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Auswertung in Arbeit!Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des A T, vertreten durch Dr. Hans Pucher, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Wiener Straße 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2022, W268 2238616-1/19E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste im Jahr 2004 im Alter von 15 Jahren mit seinen Eltern und Geschwistern in das Bundesgebiet ein. Nachdem seinem Vater wegen der Gefahr der Verfolgung durch russische Behörden und Anhänger des tschetschenischen Machthabers Kadyrow aufgrund der Unterstützung von Widerstandskämpfern nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges Asyl zuerkannt worden war, gab das Bundesasylamt (BAA) mit Bescheid vom 23. Juni 2005 dem Asylerstreckungsantrag des Revisionswerbers nach dem Asylgesetz 1997 statt und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
2 Der Revisionswerber wurde in Österreich in den Jahren 2007 bis 2021 insgesamt zehn Mal strafgerichtlich verurteilt, davon sieben Mal durch Landesgerichte, unter anderem durch das Landesgericht Linz mit Urteil vom 24. Oktober 2007 wegen des Verbrechens des Raubes zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (davon sechs Monate bedingt), vom Landesgericht Salzburg mit Urteil vom 10. März 2009 wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten sowie vom Landesgericht Wels mit Urteil vom 30. August 2019 wegen des Verbrechens der schweren Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten.
3 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11. Dezember 2020 wurde dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) aberkannt und festgestellt, dass ihm gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Unter einem wurde dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
4 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung an mehreren Terminen mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. Mai 2022 als unbegründet abgewiesen. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
5 Begründend führte das BVwG - soweit hier von Relevanz - aus, die Umstände, aufgrund derer dem Vater des Revisionswerbers der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, lägen nicht mehr vor. Bei einer Rückkehr nach Tschetschenien wäre der Revisionswerber keinem asylrelevanten Verfolgungsrisiko ausgesetzt, wofür auch der Umstand spreche, dass der Revisionswerber inzwischen mehrere Reisen nach Tschetschenien unternommen habe. Zudem stehe dem Revisionswerber die Möglichkeit offen, sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen. Da der Revisionswerber straffällig geworden sei, sei ihm ungeachtet der seit der Asylzuerkennung verstrichenen Zeit das auf ihn erstreckte Asyl wegen Vorliegens des Endigungsgrundes nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 Genfer Flüchtlingskonvention abzuerkennen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes oder eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 lägen - wie näher begründet wurde - nicht vor.
6 Zur Rückkehrentscheidung führte das BVwG zusammengefasst aus, trotz des langjährigen Aufenthalts des Revisionswerbers in Österreich sei der Eingriff in sein zweifelsfrei gegebenes Familienleben gerechtfertigt, da aufgrund der wiederholten und zum Teil massiven Straffälligkeit ein großes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung bestehe. Der Revisionswerber verfüge über einen Hauptschulabschluss sowie Berufsausbildungen als „Universalschweißer“ und Kranführer. Im Bundesgebiet sei er zwar in mehreren Berufen tätig gewesen, er habe diese aber nie über einen längeren Zeitraum ausgeübt, sondern zwischenzeitlich Arbeitslosengeld bezogen bzw. sich in Haft befunden. In seiner derzeitigen Stelle sei er erst seit dem 23. Februar 2022 tätig. Er spreche Russisch, Tschetschenisch und Deutsch, habe in der Russischen Föderation zehn Jahre lang die Schule besucht und sei mit den kulturellen Gepflogenheiten im Herkunftsland vertraut. In Österreich befänden sich seine Eltern und Geschwister sowie weiter entfernte Familienangehörige wie Onkeln und Cousins; außerdem habe er eine Lebensgefährtin, mit der er seit 2018 im gemeinsamen Haushalt lebe und nach islamischem Ritus verheiratet sei. Kinder hätten sie keine. Das Verhältnis des Revisionswerbers zu seinen Familienangehörigen sei gut, ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht. Die Lebensgefährtin des Revisionswerbers sei auf dessen Einkommen aufgrund ihrer eigenen Erwerbstätigkeit nicht angewiesen. Die Dauer des Einreiseverbots setzte das BVwG in einer näher begründeten Einzelfallbeurteilung mit sieben Jahren fest.
