Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.03.2023Norm
ÄrzteG 1998 §113Rechtssatz
Die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds (iSd § 113 ÄrzteG) obliegt dem Verwaltungsausschuss, bei dem es sich gemäß seiner Konzeption um ein Kollegialorgan handelt. Eine Kollegialbehörde kann ihren Willen nur durch Beschluss bilden, der durch Abgabe der Stimmen der Mitglieder zustande kommt (vgl etwa VfSlg 12.951/1991). Nach der Rsp des VwGH umfasst die Willensbildung durch eine Kollegialbehörde nicht nur den Spruch, sondern auch den Inhalt und damit die wesentliche Begründung einer Erledigung (vgl VwGH 2012/11/0082).
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Wohlfahrtsfonds; Kollegialorgan; Willensbildung; Beschlussdeckung; Nichtbescheid;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1402.001.2020Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023