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L55306 Geländefahrzeuge Motorschlitten Steiermark;Norm
BauRallg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des M-Club, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. März 1995, Zl. 03-10.30 M 2 - 95/2, betreffend einen Auftrag gemäß § 50a des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde T, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 31. Mai 1994 wurde dem beschwerdeführenden Verein gemäß § 50a des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 die Nutzung der Grundstücke Nr. 532/2, 534 und 537/1 der KG T, als Trainingsgelände für einspurige Fahrzeuge untersagt. Begründet wurde dieser Bescheid im wesentlichen damit, daß die in Rede stehenden Flächen nach dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als "Freiland" gewidmet seien. Eine Sondernutzung etwa für Erholungs-, Spiel- und Sportzwecke sei im Flächenwidmungsplan nicht ausgewiesen; die Flächen hätten daher der land- und fortwirtschaftlichen Nutzung zu dienen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und verwies darin insbesondere auf die erteilte Ausnahmegenehmigung gemäß § 10 des Stmk. Geländefahrzeugsgesetzes, derzufolge maximal 10 bis 12 Stunden in der Woche Geländefahrzeuge über diese land- und forstwirtschaftlichen Flächen fahren dürften. Es liege somit keine Änderung der Nutzung dieser Flächen i.S.d. Stmk. ROG vor. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde wies die Berufung als unbegründet ab. Aufgrund der Vorstellung des Beschwerdeführers erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem die Vorstellung abgewiesen wurde. Begründend führt die belangte Behörde insbesondere aus, daß gemäß § 50a des Stmk. ROG eine Gemeinde durch Bescheid das Unterlassen einer Nutzung vorzuschreiben habe, wenn ein Grundstück ständig oder wiederholt anders als in deren Flächenwidmungsplan festgesetzten Art genutzt werde. Gemäß § 25 Abs. 2 des Stmk. ROG 1974 seien jene Flächen des Freilandes, die nicht der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen und nicht Ödland seien, im Flächenwidmungsplan unter Angabe ihrer Sondernutzung festzulegen. Flächen des Freilandes ohne Sondernutzungsfestlegung müßten daher der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen. Das Befahren mit einspurigen Geländefahrzeugen sei unter den Spiel- und Sportzweck der genannten Bestimmung zu subsumieren. Wenn dabei auch größere Teile gemäht werden müßten und daher an sich teilweise einer landwirtschaftlichen Nutzung durch Graswirtschaft zugeführt werden könnten, könne dies nicht darüber hinwegtäuschen, daß eine Sondernutzung vorliege. Auch bei für Sportzwecke gewidmeten Schiabfahrten, die während des Sommers der Graswirtschaft zugeführt werden, liege eine gewisse Graswirtschaft im Bereich der landwirtschaftlichen Nutzung nebenbei vor. Dies bedeute jedoch nicht, daß solche Schiabfahrten etwa Freilandgrundstücke ohne Sondernutzung darstellten. Die Auffassung, wonach durch das Vorliegen einer Ausnahmebewilligung nach dem Geländefahrzeuggesetz eine Änderung des Flächenwidmungsplanes nach dem Stmk. ROG nicht erforderlich sei, sei unrichtig, weil "dies über die Flächenwidmungsplanung zustimmigkeitshalber hinausginge". Dem stehe der klare Wortlaut des ROG gegenüber, wonach Sondernutzungen im Freiland entsprechend durch die Gemeinde festzulegen seien (§ 25 Abs. 2 Stmk. ROG 1974). Die erstmitbeteiligte Gemeinde habe auch zutreffend darauf hingewiesen, daß im Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung nach dem Geländefahrzeuggesetz ein Hinweis auf die Notwendigkeit der Änderung des Flächenwidmungsplanes gegeben sei. Im Sinne des Kumulationsprinzips der verschiedenen Rechtsbereiche im österreichischen Verwaltungsrecht sei es daher statthaft, wenn neben EINEM Bewilligungstatbestand andere Rechtsnormen einen weiteren Bewilligungstatbestand normieren bzw. in der Raumplanung eine Änderungsnotwendigkeit des Flächenwidmungsplanes bestehe. Schließlich setzt sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch noch mit der Sachverhaltsfeststellung durch die Gemeindebehörden hinsichtlich des Befahrens auf dem gegenständlichen Grundstück auseinander.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrgkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Gesetz vom 20. Juni 1973 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen im freien Gelände (Geländefahrzeugegesetz), LGBl. Nr. 139/1973, i.d.F. des Landesgesetzes
LGBl. Nr. 16/1989, lautet in den für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen wie folgt:
"§ 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr oder von befestigten Fahrwegen im freien Gelände.
