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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des R in V, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 6. April 1995, Zl. St 275/94, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (belangte Behörde), mit welchem gegen den Beschwerdeführer, einen bosnischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 sowie den §§ 19 bis 21 des Fremdengesetzes (FrG) ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen wurde.
Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid damit, daß der Beschwerdeführer, der sich seit dem 29. April 1992 im Bundesgebiet aufhalte, von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck insgesamt viermal (nämlich am 12. Jänner 1994, am 1. Juni 1994, am 8. Juni 1994 und am 3. August 1994), wegen des Deliktes des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung gemäß § 64 Abs. 1 erster Satz, erster Halbsatz KFG mit Geldstrafen von jeweils S 2.000,-- bzw. S 3.000,-- bestraft worden sei. Bei diesen Delikten handle es sich um schwerwiegende Verwaltungsübertretungen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei auch im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (er sei ledig, außer seinem Vater habe er keine weiteren Verwandten im Bundesgebiet; auch gehe er keiner legalen Beschäftigung nach) gerechtfertigt. Der Einwand des Beschwerdeführers, daß er auf Grund seines "nationalen Führerscheines" die Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen besäße, greife insoferne nicht, als ihm zumindest nach der ersten rechtskräftigen Bestrafung hätte bewußt sein müssen, daß dieser für das Lenken von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet nicht ausreiche. Hätte der Beschwerdeführer beispielsweise einen Verkehrsunfall gehabt, so wäre für die Leistung des Haftpflichtversicheres völlig ohne Bedeutung, aus welchen Gründen er nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung gewesen sei. Auch dürfe nicht übersehen werden, daß das häufige Lenken von Kraftfahrzeugen ohne Lenkerberechtigung durch den Beschwerdeführer trotz bereits erfolgter Bestrafungen als eine bewußte Mißachtung der österreichischen Rechtsordnung ausgelegt werden müsse. Daß dem Beschwerdeführer "die österreichische Rechtsordnung egal" sei, zeige auch der Umstand, daß er trotz Einleitung fremdenpolizeilicher Maßnahmen am 23. November 1994 neuerlich ein Kraftfahrzeug ohne Lenkerberechtigung gelenkt habe, weiters müsse angenommen werden, daß der Beschwerdeführer für die Zeit vom 13. Juli 1993 bis 20. August 1993 sowie seit dem 15. September 1993 illegal beschäftigt gewesen sei. An der Verhinderung von "Schwarzarbeit" bestehe unter dem maßgeblichen Gesichtspunkt der Wahrung eines geordneten Arbeitsmarktes ein großes öffentliches Interesse. Die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei zu kurz, um daraus eine Integration abzuleiten, seiner Beziehung zu seinem Vater sei nur wenig Gewicht beizumessen, da er bereits erwachsen sei. Die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes entspreche der Verjährungsfrist der verhängten Bestrafungen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die Abweisung der Beschwerde, sie sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 18 Abs. 1 FrG ist gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, "wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt
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die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder
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anderen in Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft". Gemäß § 18 Abs. 2 FrG hat als "bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 ... insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder ... im Inland mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung ... rechtskräftig bestraft worden ist".
2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, viermal wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung bestraft worden zu sein. Nach seiner Auffassung könne dies jedoch nicht als bestimmte Tatsache im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG gewertet werden, weil er einen autorisierten Führerschein besitze und seine Lenkerberechtigung bloß noch nicht auf eine österreichische übertragen habe. Die Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet habe er niemals gefährdet, zumal er zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sei. Das Gesetz erlaube ihm innerhalb einer bestimmten Frist "eine formale Übertragung eines autorisierten Führerscheines in eine österreichische Lenkerberechtigung", ohne daß hiebei weitere Prüfungen in Österreich erforderlich seien. Hätte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Ausland, so wäre er auf Grund der bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Lenken eines Kraftfahrzeuges berechtigt. Daraus ergebe sich zwingend, daß das Lenken im Besitze eines ausländischen Führerscheins keinesfalls als Gefährdung öffentlicher Interessen ausgelegt werden könne.
Diese Ausführungen können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Übertretungen nach § 64 Abs. 1 KFG sind nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als schwerwiegende Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG zu qualifizieren (vgl. etwa das Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 95/18/0085 m.w.N.). Auch wenn das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne die erforderliche Lenkerberechtigung im Falle eines Verkehrsunfalles nicht zur Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers gegenüber dem geschädigten Dritten führt, handelt es sich bei der Regelung des KFG, wonach nur im Besitz einer Lenkerberechtigung befindliche Personen ein Kraftfahrzeug lenken dürfen, um eine zentrale Bestimmung dieses Gesetzes. Die belangte Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, daß im Falle des Beschwerdeführers die gesetzlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z. 2 und auch jene des § 18 Abs. 1 FrG gegeben waren.
Gegen die rechtliche Bewertung des verhängten Aufenthaltsverbotes im Hinblick auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers im Grunde der §§ 19 und 20 FrG hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, der Verwaltungsgerichtshof hegt diesbezüglich ebensowenig Bedenken, wie gegen die - ebenfalls unbeanstandete - Festsetzung der Gültigkeitsdauer mit fünf Jahren.
3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210747.X00Im RIS seit
19.03.2001