Entscheidungsdatum
30.11.2022Norm
AWG 2002 §79 Abs2 Z11Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 10. November 2021, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Herr A hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG einen Beitrag zu den Kosten dieses Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 520,00 zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt € 3.380,00 und ist gemäß
§ 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.
Sofern Herr A tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, den Gesamtbetrag von € 3.380,00 sofort oder auf einmal zu bezahlen, besteht die Möglichkeit, bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen um Zahlungserleichterung (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.
Entscheidungsgründe:
Aus dem Inhalt des von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16. November 2022 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:
Die B Handelsgesellschaft m.b.H. ist Konsensinhaberin und Betreiberin der Baurestmassendeponie auf den Grundstücken Nrn. ***, *** und ***, je KG ***, in der Gemeinde ***, die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. Mai 1999, Zl. ***, bewilligt wurde, wobei diese Bewilligung gemäß § 77 Abs. 2 AWG 2002 als Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002 gilt.
Mit der Auflage Nr. 31 des Spruchteiles I. Abschnitt B) dieses Bescheides wurde u.a. vorgeschrieben, dass das Sickerwasser dieser Deponie in einem flüssigkeitsdichten Sickerwasserspeicherbecken zu sammeln ist, wobei dieses Auffangbecken für Sickerwässer regelmäßig, soweit erforderlich, von Ablagerungen zu reinigen ist. Weiters ist dieses laufend derart zu bewirtschaften, dass weder ein Überlaufen noch ein Rückstau in die Deponie erfolgt und dass stets für entsprechende Freiräume im Sickerwasserspeicherbecken zur Aufnahme der Bemessungsniederschlagsereignisse Sorge zu tragen ist.
Aus der Rechnung Nr. *** des Abwasserverbandes *** vom 2. Juni 2020 ist ersichtlich, dass dieser von der B Handelsgesellschaft m.b.H. im Mai 2020 133,30 m3 Sickerwasser aus diesem Sickerwasserspeicherbecken übernommen hat, und ist aus der Rechnung Nr. *** des Abwasserverbandes *** vom 6. Juli 2020 ersichtlich, dass dieser von der B Handelsgesellschaft m.b.H. im Juni 2020 180 m3 Sickerwasser aus diesem Sickerwasserspeicherbecken übernommen hat.
Vom Deponieaufsichtsorgan C und seinen Mitarbeitern wurden im Jahr 2020 mehrere Kontrollen dieser Baurestmassendeponie durchgeführt und stellten diese bei ihren Kontrollen am 15. Juni 2020, am 26. August 2020, am 13. November 2020 sowie am 21. Dezember 2020 fest, dass das Sickerwasserspeicherbecken an diesen Kontrolltagen entgegen der Auflage Nr. 31, Spruchpunkt I. Abschnitt B) des Bescheides vom 12. Mai 1999 einen zu hohen Wasserstand aufgewiesen hat, sodass dieses über ein zu geringes Speichervolumen für die Aufnahme der Bemessungsniederschlagsereignisse verfügte, sodass diese Auflage in dieser Hinsicht nicht erfüllt wurde. Der fallweise nicht vorhandene Freiraum im Sickerwasserspeicherbecken wurde erst nach der schriftlichen Aufforderung wiederhergestellt und es wurden auch mehrmals eingestaute SiWA-Leitungen des VA1-VA2 vorgefunden.
Diese Umstände hat er in seinem Jahresbericht über die Deponieaufsicht der verfahrensgegenständlichen Baurestmassendeponie vom 30. April 2020, GZ ***, für das Jahr 2020 festgehalten.
Weiters konnte im Zuge einer behördlichen Überprüfung dieser Bauerstmassendeponie am 10. Mai 2021, durchgeführt von der Landeshauptfrau von Niederösterreich, vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung WA2, Herrn D, im Beisein des Deponieaufsichtsorganes und des Beschwerdeführers festgestellt werden, dass das verfahrensgegenständliche Sickerwasserspeicherbecken Sedimente und Schilfbewuchs aufwies, sodass dadurch das erforderliche Speichervolumen dieses Sickerwasserspeicherbeckens maßgeblich reduziert war, sodass daher eine ausreichende Bewirtschaftung dieses Sickerwasserspeicherbeckens nicht gegeben war.
Aufgrund der darauf folgenden Anzeige der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 19. Mai 2021 leitete die belangte Behörde gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der B Handelsgesellschaft m.b.H., Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein Verwaltungsstrafverfahren ein und erließ sie gegen ihn nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens das Straferkenntnis vom 10. November 2021, Zl. ***, in welchem sie ihm im Spruchpunkt 1. folgende Verwaltungsübertretung anlastete und über ihn folgende Verwaltungsstrafe verhängte:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 15.6.2020, 26.8.2020, 13.11.2020, 21.12.2020 und 10.5.2021
Ort: B Handelsgesellschaft mbH, Baurestmassendeponie Gemeinde ***, KG ***, Gst.Nr. ***, *** und ***
Tatbeschreibung:
Sie haben es als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der B Handelsgesellschaft m.b.H. mit Sitz in ***, ***, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Betreiber einer Baurestmassendeponie folgende Übertretung begangen hat:
Mit Bescheid vom 12.5.1999, ***, wurde die Bewilligung für die Baurestmassendeponie auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, erteilt.