(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne des Abs. 1 gelten ..."
"§ 2
Verwendungsverbot und Ausnahmen
(1) Die Verwendung von Geländefahrzeugen ist, soweit in den Abs. 2 und 3 und im § 10 nicht anderes bestimmt ist, verboten.
(2) Dem Verbot des Abs. 1 unterliegt nicht die Verwendung von Geländefahrzeugen für Fahrten
a) ..."
"§ 3
Ansuchen
(1) Ein Ansuchen um Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Verbot nach § 2 Abs. 1 ist schriftlich bei der für den örtlichen Verwendungsbereich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Es hat über das Geländefahrzeug folgende Angaben zu enthalten:
..."
"§ 4
Ausnahmebewilligungen
(1) Ausnahmebewilligungen zur Verwendung von Geländefahrzeugen dürfen nur erteilt werden für Fahrten:
a) ....
(2) Eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn ...
(3) Eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 ist für einen bestimmten Verwendungszweck und örtlichen Verwendungsbereich zu erteilen. ..."
"§ 10
Sportveranstaltungen und Trainingsfahrten
(1) Für die Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen mit Geländefahrzeugen, z.B. Moto-Cross, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Veranstalter aufgrund eines Ansuchens, das Ort, Zeit und Art der Veranstaltung sowie die Zahl der teilnehmenden Geländefahrzeuge enthalten muß, beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 eine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß.
(2) Für das Fahren auf einem ständigen Trainingsgelände (z.B. Moto-Crossgelände) ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 eine auf längstens zwei Jahre befristete Ausnahmebewilligung zu erteilen. In der Ausnahmebewilligung ist die Inbetriebnahme von Geländefahrzeugen nach den örtlichen Gegebenheiten auf bestimmte Zeiten an höchstens 3 Werktagen in der Woche zu beschränken und die Höchstzahl der Geländefahrzeuge festzusetzen, die gleichzeitig in Betrieb genommen werden dürfen.
(3) Während des zeitlichen und innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 sind für die Verwendung dieser Geländefahrzeuge keine Ausnahmebewilligungen gemäß § 4 erforderlich."
§ 50a Stmk. ROG 1974, LGBl. Nr. 127, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 41/1991, lautet:
"§ 50a
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
Wird ein Grundstück ständig oder wiederholt anders als in der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Art genutzt, so hat die Gemeinde durch Bescheid das Unterlassen dieser Nutzung vorzuschreiben."
Strittig ist im Beschwerdefall, ob ein Auftrag gemäß § 50a Stmk. ROG 1974 auch hinsichtlich einer Grundfläche erteilt werden kann, "für welche gemäß § 10 Geländefahrzeugegesetz eine Bewilligung für die Benützung als Trainingsgelände erteilt wurde".
In der Beschwerde wird hierzu auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, derzufolge § 50a Stmk. ROG 1974 restriktiv auszulegen sei (die Beschwerde bezieht sich dabei offenbar auf das hg. Erkenntnis vom 11. Februar 1993, Zl. 92/06/0232). Eine kumulative Anwendung des Geländefahrzeugegesetzes und des § 50 Stmk. ROG scheide daher aus.
Die belangte Behörde hat demgegenüber die Auffassung vertreten, daß das Geländefahrzeugegesetz die Anwendung des § 50a Stmk. ROG 1974 nicht ausschließe. Da das Raumordnungsgesetz für die Verwendung zu Sport und Übungszwecken die Festlegung einer Sondernutzung erfordere, setze die Verwendung eines Grundstückes zu Übungsfahrten mit Geländefahrzeugen eine entsprechende Sondernutzungswidmung voraus.
Es ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, daß der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. Februar 1993, Zl. 92/06/0232, für den Fall einer nach baurechtlichen Bestimmungen bewilligungspflichtigen (wenn auch nicht bewilligten) Flächennutzung die Anwendbarkeit des § 50a Stmk. ROG 1974 verneint hat. Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, § 50a Stmk. ROG 1974 in jedem Fall einer weiteren nach Landesrecht vorgesehenen Bewilligung nicht zur Anwendung käme. Eine derartige Auslegung würde gerade mit den auch im genannten Erkenntnis für die Begründung herangezogenen Gesetzesmaterialien nicht im Einklang stehen, sollte doch mit der Einfügung des § 50a in das Raumordnungsgesetz durch die Novelle des Jahres 1988, LGBl. Nr. 15/1989, jedenfalls die Handhabe geschaffen werden, in Fällen, in denen dies nicht schon nach anderen Vorschriften möglich ist, die zweckwidrige Nutzung von Grundstücken untersagen zu können (Beilage Nr. 48 zu den stenographischen Berichten des Stmk. Landtags, XI. Gesetzgeberperiode, 1988, Einl.-Zahl 567/1, 11:
"... nutzungswidrige Maßnahmen, gegen die mangels sonstiger Rechtsgrundlagen nicht vorgegangen werden kann,"). Auch auf dem Boden der in dem genannten Erkenntnis angenommenen Subsidiarität des Instituts des § 50a Stmk. ROG 1974 muß in Fällen wie dem vorliegenden, in dem keine Möglichkeit der Erteilung eines verwaltungspolizeilichen Auftrags nach der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Norm besteht, von der Anwendbarkeit des § 50a Stmk. ROG 1974 ausgegangen werden.
