische Bauordnung 1968 ist der vom Beschwerdeführer angenommene Inhalt nicht zu entnehmen. Es entspricht auch dem rechtspolitischen Hintergrund der Schaffung von Regelungen über Widmungsbewilligungen, daß eine Entscheidung über die Eignung der Grundfläche als Bauplatz verbunden mit der grundsätzlichen Festlegung der Art der Verwendung getroffen wird und Fragen der Zulässigkeit eines konkreten Projekts auf der Grundfläche in das (allenfalls später durchzuführende) Baubewilligungsverfahren verlagert werden (wiederum mit der Ausnahme der Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des § 4a Steiermärkische Bauordnung 1968).

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Fehlen von Vorschreibungen hinsichtlich einer "Baugrenzlinie im Abstand von 25 m" wendet, ist auf die hg. Rechtsprechung zur Steiermärkischen Bauordnung, derzufolge durch die Unterlassung von Festsetzungen in der Widmungsbewilligung Rechte eines Nachbarn nicht verletzt werden, zu verweisen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 11. März 1975, Zl. 315/73, oder das Erkenntnis vom 19. September 1991, Zlen. 90/06/0034, 0095).

Zu den Ausführungen betreffend eine inhaltliche Rechtswidrigkeit auf Grund des Umstandes, daß die belangte Behörde nicht vom Bestehen eines subjektiven Rechtes des Beschwerdeführers dahingehend ausgegangen ist, daß im Hinblick auf die von seinem eigenen Grundstück ausgehenden Immissionen auf den Bauplatz besondere Vorkehrungen (oder eine Abweisung des Antrags der erstmitbeteiligten Partei) zu treffen gewesen wären, ist auf die obigen Ausführungen im Zusammenhang mit dem diesbezüglich geltend gemachten Verfahrensmangel zu verweisen (ein derartiges subjektives Recht besteht nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 nicht).

Da somit die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die Stempelgebühren für eine nicht erforderliche Ausfertigung der Gegenschrift.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993060094.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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