Rechtssatz
Bezugspunkt der Prüfung generalpräventiver Kontraindikation iSd § 4 erster Satz StVG ist (unter anderem) die Höhe der im jeweiligen Verfahren (im Inland) ausgesprochenen (unbedingten) Freiheitsstrafe samt Strafen(teilen) oder Strafresten, die aufgrund eines gleichzeitig mit dem Urteil gefassten Beschlusses auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder Entlassung zu vollziehen sind. Von anderen Gerichten verhängte Freiheitsstrafen sind auch dann nicht ins Kalkül zu ziehen, wenn die betreffenden Urteile im Verhältnis des § 31 Abs 1 StGB stehen. Stichtage, etwa in Form der Verbüßung von der Hälfte oder zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe, sieht § 4 StVG nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134296Im RIS seit
17.04.2023Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023