Das Beschwerdevorbringen zielt aber offenbar über die in dem genannten Vorerkenntnis dargelegte Subsidiarität des § 50a Stmk. ROG 1974 hinaus darauf ab, aus der erteilten Bewilligung nach § 10 Abs. 2 Geländefahrzeugegesetz die GRUNDSÄTZLICHE RECHTMÄßIGKEIT der Verwendung des Geländes für das Fahren mit einspurigen Geländefahrzeugen abzuleiten. Dazu ist auf folgendes hinzuweisen:
Wenn eine Vorschrift wie das Geländefahrzeugegesetz, welches grundsätzlich "die VERWENDUNG VON KRAFTFAHRZEUGEN außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr oder von befestigten Fahrwegen im freien Gelände" regelt, öffentlich-rechtliche Vorschriften für die Entfaltung von Tätigkeiten vorsieht und im Zuge der Regelung des Fahrens auch die Rechtstechnik anwendet, "für das Fahren auf einem ständigen Trainingsgelände ... eine auf längstens zwei Jahre befristete Ausnahmebewilligung zu erteilen", so wird damit lediglich eine Regelung des FAHRENS MIT GELÄNDEFAHRZEUGEN, welches nach § 2 des Gesetzes grundsätzlich verboten ist, getroffen. Es ergibt sich aus dem Geländefahrzeugegesetz KEIN ANHALTSPUNKT DAFÜR, DAß MIT DER AUSNAHMEBEWILLIGUNG NACH § 10 ABS. 2 (die das Fahren betrifft) AUCH ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DES FAHRENS IN RAUMORDNUNGSRECHTLICHER HINSICHT ABGESPROCHEN werden sollte. Es kann dem Landesgesetzgeber nicht unterstellt werden, in einer das Fahren mit Geländefahrzeugen regelnden Norm, in der Bewilligungsvoraussetzungen im Hinblick auf die mit der Verwendung von Geländefahrzeugen verbundenen besonderen Gefahren normiert werden, sämtliche sonstigen Landesvorschriften in ihrer Anwendung ausschließen zu wollen. Entsprechend dem von der belangten Behörde zutreffend genannten Grundsatz des österreichischen Verwaltungsrechts, daß öffentlich-rechtliche Normen grundsätzlich kumulativ anzuwenden sind, soferne nicht erkennbarerweise eine spezielle Vorschrift die Anwendung einer generellen Regelung ausschließt, kann im Falle des Verhältnisses einer allgemeinen Raumordnungsvorschrift, wie sie die §§ 23 ff ROG 1974 und § 50a Stmk. ROG 1974 darstellen, zu Vorschriften über die Verwendung von GELÄNDEFAHRZEUGEN in einem gesonderten Landesgesetz über die Verwendung von Geländefahrzeugen nicht ein derartiges Verhältnis einer lex generalis zur lex specialis erblickt werden; das Geländefahrzeugegesetz regelt nämlich nicht denselben Sachbereich (die Raumordnung) für spezielle Sachverhalte, sondern einen anderen Lebenssachverhalt (das Fahren mit bestimmten Fahrzeugen). Das Geländefahrzeugegesetz steht daher zum Raumordnungsgesetz nicht im Verhältnis der Spezialität (vgl. im übrigen auch die unten stehenden gemeindeverfassungsrechtlichen Überlegungen). Wie sich aus § 2 i. V.m. § 4 und § 10 des Geländefahrzeugegesetzes ergibt, bezieht sich die nach § 10 Abs. 2 des Geländefahrzeugegesetzes zu erteilende AUSNAHMEBEWILLIGUNG auf das VERBOT ZUM FAHREN mit Geländefahrzeugen. Daß diese Ausnahme für das Fahren auf einem ständigen Trainingsgelände erteilt wird, bedeutet nur die räumliche Einschränkung des Geltungsbereichs der Ausnahme. Mangels jeglichen Anhaltspunktes dafür, daß die Behörde bei der Erteilung der Bewilligung auch über die raumordnungsrechtliche Eignung des Grundstücks abzusprechen hätte, kann § 10 Abs. 2 Geländefahrzeugegesetz nicht die Bedeutung beigemessen werden, daß er auch die Funktion hätte, über die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit des Befahrens abzusprechen. Eine derartige Auslegung verbietet sich im Zweifel auch aus