Aus dem am 30.4.2021 vorgelegten Aufsichtsbericht 2020 des Deponieaufsichtsorganes, GZ ***, geht hervor, dass anlässlich von Kontrollen der Organe der Deponieaufsicht am 15.6.2020, 26.8.2020, 13.11.2020 und 21.12.2020 festgestellt wurde, dass entgegen der Auflage 31, Spruchpunkt I. des Bescheides vom 12.5.1999, ***, der Freiraum im Sickerwasserbecken fallweise nicht vorhanden war, wodurch eine Aufnahme des Bemessungsniederschlagsereignisses nicht möglich ist, weiters wurde bei der Überprüfungsverhandlung der gegenständlichen Deponie am 10.5.2021 ebenfalls festgestellt, dass das Speicherbecken Sedimente und Schilfbewuchs aufweist, wodurch das erforderliche Speichervolumen des Beckens maßgeblich reduziert ist, obwohl im Auflagenpunkt 31 u.a. vorgeschrieben ist, dass das Abwassersammelbecken laufend derart zu bewirtschaften ist, dass weder ein Überlaufen noch ein Rückstau in die Deponie erfolgt und für entsprechende Freiräume im Becken zur Aufnahme des Bemessungsniederschlagsereignisses stets Sorge zu tragen ist.
Somit wurde der o.a. vorgeschriebene Auflagenpunkt zu den o.a. Zeiten nicht erfüllt, da keine ausreichende Bewirtschaftung des Sickerwasserspeicherbeckens gegeben war.
Die Deponie befindet sich rechtlich in der Betriebsphase. Die gegenständlichen Auflagen sind daher nach wie vor rechtsgültig. Es gibt weder einen Stilllegungsbescheid noch einen Bescheid für die Nachsorgephase.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 79 Abs. 2 Z. 11 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) i.V.m. Bescheid vom 12.5.1999, ***
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Gemäß § 79 Abs. 2 Z. 11 Abfallwirtschaftsgesetz eine Geldstrafe von € 2.600,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 92 Stunden
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 260,00
Gesamtbetrag: € 2.860,00.“
Im Spruchpunkt 2. dieses Straferkenntnisses sprach die belangte Behörde gemäß § 9 Abs. 7 VStG 1991 aus, dass die B Handelsgesellschaft m.b.H. mit Sitz in ***, ***, für die über den Beschwerdeführer als das zu ihrer Vertretung nach außen berufene Organ in Spruchpunkt 1. dieses Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe in Höhe von € 2.600,00 sowie für die Verfahrenskosten in Höhe von € 260,00, somit für den Gesamtbetrag von € 2.860,00, zur ungeteilten Hand haftet.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass aus dem Aufsichtsbericht für das Jahr 2020 des Deponieaufsichtsorganes hervorgeht, dass bei den Kontrollen am 15. Juni 2020, am 26. August 2020, am 13. November 2020 und am 21. Dezember 2020 der Freiraum des Sickerwasserspeicherbeckens fallweise nicht vorhanden war, sodass in diesem Fall eine Aufnahme der Bemessungsniederschlagsereignisse nicht möglich war. Überdies wurde am 10. Mai 2021 bei der behördlichen Überprüfungsverhandlung der gegenständlichen Deponie ebenfalls festgestellt, dass das Sickerwasserspeicherbecken Sedimente und Schilfbewuchs aufwies, wodurch das erforderliche Speichervolumen dieses Sickerwasserspeicherbeckens maßgeblich reduziert war, obwohl im Auflagenpunkt 31. des Bewilligungsbescheides vom 12. Mai 1999 u.a. vorgeschrieben ist, dass das Sickerwasserspeicherbecken laufend derart zu bewirtschaften ist, dass weder ein Überlaufen noch ein Rückstau in die Deponie erfolgt und stets für entsprechende Freiräume im Sickerwasserspeicherbecken zur Aufnahme der Bemessungsniederschlagsereignisse Sorge zu tragen ist. Da somit der vorgeschriebene Auflagenpunkt 31. des Bewilligungsbescheides vom 12. Mai 1999 zu den verfahrensgegenständlichen Tatzeiträumen nicht erfüllt war, da keine ausreichende Bewirtschaftung des Sickerwasserspeicherbeckens gegeben war, ist die Erfüllung des objektiven Tatbestandes aufgrund der behördlichen Wahrnehmungen und des Deponieaufsichtsorganes als erwiesen anzusehen.
Hinsichtlich des Verschuldens des Beschwerdeführers verwies sie auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG und nahm sie beim Beschwerdeführer ein fahrlässiges Handeln an; ein Entlastungsbeweis ist ihm nicht gelungen.
