TE Vfgh Beschluss 1993/7/2 G109/93

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Veröffentlicht am 02.07.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsmaßstab

Leitsatz

Da sich die im Antrag des Unabhängigen Verwaltungssenats vorgetragenen Bedenken mit jenen decken, über die bereits mit E v 24.06.93, G262/92 ua, abgesprochen wurde, steht der neuerlichen Behandlung die Rechtskraftwirkung des genannten Erkenntnisses entgegen.

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich stellte aufgrund seines Kammerbeschlusses vom 29. Juni 1993 unter Z Senat-AB-93-010 in einem bei ihm anhängigen Verfahren gemäß Art140 Abs1 iVm Art129 a Abs3 und Art89 Abs2 B-VG den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge "den §15 Abs4 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, BGBl. Nr. 85/1952 idF BGBl. Nr. 129/1993, zur Gänze als verfassungswidrig auf(...)heben."

Der Antrag langte am 30. Juni 1993 beim Verfassungsgerichtshof ein.

1.2. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Verfassungsmäßigkeit des §15 Abs4 Gelegenheitsverkehrsgesetz, BGBl. Nr. 85/1952 idF BGBl. Nr. 452/1992 (der von der Nov. BGBl. 129/1993 unberührt blieb) mit Erkenntnis vom 24. Juni 1993, G262/92 ua., entschieden. Da sich die im Antrag vorgetragenen Bedenken mit jenen decken, über die bereits abgesprochen wurde, steht der neuerlichen Behandlung die Rechtskraftwirkung des genannten Erkenntnisses entgegen (vgl. zB VfGH 30.9.1985 B200/85, V34,35/85; 14.6.1993 G60,61/93).

Der Antrag war daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

1.3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Bedenken, res iudicata, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:G109.1993

Dokumentnummer

JFT_10069298_93G00109_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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