RS OGH 2023/2/28 14Os4/23d (14Os5/23a; 14Os6/23y)

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Veröffentlicht am 28.02.2023
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Norm

StVG §4
  1. StVG § 4 heute
  2. StVG § 4 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Bezugspunkt der Prüfung generalpräventiver Kontraindikation iSd § 4 erster Satz StVG ist (unter anderem) die Höhe der im jeweiligen Verfahren (im Inland) ausgesprochenen (unbedingten) Freiheitsstrafe samt Strafen(teilen) oder Strafresten, die aufgrund eines gleichzeitig mit dem Urteil gefassten Beschlusses auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder Entlassung zu vollziehen sind. Von anderen Gerichten verhängte Freiheitsstrafen sind auch dann nicht ins Kalkül zu ziehen, wenn die betreffenden Urteile im Verhältnis des § 31 Abs 1 StGB stehen. Stichtage, etwa in Form der Verbüßung von der Hälfte oder zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe, sieht § 4 StVG nicht vor.

Entscheidungstexte

  • RS0134296">14 Os 4/23d
    Entscheidungstext OGH 28.02.2023 14 Os 4/23d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134296

Im RIS seit

17.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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