RS Lvwg 2023/3/15 LVwG-AV-1402/001-2020

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Veröffentlicht am 15.03.2023
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.03.2023

Norm

ÄrzteG 1998 §113
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §8

Rechtssatz

Die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds (iSd § 113 ÄrzteG) obliegt dem Verwaltungsausschuss, bei dem es sich gemäß seiner Konzeption um ein Kollegialorgan handelt. Eine Kollegialbehörde kann ihren Willen nur durch Beschluss bilden, der durch Abgabe der Stimmen der Mitglieder zustande kommt (vgl etwa VfSlg 12.951/1991). Nach der Rsp des VwGH umfasst die Willensbildung durch eine Kollegialbehörde nicht nur den Spruch, sondern auch den Inhalt und damit die wesentliche Begründung einer Erledigung (vgl VwGH 2012/11/0082).

Schlagworte

Freie Berufe; Ärzte; Wohlfahrtsfonds; Kollegialorgan; Willensbildung; Beschlussdeckung; Nichtbescheid;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1402.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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