Bei der Strafbemessung berücksichtigte die belangte Behörde ein monatliches Nettoeinkommen von € 3.000,00, kein Vermögen und keine Sorgepflichten; weiters berücksichtigte sie keine Milderungsgründe und erschwerend seine mehreren rechtskräftigen Bestrafungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, wobei sich eine dieser Bestrafungen auch auf die Bewirtschaftung des verfahrensgegenständlichen Sickerwasserspeicherbeckens bezieht.
Überdies ist die B Handelsgesellschaft m.b.H. gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig, weshalb mit dem erhöhten Strafsatz (gesetzliche Mindeststrafe in Höhe von € 2.100,00) nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 vorzugehen war. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sah sie die verhängte Geldstrafe sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen als angemessen an.
Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnis verwies sie auf die Bestimmung des § 9 Abs. 7 VStG 1991 über die Haftung von juristischen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass am 28. Mai 2020 Sickerwasser aus dem verfahrensgegenständlichen Sickerwasserspeicherbecken über die Transportfirma E e.U. vom Abwasserverband *** entsorgt wurde und wurde auch der Schilfbewuchs entfernt. Ebenso wurde auch in den beiden Kalenderwochen 17 und 18 Sickerwasser über die F GmbH vom Abwasserverband *** entsorgt. Das Sickerwasserspeicherbecken wurde laufend so bewirtschaftet, dass weder ein Überlaufen noch ein Rückstau in die Deponie erfolgte. Zudem wurde das Sickerwasserspeicherbecken auch durch die G GmbH untersucht und für in Ordnung befunden.
Weiters ist die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhaltes nicht nachgekommen und hat sie seine Beweise nicht aufgenommen. Die Vorhalte der belangten Behörde und des Deponieaufsichtsorganes sind unrichtig und hat er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte sodann am 16. November 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden. An dieser nahm der Beschwerdeführer, nicht jedoch die belangte Behörde teil. In dieser Verhandlung wurde auch das Deponieaufsichtsorgan der verfahrensgegenständlichen Baurestmassendeponie, Herr C, als Zeuge einvernommen.
In dieser Verhandlung verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen und er bestritt, schuldhaft gehandelt zu haben, zumal die B Handelsgesellschaft m.b.H. mit dem Abwasserverband *** einen Entsorgungsauftrag für die verfahrensgegenständlichen Sickerwässer abgeschlossen hat und diese im Jahr 2020 auch tatsächlich zweimal entsorgt wurden, und es war im Mai 2021 bereits die Verfüllung dieser Baurestmassendeponie im Rahmen der Stilllegung durch die F GmbH im Namen der B Handelsgesellschaft m.b.H. sowie auch deren Stilllegung selbst voraussichtlich im Juni 2021 geplant. Auch hat es in dieser Baurestmassendeponie in den letzten Jahren weder Unfälle noch Beinaheunfälle gegeben und ist aus den Ergebnissen der Überprüfungsverhandlung vom 10. Mai 2021 sowie aus seinen der belangten Behörde übermittelten Lichtbildern erkennbar, dass eine regelmäßige und ordnungsgemäße Sickerwasserbewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Baurestmassendeponie erfolgt ist. Ihm kann somit ein Verschulden nicht vorgeworfen werden.
Weiters verwies er darauf, dass die durchgeführten Überprüfungen des Sickerwasserspeicherbeckens jeweils lediglich augenscheinlich vorgenommen wurden, eine technische Überprüfung erfolgte niemals; zudem handelt es sich bei diesen Überprüfungen jeweils um Momentaufnahmen, wobei z.B. der Schilfbewuchs zeitlich sehr unterschiedlich sein kann.
Der Vertreter der Landeshauptfrau von Niederösterreich verwies in dieser Verhandlung im Wesentlichen darauf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers sein Verschulden nicht auszuschließen vermag, zumal dieser bereits jahrelang im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist und als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B Handelsgesellschaft m.b.H. über die verfahrensgegenständliche Auflage Kenntnis haben musste, sowie, dass der Beschwerdeführer bereits einschlägige Vorstrafen - auch hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Sickerwasserspeicherbeckens - aufweist, sodass bei einer Mindestgeldstrafe von € 2.100,00 die verhängte Geldstrafe von € 2.600,00 nicht zu hoch erscheint.