verfassungsrechtlichen Gründen, da den Gemeinden gemäß Art. 118 Abs. 3 Z. 9 B-VG die Besorgung der örtlichen Raumplanung im eigenen Wirkungsbereich garantiert ist. Eine Übertragung der Beurteilung der raumordnungsrechtlichen Zulässigkeit einer Maßnahme AUSSCHLIEßLICH auf eine staatliche Behörde wäre daher verfassungsrechtlich bedenklich (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 13 Abs. 3 Stmk. ROG 1974 über die Wirkung von ENTWICKLUNGSPROGRAMMEN einerseits, § 32 Abs. 1 Stmk. ROG 1974 über die Wirkung von FLÄCHENWIDMUNGSPLÄNEN andererseits; während § 13 Abs. 1 Stmk. ROG 1974 eine Bindungswirkung der Entwicklungsprogramme für ALLE landesgesetzlich zu erteilenden Bewilligungen vorsieht, statuiert § 32 Abs. 1 Stmk. ROG 1974, daß BESCHEIDE DER GEMEINDE aufgrund von Landesgesetzen einem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen dürfen; abgesehen davon, daß im Hinblick auf die dargestellte gemeindeverfassungsrechtliche Problematik selbst eine Anordnung, daß andere Behörden die Flächenwidmung zu BERÜCKSICHTIGEN hätten, nur als Ausdruck des bundesstaatlichen BERÜCKSICHTIGUNGSGEBOTS gedeutet werden könnte, ergibt sich somit aus dem Raumordnungsgesetz keine Verpflichtung der Bezirksverwaltungsbehörde, bei der Erteilung von Genehmigungen nach dem Geländefahrzeugegesetz auf den Flächenwidmungsplan Bedacht zu nehmen; es besteht daher die vom Beschwerdeführer angenommene Bindungswirkung nicht). Die Bewilligung nach dem Geländefahrzeugegesetz stellt vielmehr nur EINE der nach Landesrecht erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Befahren eines Grundstücks mit einspurigen Geländefahrzeugen dar, neben der jedenfalls auch die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit gesondert zu prüfen ist. Aufgrund dieser Zusammenhänge ist es letztlich auch verständlich, wenn das Geländefahrzeugegesetz kein auf das Gelände, für welches die Ausnahmebewilligung erteilt wird, bezogenes Sanktionsregime vorsieht. Auch bei Anwendung des im oben genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck kommenden Subsidiaritätscharakters des § 50a Stmk. ROG 1974 steht somit nichts entgegen, § 50a Stmk. ROG 1974 in einem Fall wie dem vorliegenden zur Anwendung zu bringen.
Die in der Beschwerde geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheids liegt daher insoweit nicht vor.
Wenn in der Beschwerde weiters geltend gemacht wird, daß es unzutreffend sei, daß für die im Rahmen der Ausnahmegenehmigung nach dem Stmk. Geländefahrzeugegesetz zulässige Benützung Anlagen erforderlich sind oder wären, so geht dieser Beschwerdeeinwand offenbar auf ein Mißverstehen entsprechender Ausführungen im angefochtenen Bescheid zurück. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, daß "bei einer allfällig vorhandenen Sondernutzung für Spiel- und Sportzwecke im Rahmen des Befahrens durch einspurige Geländefahrzeuge es i.S.d. § 25 leg. cit. (d.i. das Stmk. ROG 1974) einem Inhaber einer solchen Sondernutzung" freistünde, "i.S.d. § 25 Abs. 3 Z. 1 enstprechende bauliche Anlagen, wie etwa Unterstände, Toilette- und Umkleideanlagen, zu errichten". Ungeachtet des Umstandes, ob dieser Hinweis zur Begründung des Standpunktes der belangten Behörde erforderlich gewesen wäre, bedeutet er lediglich, DAß EINE ENTSPRECHENDE ANTRAGSSTELLUNG FÜR DEN BETREIBER MÖGLICH WÄRE (und nicht, daß eine solche jedenfalls erforderlich wäre). Inwiefern durch einen derartigen Hinweis Rechte des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden sollten, ist unerfindlich.
