Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.03.2023Norm
EpidemieG 1950 §32Rechtssatz
Echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers zählen selbst dann nicht zum Entgelt, wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl VwGH Ra 2021/09/0204 mwN). Gleichermaßen sind dem Entgeltbegriff Naturalleistungen zu unterstellen, wenn diese nicht bloß der Abgeltung eines konkreten Aufwands des Arbeitnehmers dienen (vgl OGH 28.2.2011, 9 ObA 121/10z), sodass sie als Einkommensbestandteil grundsätzlich auch lohnsteuerpflichtig sind [hier: Sachbezug für einen PKW].
Schlagworte
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Dienstgeberanteil; Sozialversicherung; Sachbezug;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1519.001.2023Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023