TE Vwgh Erkenntnis 1995/10/17 95/08/0177

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Veröffentlicht am 17.10.1995
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Index

21/03 GesmbH-Recht;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1;
AlVG 1977 §11;
AlVG 1977 §12 Abs1;
ASVG §11 Abs3 lita;
ASVG §4 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
GmbHG §15;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des W in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 3. November 1994, Zl. IVa-AlV-7022-1-B/5364 130247/Linz, betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Arbeitslosengeldbezug des Beschwerdeführers für die Zeiträume vom 1. Oktober 1992 bis 17. Februar 1993 und vom 26. Oktober 1993 bis 28. Februar 1994, sowie den Notstandshilfebezug für den Zeitraum vom 18. Februar 1993 bis 31. März 1993 widerrufen und Arbeitslosengeld im Ausmaß von S 113.241,-- bzw. Notstandshilfe im Ausmaß von S 19.122,-- zurückgefordert. Ferner wurde ausgesprochen, daß der Arbeitslosengeldbezug des Beschwerdeführers ab dem 1. März 1994 eingestellt werde.

Nach der Begründung dieses Bescheides sei der Beschwerdeführer geschäftsführender Gesellschafter einer näher bezeichneten GesmbH mit einem Anteil von 25 %. Im Rahmen dieses Unternehmens werde auch ein Eissalon betrieben. Dieser Standort (gemeint: die auf diesen Standort bezogene Gewerbeberechtigung) werde im Gegensatz zu den anderen nicht ruhend gemeldet und daher ganzjährig betrieben. Der Beschwerdeführer sei seit 31. Juni 1981 Geschäftsführer der GesmbH und stünde in dieser Eigenschaft - mit Ausnahme der Wintermonate - laufend in einem Dienstverhältnis zur Gesellschaft. Mit 7. Dezember 1991 habe der Beschwerdeführer seine Gewerbeausübung auf einen weiteren Betriebsstandort erweitert und seit dieser Zeit niemals ruhend gemeldet. Es handle sich dabei um den Standort in einem näher bezeichneten Einkaufszentrum, wo der Beschwerdeführer mit Geschäften betraut sei, welche ihn täglich etwa eine dreiviertel Stunde in Anspruch nehmen würden. Er würde das Geld zur Bank bringen, Belege für die Buchhaltung sammeln und diese dem Steuerberater übermitteln. Da ein Nachweis über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses daher nicht erbracht sei, sei der Beschwerdeführer nicht arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG und damit die Voraussetzungen für den Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezug ab 1. Oktober 1992 nicht gegeben. Das Arbeitsamt habe im März 1994 von diesem Sachverhalt Kenntnis erlangt und daher ab 1. März 1994 den Arbeitslosengeldbezug eingestellt. Da der Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne der Verletzung der Meldepflicht gemäß § 50 AlVG verwirklicht sei, sei der Arbeitslosengeldbezug ab 1. Oktober 1992 bis 17. Februar 1993 und vom 26. Oktober 1993 bis 28. Februar 1994, sowie der Notstandshilfebezug vom 18. Februar 1993 bis 31. März 1993 zu widerrufen und die im Spruch genannten Beträge zurückzufordern gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Dieser hat die Beschwerde mit Beschluß vom 12. Juni 1995, B 2761/94-6, abgelehnt und - einem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend - mit einem weiteren Beschluß vom 23. Juni 1995, B 2761/94-8, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Beschwerdeergänzung erachtet sich der Beschwerdeführer im Recht auf "Nichtwiderrufung von Arbeitslosengeldbezug und Notstandshilfebezug sowie Nichtanordnung der Rückzahlung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe nach den einschlägigen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes" als verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Vorbringen in der Beschwerdeergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof (ebenso mit seinen Ausführungen in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeschrift, auf die er vor dem Verwaltungsgerichtshof verwiesen hat) gegen die Auffassung der belangten Behörde, er sei für Zeiträume, während derer er als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H. ins Handelsregister eingetragen war, nicht als arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG anzusehen. Nicht hingegen bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Rückforderung der von ihm bezogenen Geldleistungen.

