TE Vwgh Beschluss 1995/10/17 95/08/0220

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Veröffentlicht am 17.10.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der M in G, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Dezember 1994, Zl. 9 - 18 - 8 - 1994/2, betreffend Ersatz von Unterbringungskosten nach dem Stmk Sozialhilfegesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluß vom 13. Juni 1995, B 125/95-5, abgelehnt und sie mit Beschluß vom 20. Juli 1995, B 125/95-7, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof antragsgemäß abgetreten.

Mit Berichterverfügung vom 24. August 1995 wurde die Beschwerdeführerin zu Handen des in Vertretung ihres Sachwalters einschreitenden Beschwerdevertreters aufgefordert, die Beschwerde wie folgt zu ergänzen:

"Es ist das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG).

Es sind die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG).

Es ist ein der Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG entsprechendes bestimmtes Begehren zu stellen (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG).

Es ist die Bestellung des (Sachwalters) ... urkundlich nachzuweisen."

Zur Behebung dieser Mängel wurde eine Frist von zwei Wochen bestimmt.

In der am 5. Oktober 1995 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten, am letzten Tag der Frist zur Post gegebenen Beschwerdeergänzung legte die Beschwerdeführerin das Bestellungsdekret des Sachwalters vor, stellte unter der Rubrik "Sachverhalt" das bisherige Verwaltungsgeschehen dar und erklärte den Bescheid der belangten Behörde "wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften insoweit" anzufechten, "als ausgesprochen wurde, daß (die Beschwerdeführerin) dem Land Steiermark für die stationäre Unterbringung im Landessonderkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie in Graz im Zeitraum vom 1.3.1990 bis 28.2.1993 Kosten in der Höhe von S 400.625,94 zu ersetzen hat."

Zum geltend gemachten Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Art. 6 EMRK zusammengefaßt gerügt, daß die belangte Behörde keine mündliche Verhandlung durchgeführt und "in eigener Sache" entschieden habe, zu jenem der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird ausgeführt und näher begründet, daß die Beschwerdeführerin im Gleichheitssatz nach Art. 7 B-VG, in ihrem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums nach Art. 5 StGG und im Art. 6 EMRK verletzt sei.

Damit lassen die Ausführungen der Beschwerdeführerin - entgegen dem ihr erteilten Ergänzungsauftrag - insgesamt die bestimmte Bezeichnung des (im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof maßgebenden einfachgesetzlichen) Rechtes, in dem sie verletzt zu sein behauptet, vermissen. Soweit die Beschwerdeergänzung das Anliegen verfolgt, ausschließlich Grundrechtsverletzungen bestimmt herauszustellen, übersieht sie, daß von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, ausgeschlossen sind, die Erhebung einer Bescheidbeschwerde mit der Behauptung, in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein, jedoch gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fällt.

Da die Beschwerdeführerin somit verabsäumt hat, die eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes begründende Behauptung über die Verletzung eines bestimmten (nicht verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechtes trotz Erteilung eines ausdrücklichen Ergänzungsauftrages fristgerecht nachzutragen, hat sie den ihr erteilten Ergänzungsauftrag nicht zur Gänze erfüllt. Auch die bloß teilweise Nichterfüllung eines Ergänzungsauftrages führt zum Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG normierten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 523, wiedergegebene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das Beschwerdeverfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 letzter Satz VwGG einzustellen.

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995080220.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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