Das Deponieaufsichtsorgan der verfahrensgegenständlichen Baurestmassendeponie, Herr C, verwies als Zeuge nach Erinnerung an die Wahrheitspflicht und nach Belehrung über seine Entschlagungsrechte im Wesentlichen darauf, dass er selbst die Überprüfung des verfahrensgegenständlichen Sickerwasserspeicherbeckens am 13. November 2020 durchgeführt hat, die übrigen Überprüfungen am 15. Juni 2020, am 26. August 2020 sowie am 21. Dezember 2020 wurden von seinen Mitarbeitern durchgeführt. Diese Überprüfungen wurden augenscheinlich durchgeführt, wobei am Rand dieses Sickerwasserspeicherbeckens und auf der Messlatte zu sehen war, wie hoch der jeweilige Wasserstand im Sickerwasserspeicherbecken war; eine technische Überprüfung der Wasserstände hat nicht stattgefunden. Das verfahrensgegenständliche Sickerwasserspeicherbecken hat den Sinn und Zweck, die einzelnen Sickerwässer dieser Baurestmassendeponie, auch verursacht durch Niederschläge, aufzufangen, und stellte dieses Sickerwasserspeicherbecken im Jahr 2020 immer ein Problem dar, zumal dieses im Jahr 2020 gemäß den durchgeführten monatlichen Messungen mittels der im Sickerwasserspeicherbecken vorhandenen Messlatte regelmäßig einen Wasserstand von ungefähr durchschnittlich 70 cm bis 80 cm aufgewiesen hat, wobei dieses seiner Meinung nach bei einem Maß von 110 cm voll ist. Dieses Sickerwasserspeicherbecken sollte im Prinzip immer leer sein, zumal dieses lediglich ein Speichervolumen von rund 500 m3 aufweist und die Niederschlagswässer von dieser Baurestmassendeponie darin gespeichert werden. Das Sickerwasserspeicherbecken kann bei Starkregenereignissen innerhalb von ein bis zwei Tagen voll werden; regnet es z.B. einen Monat lang nicht, dann wird dieses auch nicht so voll, dass es ein Problem darstellt. Das benötigte Speichervolumen, welches vorhanden sein muss, hängt prinzipiell immer von den Niederschlägen selbst ab. Regnet es eine Woche hindurch, wird das Sickerwasserspeicherbecken relativ bald voll sein. Daher ist die B Handelsgesellschaft m.b.H. und somit der Beschwerdeführer verpflichtet, dieses Sickerwasserspeicherbecken nach längerem Regen oder nach Starkregen regelmäßig zu entleeren, damit dieses weitere zukünftige Niederschläge aufnehmen kann, wobei für solche Entsorgungen keine fixen Termine festgelegt werden können. Diese Vorgangsweise enthält auch die verfahrensgegenständliche Auflage Nr. 31 des Bescheides vom 12. Mai 1999, wonach das verfahrensgegenständliche Sickerwasserspeicherbecken stets so zu bewirtschaften und stets Sorge zu tragen ist, dass genügend Freiräume für die Aufnahme von Niederschlägen vorhanden sind. Dies ist so zu verstehen, dass dieses Becken stets beinahe leer sein soll (es wird durch die anfallenden Sickerwässer nie leer sein), damit auch Starkregenereignisse oder zukünftige langandauernde normale Landregenereignisse in dieses aufgenommen werden können. Je mehr Sickerwasser bereits im Sickerwasserspeicherbecken ist, desto weniger kann aufgenommen werden. Bei keiner Deponie werden riesengroße Sickerwasserspeicherbecken mit 3.000 m³ gebaut, die z.B. einen Jahresniederschlag aufnehmen könnten. Vielmehr werden, wie im gegenständlichen Fall, kleinere Becken gebaut, die aber dann auch ständig bewirtschaftet werden müssen, wobei hier keine fixen Termine für die Entsorgung von Sickerwasser festgelegt werden können.
Zu den im angefochtenen Straferkenntnis enthaltenen Überprüfungszeiträumen des Jahres 2020 war dieses jedes Mal so gefüllt, dass dieses die zu erwartenden Bemessungsniederschlagsereignisse nicht aufnehmen hätte können.
Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:
Zu Spruchpunkt 1.:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 42 VwGVG darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).
Wer die gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß § 77 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - gemäß § 79 Abs. 2 Z. 11 AWG 2002 eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Nach Abs. 7 dieser Gesetzesstelle haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. Mai 1999, Zl. ***, wurde die verfahrensgegenständliche Baurestmassendeponie nach Maßgabe der im Spruchpunkt I. Abschnitt A) enthaltenen Projektbeschreibung und bei Einhaltung der im Spruchpunkt I. Abschnitt B) angeführten Auflagen bewilligt, wobei diese Bewilligung gemäß § 77 Abs. 2 AWG 2002 als Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002 gilt.