Was die Beschwerdeausführungen anlangt, daß die gesamten Flächen ohne räumliche Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienten bzw. zugeführt seien und daher die Anforderungen an die Nutzung im Sinn der Ausweisung im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan vollinhaltlich erfüllt seien, so hat die belangte Behörde die Rechtslage insoweit zutreffend wiedergegeben: Der Umstand, daß die durch das Befahren nicht in Mitleidenschaft gezogenen Flächen des Grundstückes etwa der Graswirtschaft dienen, ändert nichts an der Tatsache der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung durch das Befahren mit Geländefahrzeugen zu Trainingszwecken.
Zur Argumentation, daß die auf zwei Jahre limitierte Ausnahmegenehmigung "keinen Änderungsbedarf an der Ausweisung im Flächenwidmungsplan begründen" könne, ist auszuführen, daß das Raumordnungsgesetz nicht darauf abstellt, für welche Zeit eine Nutzung in Aussicht genommen wird. Der Beschwerdeführer verkennt insoferne Funktion und Bedeutung eines Flächenwidmungsplanes, der die jeweils konkrete Nutzung (zu JEDEM ZEITPUNKT, nicht bloß zu einem in der Zukunft liegenden) regelt. Der Umstand, daß eine bestimmte Nutzung in der Zukunft auch eingestellt werden könnte, macht die Nutzung noch nicht rechtmäßig, da damit JEDE Verletzung der Vorschriften des Flächenwidmungsplanes gerechtfertigt werden könnte. Es ist daher nicht erforderlich, auf das Argument des Beschwerdeführers näher einzugehen, daß durch seine Nutzung keine Schäden entstünden. Abgesehen davon, bedeutet die Erteilung einer Bewilligung auf eine bestimmte Frist nicht - wie in der Beschwerde offenbar zugrundegelegt wird - daß die Tätigkeit nach Ablauf dieser Frist überhaupt nicht mehr zulässig wäre.
Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird in der Beschwerde schließlich die mangelhafte Sachverhaltsermittlung durch die Gemeindebehörden und die Verletzung des Parteiengehörs betreffend den von den Gemeindebehörden der Entscheidung zugrunde gelegten Erhebungsbericht geltend gemacht. Es sei nicht ermittelt worden, in welchem Umfang und wann die von der Behörde angenommene Nutzung erfolgt sei. Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften auf Gemeindeebene geltend, die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids durch die belangte Behörde führen hätten müssen, wenn sie wesentlich gewesen wären. Auch in der Beschwerde wird jedoch nicht geltend gemacht, was der Beschwerdeführer vorgebracht hätte, wenn ihm im Rahmen des Verwaltungsverfahrens die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem Erhebungsbericht, auf welchen sich die Gemeindebehörden gestützt haben, gegeben worden wäre (angesichts der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Bilder und der oben wiedergegebenen rechtlichen Argumentation des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit seiner Tätigkeit erscheint ein derartiges Vorbringen auch geradezu undenkbar). Im genannten Erhebungsbericht vom 6. März 1995 über den Lokalaugenschein vom 3. März 1995 ist der mit Holzpflöcken und Kunststoffbändern markierte Rundkurs beschrieben und sind die im Gelände festgestellten Spuren (Verschwinden der Grasnarbe, Löcher und Spurrillen, in denen das Wasser steht bzw. fließt) dargestellt. In dem Bericht wird aus den genannten Beobachtungen der Schluß gezogen, daß die Spuren nicht von einer landwirtschaftlichen Nutzung stammen könnten. Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund des genannten Erhebungsberichtes, aufgrund von Anzeigen von Anrainern und schließlich der Verantwortung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren mit der von der Bezirkshauptmannschaft erteilten Bewilligung nach § 10 Abs. 2 Geländefahrzeugegesetz den Schluß gezogen hat, daß das Gelände für Trainingsfahrten mit Geländefahrzeugen verwendet wird, und daher vom Vorliegen der Voraussetzungen der Erteilung des Auftrags nach § 50a Stmk. ROG 1974 ausgegangen ist. Im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof auch angesichts des § 41 Abs. 1 VwGG vorzunehmenden Prüfung der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts auf die Schlüssigkeit (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis VwSlg. 8619 A/1974) ist somit weder die Beweiswürdigung der Gemeindebehörden noch jene der belangten Behörde als rechtswidrig zu erkennen.
Die vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensmängel sind daher nicht wesentlich und begründen somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids (weder im Hinblick auf die Nichtwahrnehmung eines Verfahrensmangels auf Gemeindeebene noch im Hinblick auf das Verfahren vor der belangten Behörde selbst).
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995060120.X00Im RIS seit
11.07.2001