7 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 29. November 2022, E 1706/2022-20, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
8 Die vorliegende außerordentliche Revision macht zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst geltend, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es die Beweiswürdigung in unvertretbarer Weise vorgenommen habe. Außerdem leide das angefochtene Erkenntnis an Feststellungs- und Begründungsmängeln. Es werde außer Acht gelassen, dass der Revisionswerber mehrmals vorgebracht habe, dass ihm bei seinem letzten Aufenthalt in Tschetschenien eine Pistole an den Kopf gehalten worden sei. Auch werde nicht berücksichtigt, dass sein Vater Widerstandskämpfer gewesen und in Tschetschenien Sippenhaftung üblich sei. Personen, die mit der Regierung nicht einverstanden seien, würden weiterhin verfolgt und getötet werden. Überdies habe das BVwG den Umstand vernachlässigt, dass die vom Revisionswerber in Österreich bereits kurze Zeit nach seiner Einreise verübten Straftaten Ausfluss einer posttraumatischen Belastungsstörung gewesen seien, zumal der Revisionswerber in Tschetschenien seit seinem fünften Lebensjahr mit dem Krieg konfrontiert gewesen sei und die Gewalt, die Bombardierungen und das Elend hautnah miterleben habe müssen. Zu Unrecht habe das BVwG weder Ermittlungen hinsichtlich einer Sippenhaftung bzw. „Reflexverfolgung“ getätigt noch sich mit dem psychischen Zustand des Revisionswerbers auseinandergesetzt oder ein psychologisches Gutachten eingeholt. Gegen die Rückkehrentscheidung bringt die Revision vor, der Verwaltungsgerichtshof gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt habe, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sei eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn verhältnismäßig. Das angefochtene Erkenntnis entspreche diesen Leitlinien nicht, habe der Revisionswerber doch mehr als die Hälfte seines Lebens in Österreich verbracht und die Zeit genutzt, um sich beruflich zu integrieren. Zudem sei er „verheiratet“ und lebe mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt.
9 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 23. Oktober 2019, Ra 2019/19/0059, ausführlich mit den Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status eines Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK auseinandergesetzt, wenn einem Fremden dieser Status zuvor nach den Bestimmungen des Familienverfahrens (§ 34 AsylG 2005) bzw. durch Asylerstreckung zuerkannt worden ist. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses kann daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden (vgl. ferner VwGH 10.11.2022, Ra 2022/18/0250 bis 0253, mwN).
14 Im Revisionsfall gelangte das BVwG - bezugnehmend auf aktuelle Länderberichte der Staatendokumentation und die Ergebnisse der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung - zu dem Ergebnis, dass ehemaligen tschetschenischen Kämpfern, die keine öffentlich bekannten Regimekritiker seien, keine asylrelevante Verfolgung (mehr) drohe. Aus der daraus ersichtlichen Stabilisierung der Lage in Tschetschenien und dem Umstand, dass die Flucht der Familie bereits 18 Jahre zurückliege, würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Revisionswerber aufgrund der Fluchtgründe seines Vaters weiterhin Problemen im Herkunftsstaat ausgesetzt wäre. Dass dem Vater des Revisionswerbers durch die Unterstützung von Widerstandskämpfern eine derart besondere Bedeutung beigemessen werde, sodass noch heute Blutrache an seinem Sohn verübt würde, sei nicht hinreichend wahrscheinlich. Nicht anzunehmen sei zudem, dass der Revisionswerber aufgrund einer eigenen von der Kadyrow-Regierung abweichenden politischen Einstellung von einer Verfolgung bedroht sei. Weder sei er politisch tätig noch habe er eine exponierte Stellung inne, die ein erhöhtes Interesse an seiner Person begründen könnte. Gegen eine Bedrohung spreche überdies, dass er seit der Zuerkennung seines Asylstatus zwei Mal in sein Herkunftsland zurückgekehrt sei; im Jahr 2013/2014 habe er sich dort alleine für mehrere Monate aufgehalten und nach einer Beschäftigung gesucht, im Jahr 2015 sei er gemeinsam mit seinem Vater für ein paar Tage in die Russische Föderation gereist. Problemen sei er bei diesen Aufenthalten nicht ausgesetzt gewesen.
