TE Vwgh Beschluss 1995/10/12 95/06/0193

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Veröffentlicht am 12.10.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §1;
AVG §61a;
AVG §62 Abs4;
AVG §63 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, in der Beschwerdesache der V Gesellschaft m.b.H. in K, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Tirol vom 25. Juli 1995, Zl. IIb-1-B-2260/5-1995, betreffend Berichtigung in einer Enteignungssache nach dem Bundesstraßengesetz (mitbeteiligte Partei: Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch die Landesbaudirektion Innsbruck), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Über Antrag der mitbeteiligten Partei, die für das Straßenbauvorhaben der Bundesstraße B 170 Brixentaler Straße erforderlichen Enteignungen vorzunehmen, da eine gütliche Einigung nicht zusammengekommen sei, hat der Landeshauptmann von Tirol nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid vom 7. Juli 1995 bestimmte, in einem Lageplan eingezeichnete Grundflächen der Beschwerdeführerin enteignet. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung wurden abgewiesen. Die Entschädigungssummen für die Grundflächen wurden festgesetzt, die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung wurde mit 1,25 % der Entschädigungssumme (S 2.521.796,-- mit S 37.826,94) festgesetzt. Die Rechtsmittelbelehrung enthielt den Hinweis, daß gegen die Entscheidung über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung binnen 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides die Berufung "an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten" zulässig sei. Mit Datum vom 25. Juli 1995 erließ der Landeshauptmann für Tirol einen auf § 62 Abs. 4 AVG gestützten Bescheid, in dem ausgeführt wurde, bei der Ausfertigung des Bescheides des Landeshauptmannes vom 7. Juli 1995 seien ein Rechenfehler und ein Versehen unterlaufen. Der Bescheid habe dahingehend zu lauten, daß die Entschädigungssumme statt 2.521.796,-- richtig 2.766.200,-- und die Vertretungskosten anstatt S 37.829,-- S 41.493,-- zu betragen haben. In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausgeführt, daß gegen diesen Bescheid ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, es wurde darauf hingewiesen, daß innerhalb von 6 Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden könne.

Gegen den zuletzt genannten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil mit dem Berichtigungsbescheid zusätzlich ein Betrag für die Entschädigung eines Werkstättengebäudes ausgesprochen, eine Enteignung des Werkstättengebäudes aber bisher nicht ausgesprochen worden sei und daher im gegebenen Fall für die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG keinerlei Anknüpfungspunkt bestehe.

Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, daß sie trotz gegenteiliger Rechtsmittelbelehrung innerhalb offener Frist gegen den Berichtigungsbescheid des Landeshauptmannes für Tirol vom 25. Juli 1995 eine Berufung ergriffen habe, weil aufgrund der gegebenen Sachlage und des Inhaltes des Berichtigungsbescheides die Berufung zulässig sei. Die Entscheidung über diese Berufung sei von der zuständigen Rechtsmittelbehörde, nämlich des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten noch nicht ergangen, sodaß für die Beschwerdeführerin nicht abzusehen sei, ob seitens der Behörde zweiter Instanz die Berufung als unzulässig zurückgewiesen oder aber als zulässig betrachtet werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Behörde im Sinne des Bundesstraßengesetzes 1971, LGBl. Nr. 286 in der Fassung LGBl. 33/1994 ist in erster Instanz der Landeshauptmann für alle Angelegenheiten, die nicht dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vorbehalten sind; zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes ist der genannte Minister zuständig. Ein Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit (vgl. die bei Hauer-Leukauf4, Seite 472 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), was zur Folge hat, daß der Berichtigungsbescheid demselben Instanzenzug unterliegt wie der von ihm berichtigte Bescheid.

Da im Beschwerdefall der Instanzenzug an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht erschöpft wurde, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der angefochtene Bescheid die unrichtige Belehrung enthält, daß eine Berufung unzulässig sei und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könne. Eine unrichtige positive Belehrung nach § 61a AVG vermag nicht ein nach dem Gesetz nicht bestehendes Recht zur Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof zu begründen (vgl. den hg. Beschluß vom 6. Dezember 1990, Zl. 90/06/0161).

Da die Beschwerde a limine zurückzuweisen war, können weder Kosten zugesprochen werden, noch können die Kosten als weitere Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung im Grundeinlösungsverfahren des Landeshauptmannes für Tirol bestimmt werden.

Schlagworte

Instanzenzug Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060193.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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