Norm
HeizKG §6Rechtssatz
Nur ein Wärmeabnehmer, dessen Räumlichkeiten mit beiden Arten der Wärme (also sowohl Heizungswärme als auch Warmwasser) versorgt sind, ist für beide Bereiche zur umfassenden Antragstellung im Sinne des § 6 HeizKG berechtigt. Fehlt hingegen eine Versorgung mit Warmwasser, so können diese Wärmeabnehmer nicht verlangen, dass das Gebäude nachträglich mit entsprechenden Vorrichtungen zur Erfassung des Warmwasserverbrauchs ausgestattet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134298Im RIS seit
17.04.2023Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023