Auflage Nr. 31 des Spruchpunktes I. Abschnitt B) lautet:
„31. Das in den flüssigkeitsdichten Abwassersammelbecken gesammelte Sickerwasser ist mind. jährlich auf die oben angeführten Parameter untersuchen zu lassen (Probenentnahme durch ein Organ des mit der Untersuchung beauftragten einschlägigen Unternehmens):
Aussehen, Geruch, Temperatur
elektrische Leitfähigkeit bei 20° C
spektrales Absorptionsmaß bei 436 nm (Färbung)
Abdampfrückstand
pH-Wert
Gesamthärte
Calcium
Magnesium
Gesamteisen
Gesamtmangan
Kaliumpermanganatverbrauch oder CSB
Chlorid
Fluorid
Sulfat als SO4
Nitrat als NO3
Nitrit als NO3
Ammonium als NH4
Phosphat als PO4
Natrium
Kalium
Bor
gelöster Sauerstoff
Sauerstoffsättigung
Sauerstoffzehrung nach 24 h
aliphatische Kohlenwasserstoffe
absorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX)
Gesamtgehalt organischer Halogenverbindungen (TOX, einschließlich qualitative Analyse (Screening) und quantitative Auswertung bei Überschreitung von Grenzwerten gemäß ÖNORM M 6250 bzw. Lebensmittelcodex)
Gesamtphenole
Schwermetalle: Cadmium, Gesamtchrom, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber
Bakteriologische Untersuchung gemäß ÖNORM M 6251
Die Befunde sind der Behörde unmittelbar nach Fertigstellung vorzulegen. Das Becken/ Der Schacht ist regelmäßig, soweit erforderlich, von Ablagerungen zu reinigen und sind diese auf eine geeignete Entsorgungsanlage (z.B. Hausmülldeponie) zu verbringen. Sollten sich Belastungen im Sickerwasser zeigen, die über das deponietypspezifische Maß hinausgehen, sind unverzüglich Maßnahmen zur Erkundung und Behebung der Ursachen im Einvernehmen mit der Behörde zu setzen. Das Becken ist laufend derart zu bewirtschaften, dass weder ein Überlaufen noch ein Rückstau in die Deponie erfolgt. Für entsprechende Freiräume im Becken zur Aufnahme des Bemessungsniederschlagsereignisses ist stets Sorge zu tragen.“
Vorweg ist festzuhalten, dass sich infolge des Fernbleibens der belangten Behörde von der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16. November 2022 diese die Möglichkeit des Beweismittels der eigenen Einvernahme und der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes genommen hat.
Für das erkennende Gericht ergeben sich aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16. November 2022 für das gegenständliche Gerichtsverfahren folgende Feststellungen und rechtliche Beurteilungen:
Unbestritten steht aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16. November 2022 fest, dass die B Handelsgesellschaft m.b.H. Konsensinhaberin und Betreiberin der verfahrensgegenständlichen Baurestmassendeponie auf den Grundstücken Nrn. ***, *** und ***, je KG ***, in der Gemeinde *** ist, welche mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. Mai 1999, Zl. ***, bewilligt wurde, wobei diese Bewilligung gemäß § 77 Abs. 2 AWG 2002 als Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002 gilt.
Weiters steht aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16. November 2022 unbestritten fest, dass diese Bewilligung im Spruchteil I. Abschnitt B) die Auflage 31 enthält, in welcher der Betreiberin der Baurestmassendeponie u.a. vorgeschrieben wird, dass das Sickerwasser dieser Deponie in einem flüssigkeitsdichten Sickerwasserspeicherbecken zu sammeln ist, wobei dieses regelmäßig, soweit erforderlich, von Ablagerungen zu reinigen ist. Weiters ist dieses laufend derart zu bewirtschaften, dass weder ein Überlaufen noch ein Rückstau in die Deponie erfolgt und dass stets für entsprechende Freiräume im Becken zur Aufnahme des Bemessungsniederschlagsereignisses Sorge zu tragen ist.
In diese Baurestmassendeponie wurden in den verfahrensgegenständlichen Tatzeiträumen keine Abfälle eingebracht, wobei sich diese Baurestmassendeponie rechtlich jedoch weiterhin in der Betriebsphase befand, weshalb die verfahrensgegenständliche Auflage Nr. 31 nach wie vor rechtsgültig ist und gab es in den verfahrensgegenständlichen Tatzeiträumen weder einen Stilllegungsbescheid noch einen Bescheid für die Nachsorgephase. In dieser Hinsicht wird auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.
Unbestritten steht aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16. November 2022 auch fest, dass der Beschwerdeführer in den verfahrensgegenständlichen Tatzeiträumen handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit das zur Vertretung nach außen befugte Organ der B Handelsgesellschaft m.b.H. war.
Ebenso steht aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16. November 2022 sowie aus der Rechnung Nr. *** des Abwasserverbandes *** vom 2. Juni 2020 und der Rechnung Nr. *** des Abwasserverbandes *** vom 6. Juni 2020 unbestritten fest, dass von der B Handelsgesellschaft m.b.H. im Mai 2020 133,30 m3 und im Juni 2020 180 m3 Sickerwasser aus dem verfahrensgegenständlichen Sickerwasserspeicherbecken über den Abwasserverband *** entsorgt wurden.
Während der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren behauptet, dass das Sickerwasserspeicherbecken regelmäßig und der Auflage Nr. 31 des Bescheides vom 12. Mai 1999 entsprechend bewirtschaftet wurde, sodass dieses in den verfahrensgegenständlichen Tatzeiträumen die Bemessungsniederschlagsereignisse aufnehmen hätte können, sodass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, wird eine nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung dieses Sickerwasserspeicherbeckens zum einen im Deponiebericht 2020 des Deponieaufsichtsorganes C vom 30. April 2020, Zl. ***, für die Zeiträume am 15. Juni 2020, am 26. August 2020, am 13. November 2020 sowie am 21. Dezember 2020 und zum anderen in der Niederschrift über die Überprüfungsverhandlung durch die Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 10. Mai 2021 für den Zeitraum am 10. Mai 2021 festgehalten.