Zu der danach im Beschwerdefall maßgebenden Frage, ob der Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H., dessen Anstellungsvertrag beendet ist, dessen Geschäftsführertätigkeit hingegen fortdauert, ab Beendigung des Anstellungsvertrages arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 93/08/0138, Stellung genommen: Unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 29. November 1984, Slg. Nr. 11600/A, wonach bei Fortdauer eines Arbeitsverhältnisses trotz Karenzierung der beiderseitigen Hauptpflichten (Arbeits- bzw. Entgeltpflicht) Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG nicht vorliege, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis die Auffassung vertreten, daß im Falle des Geschäftsführers einer Gesellschaft m.b.H. durch die Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht einmal die Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers (soweit sie mit der Innehabung der Funktion nach dem GesmbH-Gesetz zwingend verbunden ist) zur Gänze ausgesetzt werde. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen vermöge daher auch in solchen Fällen die bloße Beendigung des Anstellungsverhältnisses allein die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG nicht zu bewirken und daher den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht zu begründen.

Der dagegen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumentation, wonach gemäß § 12 Abs. 6 lit. a AlVG als arbeitslos gelte, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die in § 5 Abs. 2 lit. a bis c ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, ist entgegenzuhalten, daß es im Beschwerdefall nicht um die Frage des Zusammentreffens eines Beschäftigungsverhältnisses mit Arbeitslosengeld geht, sondern um die für den Grund des Anspruches maßgebende Frage, ob das anwartschaftsbegründende Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG beendet wurde. Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt wird (und daher Arbeitslosengeld dem Grunde nach zusteht), kann sich die weitere Frage (und nur für diese ist § 12 Abs. 6 lit. a AlVG von Bedeutung) stellen, ob das aus einer anderen, neben dem Bezug von Arbeitslosengeld ausgeübten Erwerbstätigkeit bezogene Entgelt die genannten Geringfügigkeitsgrenzen übersteigt. Insoweit geht auch die Argumentation des Beschwerdeführers in seiner an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde, auf die er im Ergänzungsschriftsatz vor dem Verwaltungsgerichtshof verweist, und worin er darzulegen sucht, daß es sachlich keinen Unterschied machen könne, ob jemand nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses eine Beschäftigung eingeht, die die genannten Geringfügigkeitsgrenzen nicht übersteigt, oder ob eine Beschäftigung auf ein diese Grenzen unterschreitendes Ausmaß reduziert wird, fehl.

Der Verwaltungsgerichtshof hält daher an seiner im Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 93/08/0138, vertretenen Auffassung fest: Insbesondere vermag der Verwaltungsgerichtshof den Ausführungen des Beschwerdeführers auch insoweit nicht zu folgen, als seine Argumentation auf der (nicht ausdrücklich formulierten, jedoch erkennbaren) Auffassung beruht, die Tätigkeit des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer sei von dem im Anstellungsvertrag begründeten Verpflichtungsverhältnis zu unterscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, Zlen 93/08/0182-0186, ausgeführt, daß das Anstellungsverhältnis und die gesellschaftsrechtliche Bestellung des Geschäftsführers ein- und dieselbe Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers zum Gegenstand haben, die bereits durch den wirksamen gesellschaftsrechtlichen Bestellungsakt begründet wird (vgl. neben der in diesem Erkenntnis zitierten Literatur die - auch auf den Geschäftsführer der GesmbH übertragbaren - Ausführungen von Grünwald, ZAS 1994, 196 ff, insbesondere 198, mit zahlreichen Hinweisen). Wird daher die Tätigkeit eines Geschäftsführers einer Gesellschaft m.b.H. durch den Anstellungsvertrag zu einem (u.a.) arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgestaltet, so ist dieses Beschäftigungsverhältnis nicht schon dann beendet, wenn die Entgeltleistungspflicht der Gesellschaft durch die Beendigung des Anstellungsvertrages, sondern erst dann, wenn das Organverhältnis (und damit auch die Leistungspflicht des Geschäftsführers) erlischt.

Da somit bereits das Beschwerdevorbringen erkennen läßt, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des Beschwerdepunktes in seinen Rechten nicht verletzt wurde, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Handelsrecht Gesellschaftsrecht Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Dienstnehmer Begriff Wirtschaftliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995080177.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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