15 Dass die beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG, die zu dieser Einschätzung geführt haben, auf unvertretbare Weise vorgenommen worden wären, vermag die Revision nicht darzulegen. Insbesondere übersieht sie, dass der Revisionswerber das erstmals im Rahmen einer Stellungnahme im Jahr 2019 erstattete Vorbringen, wonach ihm bei einem seiner Aufenthalte in Tschetschenien eine Waffe an den Kopf gehalten worden sei, während des Verhandlungstermines am 1. März 2022 als einen in keinem speziellen (etwa politischen) Bezug zu seiner Person stehenden Vorfall relativierte. Auf dem Boden dieser Sachlage ist auch nicht ersichtlich, dass das BVwG verpflichtet gewesen wäre, (weitere) Ermittlungen zur Sippenhaftung in Tschetschenien zu tätigen.
16 Soweit die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit des Weiteren geltend macht, das BVwG wäre verpflichtet gewesen, sich näher mit dem psychischen Gesundheitszustand des Revisionswerbers auseinanderzusetzen und dazu - ungeachtet des Umstandes, dass der Revisionswerber keinen darauf gerichteten Beweisantrag gestellt habe - ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychologie und Psychiatrie einzuholen, übersieht sie, dass die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein „ausreichend ermittelter Sachverhalt“ vorliegt oder ob weitere amtswegige Erhebungen im Sinne des § 18 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 erforderlich sind, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung begründet, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung darstellt (vgl. zu amtswegigen Ermittlungspflichten und ihren Grenzen etwa VwGH 22.2.2021, Ra 2020/18/0504, mwN). Das BVwG setzte sich mit dem gesundheitlichen Zustand des Revisionswerbers auseinander und berücksichtigte seine erstmals während des Verhandlungstermines vor dem BVwG am 1. März 2022 erstatteten Angaben, er habe lediglich Rücken- und Knieprobleme und stehe in keiner Therapie oder Behandlung. Dass er an psychischen Problemen leide, hatte der Revisionswerber nicht behauptet. Bei dieser Ausgangslage vermag die Revision nicht darzulegen, dass das BVwG auch ohne entsprechenden Beweisantrag gehalten gewesen wäre, von der Notwendigkeit weiterer amtswegiger Erhebungen auszugehen.
17 Zur Rückkehrentscheidung ist zunächst auf die ständige hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist (vgl. etwa VwGH 7.6.2021, Ra 2021/18/0167, mwN).
18 Die Revision spricht zumindest im Ergebnis zutreffend an, dass die Aufenthaltsverfestigung eines Fremden nach langjährigem Aufenthalt einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen kann. Dem steht allerdings der Umstand gegenüber, dass der Revisionswerber massiv und wiederholt straffällig geworden ist (erstmals im Jahr 2007, ein Jahr nach der Zuerkennung von Asyl, und zuletzt im August 2019 sowie im Juni 2021), weshalb ein großes Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet besteht.
19 Das BVwG berücksichtigte - anders als die Revision behauptet - in seiner Interessenabwägung alle fallbezogen entscheidungswesentlichen Umstände. Es übersah auch nicht, dass mit der Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber die Trennung von seiner Kernfamilie und seiner nach islamischem Ritus angetrauten Lebensgefährtin, mit der er seit 2018 im gemeinsamen Haushalt lebe, einhergehe.
20 Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelingt es der Revision mit dem bloßen Verweis auf Umstände, die vom BVwG ohnehin bereits berücksichtigt wurden, weder darzutun, dass sich das BVwG von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfernt hätte, noch dass die fallbezogen vorgenommene Beurteilung der Interessenabwägung unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Fehlverhaltens des Revisionswerbers in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre.
21 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 27. März 2023
Schlagworte
Auswertung in Arbeit!European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022180157.L00Im RIS seit
17.04.2023Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023