Das erkennende Gericht hegt an der Richtigkeit der zuvor genannten Überprüfungsergebnisse zu den verfahrensgegenständlichen Tatzeiträumen betreffend das verfahrensgegenständliche Sickerwasserspeicherbecken keine Zweifel, zumal das Deponieaufsichtsorgan der verfahrensgegenständlichen Baurestmassendeponie, Herr C, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16. November 2022 den Sinn und den Zweck dieses Sickerwasserspeicherbeckens nachvollziehbar und glaubwürdig dargelegt hat.
Das verfahrensgegenständliche Sickerwasserspeicherbecken hat den Sinn und Zweck, die einzelnen Sickerwässer dieser Baurestmassendeponie, auch verursacht durch Niederschläge, aufzufangen. Dieses Sickerwasserspeicherbecken sollte im Prinzip immer leer sein, zumal dieses lediglich ein Speichervolumen von rund 500 m3 aufweist und die Niederschlagswässer von dieser Baurestmassendeponie darin gespeichert werden. Das benötigte Speichervolumen, welches vorhanden sein muss, hängt prinzipiell immer von den Niederschlägen selbst ab. Daher ist die B Handelsgesellschaft m.b.H. und somit der Beschwerdeführer verpflichtet, dieses Sickerwasserspeicherbecken nach längerem Regen oder nach Starkregen regelmäßig zu entleeren, damit dieses weitere zukünftige Niederschläge aufnehmen kann, wobei für solche Entsorgungen keine fixen Termine vorgegeben und somit festgelegt werden können.
Diese Vorgangsweise enthält auch die verfahrensgegenständliche Auflage Nr. 31 des Bescheides vom 12. Mai 1999, wonach das verfahrensgegenständliche Sickerwasserspeicherbecken stets so zu bewirtschaften und stets Sorge zu tragen ist, dass genügend Freiräume für die Aufnahme von Niederschlägen vorhanden sind. Dies ist so zu verstehen, dass dieses Sickerwasserspeicherbecken stets beinahe leer sein soll (es wird durch die anfallenden Sickerwässer nie leer sein), damit auch Starkregenereignisse oder zukünftige langandauernde normale Landregenereignisse in dieses aufgenommen werden können. Je mehr Sickerwasser bereits im Sickerwasserspeicherbecken ist, desto weniger kann aufgenommen werden.
Dieses Sickerwasserspeicherbecken hat im Jahr 2020 gemäß den durchgeführten monatlichen Messungen mittels der im Sickerwasserspeicherbecken vorhandenen Messlatte regelmäßig einen Wasserstand von ungefähr durchschnittlich 70 cm bis 80 cm aufgewiesen, sodass für das erkennende Gericht ohne Zweifel feststeht, dass dieses zu den im angefochtenen Straferkenntnis enthaltenen Tat- und Überprüfungszeiträumen jedes Mal so gefüllt war, dass dieses die zu erwartenden Bemessungsniederschlagsereignisse nicht aufnehmen hätte können, sodass diesbezüglich ein Verstoß gegen die Auflage Nr. 31 des Bescheides vom 12. Mai 1999 vorlag.
Daran ändert auch die zuvor genannte zweimalige Entsorgung der Sickerwässer im Jahr 2020 nichts, zumal diese Entsorgung jeweils nur zu einer kurzfristigen Entspannung der Sickerwassersituation führte.
Aus welchen Gründen die „augenscheinlich“ festgestellten Überprüfungsergebnisse und somit die jeweiligen Wasserstände im verfahrensgegenständlichen Sickerwasserspeicherbecken durch Feststellung des Wasserstandes am Beckenrand und durch das Ablesen der Anzeige auf der Messlatte nicht verwertbar sein sollen und somit nicht herangezogen werden dürfen, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, zumal in dieser Hinsicht auch zu beachten ist, dass sowohl Herr C als auch Herr D aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer langjährigen Berufserfahrung umfassende Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Abfallbewirtschaftung aufweisen.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der unter Wahrheitspflicht und keineswegs formelhaft abgesprochen aussagende Zeuge C in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16. November 2022 vor dem erkennenden Gericht aufgrund seiner Dienst- und Berufserfahrung einen sicheren und durchaus kompetenten Eindruck hinterlassen hat. Für das erkennende Gericht bestehen an den Aussagen dieses Zeugen keinerlei Bedenken, zumal diese Aussagen für das erkennende Gericht nachvollziehbar und glaubwürdig sind, und sind für das erkennende Gericht auch sonst keine Anhaltspunkte erkennbar, diesen Aussagen keinen Glauben zu schenken, zumal im gesamten Verfahren auch nicht hervorgekommen ist, dass dieser den Eindruck erweckt hätte, den Beschwerdeführer in irgendeiner Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen; derartiges wurde auch seitens des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren nicht vorgebracht.
Während die Aussagen dieses Zeugen für das erkennende Gericht nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei sind, kann dies von den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ansicht über den jeweiligen Verfüllstand - wie bereits vorhin aufgezeigt und dargelegt worden ist - nicht behauptet werden.
Aufgrund dieser Feststellungen und rechtlicher Beurteilungen kommt das erkennende Gericht daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Verwaltungsübertretung, bei der es sich um ein fortgesetztes - und daher um ein einheitliches und einziges - Delikt handelt, in objektiver Hinsicht verwirklicht und begangen hat.
Für die subjektive Tatseite ist auf § 5 Abs. 1 VStG abzustellen:
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gehört, da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist, zu den sogenannten Ungehorsamsdelikten, bei denen im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Der Beschwerdeführer muss daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung dartun und glaubhaft machen, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden traf (vgl. u.a. VwGH vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/09/0086, sowie VwGH vom 22. Oktober 2012, Zl. 2012/03/0139).
Der Beschwerdeführer ist bereits seit langer Zeit im Bereich der Abfallwirtschaft - auch als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B Handelsgesellschaft m.b.H. - tätig und war er über die verfahrensgegenständliche Auflage auch in Kenntnis, zumal über ihn wegen desselben Deliktes hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Sickerwasserspeicherbeckens bereits zuvor ein Verwaltungsstrafverfahren abgeführt und er in diesem bestraft worden ist, sodass dem Beschwerdeführer bewusst war, das verfahrensgegenständliche Sickerwasserspeicherbecken ordnungsgemäß zu bewirtschaften, sodass er bei einer ihm durchaus zumutbaren und gebotenen Aufmerksamkeit sowie Sorgfalt erkennen hätte müssen, dass in den verfahrensgegenständlichen Tatzeiträumen die Bewirtschaftung nicht entsprechend der Auflage Nr. 31 des Bescheides vom 12. Mai 1999 erfolgt ist, sodass davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer der Übertretung der Vorschriften in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer bewusst hätte werden müssen, sodass ihm die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht anzulasten ist.
Somit vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16. November 2022 betreffend den Entsorgungsauftrag und die zweimalige Entsorgung dieser Sickerwässer im Jahr 2020 sowie die beabsichtigte Stilllegung der verfahrensgegenständlichen Baurestmassendeponie und des Fehlens von Unfällen und Beinaheunfällen sein Verschulden nicht auszuschließen.
Somit ist ihm hinsichtlich der Verwaltungsübertretung jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Da es sich um ein Ungehorsamsdelikt handelt, ist diese Verschuldensform ausreichend. Eine Entlastung im Sinne eines Gegenbeweises ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, zumal er im gesamten Verfahren in keiner Weise glaubhaft machen konnte, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung somit auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und dadurch die im Spruch angeführten Bestimmungen verletzt.
Hinsichtlich der Strafbemessung war folgendes zu erwägen:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Wer die gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß § 77 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - gemäß § 79 Abs. 2 Z. 11 AWG 2002 eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.
Zunächst ist festzuhalten, dass die B Handelsgesellschaft m.b.H. im Bereich der Abfallwirtschaft gewerbsmäßig tätig war und ist, sodass für den Beschwerdeführer die erhöhte Mindestgeldstrafe von € 2.100,00 in Betracht kommt.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass im konkreten Fall die Verletzung bzw. Gefährdung der vom Gesetz geschützten Interessen und Rechtsgüter in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben war, zumal beim Umgang mit der Bewirtschaftung des verfahrensgegenständlichen Sickerwasserspeicherbeckens die Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft und der Bewilligung vom 12. Mai 1999, Auflage Nr. 31, nicht beachtet wurden, auch wenn in den verfahrensgegenständlichen Tatzeiträumen für die Umwelt kein Schaden eingetreten ist.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist im gegenständlichen Fall also sehr hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes als nicht unerheblich einzustufen, wie die belangte Behörde zu Recht dargelegt hat.
Der Beschwerdeführer hat lediglich fahrlässig gehandelt.
Die belangte Behörde ging im gegenständlichen Fall zu Recht davon aus, dass keine Milderungsgründe vorliegen und dass der Beschwerdeführer bereits rechtskräftige Bestrafungen nach dem AWG 2002, auch eine Bestrafung betreffend die fehlende Bewirtschaftung des verfahrensgegenständlichen Sickerwasserspeicherbeckens, aufweist, die erschwerend zu berücksichtigen sind.
Die belangte Behörde hat ihrer Strafbemessung ein monatliches Nettoeinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von € 3.000,00, kein Vermögen und keine Sorgepflichten zugrunde gelegt und hat der Beschwerdeführer diesen Annahmen nicht widersprochen.
Im Hinblick auf die Verdeutlichung des Unrechtsgehaltes der Tat sowie unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe, dem gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen von € 2.100,00 bis € 8.400,00, des Verschuldens des Beschwerdeführers und seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erscheint nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die von der belangten Behörde konkret verhängte Geldstrafe für die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung in der Höhe von € 2.600,00 und die dazu adäquat festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe geeignet, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt der Tat vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf derselben schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen abzuhalten und gleichzeitig auch eine generalpräventive Wirkung zu erzeugen, weswegen die verhängte Geldstrafe - im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert - tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich ist, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten.
Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann gemäß § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.
Eine Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte im Sinne des § 20 VStG ist nur dann zulässig, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0005 mwN, sowie VwGH vom 23. April 2008, Zl. 2008/03/0012, sowie VwGH vom 29. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0096, sowie VwGH vom 25. April 2018, Zl. Ra 2017/09/0044) kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Milderungsgründe - und zwar nicht der Zahl nach, sondern - dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen; es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an.
So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass allein aus dem Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen nicht das Überwiegen der Milderungsgründe abgeleitet werden kann (vgl. u.a. VwGH vom 20. Dezember 2010, Zl. 2009/03/0155, sowie VwGH vom 19. Juli 2013, Zl. 2013/02/0101) und dass keine Anwendbarkeit des § 20 VStG bei bloßer Unbescholtenheit (vgl. u.a. VwGH vom 15. Februar 2013, Zl. 2013/09/0004, sowie VwGH vom 17. Dezember 2013, Zl. 2012/09/0085, sowie VwGH vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/09/0046) oder bei einem bloßen Geständnis (vgl. u.a. VwGH vom 10. Juni 2015, Zl. 2013/11/0121) oder bei Bestehen keiner einschlägigen Vorstrafe (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2011, Zl. 2011/09/0052) vorliegt.
Nach den zuvor getätigten Ausführungen kommen im gegenständlichen Fall kein Milderungsgrund und ein Erschwerungsgrund zum Tragen, sodass keinesfalls die Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.
Somit lagen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Unterschreitung der Mindestgeldstrafe im Sinne des § 20 VStG nicht vor, zumal der Beschwerdeführer auch kein Jugendlicher ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z. 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 und des letzten Satzes VStG (Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) setzt voraus, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des Beschwerdeführers gering sind, wobei diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen (vgl. u.a. VwGH vom 20. Juni 2016, Zl. Ra 2016/02/0065 mwN, sowie VwGH vom 25. April 2019, Zl. Ra 2018/09/0209, sowie VwGH vom 28. Mai 2019, Zl. Ra 2018/02/0289 mwN). Fehlt es auch nur an einer der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt weder eine Einstellung noch eine Ermahnung in Frage (vgl. u.a. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, sowie VwGH vom 15. Oktober 2019, Zl. Ra 2019/02/0109).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Wertigkeit eines durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes nicht zuletzt in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens zum Ausdruck (vgl. u.a. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, sowie VwGH vom 19. Juni 2018, Zl. Ra 2017/02/0102: in beiden Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes im Sinne der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z. 4 und des letzten Satzes VStG, für welches im Falle einer Verletzung bzw. Gefährdung ein Strafrahmen für eine Geldstrafe bis zu € 726,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festgelegt ist, nicht mehr als gering angesehen werden kann). Die im konkreten Fall einschlägige Strafnorm sieht für den Fall des Zuwiderhandelns immerhin einen Strafrahmen von € 2.100,00 bis zur Höchststrafe von € 8.400,00 sowie gemäß § 16 Abs. 2 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von zwei Wochen vor, womit sich zeigt, dass der Gesetzgeber der Missachtung der Erfüllung einer rechtskräftig vorgeschriebenen Bescheidauflage erhebliche Bedeutung beimisst, sodass im gegenständlichen Fall ebenso nicht von einer geringen Bedeutung des geschützten Rechtsgutes ausgegangen werden kann.
Zudem ist das Verschulden des Beschwerdeführers nicht geringfügig, zumal von einem bloß geringen Verschulden nur dann ausgegangen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten eines Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. u.a. VwGH vom 7. November 1995, Zl. 95/05/0002, sowie VwGH vom 12. September 2001, Zl. 2001/03/0175). Die Missachtung einer rechtskräftig vorgeschriebenen Bescheidauflage stellt aber geradewegs den typischen Fall eines nach der verfahrensgegenständlichen Strafbestimmung verpönten Verhaltens dar.
Somit lagen im gegenständlichen Fall auch die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG (Ermahnung bzw. Absehen von der Strafe) nicht vor.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich € 100,-- anzurechnen.
Da die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, hat er demgemäß einen entsprechenden Beitrag zu den Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zu leisten. Im gegenständlichen Fall beträgt der Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren 20 % der verhängten Strafe von € 2.600,00, somit € 520,00.
Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.
Die Kostenentscheidung bezüglich des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde gründet sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach der Bestrafte einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 10 %, mindestens jedoch € 10,00 von der verhängten Strafe zu tragen hat, bei der gegenständlichen Strafe von € 2.600,00 also den Betrag von € 260,00, sodass dieser Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren von der belangten Behörde zu Recht vorgeschrieben worden ist.
Zu Spruchpunkt 3.:
Nach § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommen, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Weiters war unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien der §§ 19, 20 und 45 VStG und in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hiezu bloß eine dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen (vgl. zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung im Übrigen etwa VwGH vom 18. Juni 2014, Zl. Ro 2014/09/0043; zu § 20 VStG: VwGH vom 29. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0096, sowie VwGH vom 27. Juni 2019, Zl. Ra 2018/02/0096).
Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt.
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwa