TE Vwgh Erkenntnis 1995/10/18 95/21/0162

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Veröffentlicht am 18.10.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §2 Abs1;
AufG 1992 §9 Abs1;
AufG 1992 §9 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des C in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. August 1994, Zl. 101.174/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der am 12. Jänner 1994 bei der österreichischen Botschaft in Preßburg gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß die für das Bundesland Wien in der Verordnung BGBl. Nr. 72/1994 für 1994 festgesetzte Höchstzahl von 4.300 Bewilligung erreicht sei. Ein Rechtsanspruch für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung könne auch bei eingehender Prüfung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der die Erreichung der gemäß § 2 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz maßgeblichen Höchstzahl betreffenden Feststellung der belangten Behörde eine Verletzung des Parteiengehörs geltend macht, vermag er der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil nicht dargelegt wird, was er im Falle der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme vorgebracht hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0639). Mit der Behauptung, sein Recht auf Akteneinsicht im Sinn des § 17 Abs. 1 AVG sei verletzt worden, zeigt der Beschwerdeführer keinen Verfahrensmangel auf, weil er gar nicht konkret behauptet, daß ihm Akteneinsicht verweigert worden sei. Wenn er ferner bemängelt, daß die belangte Behörde für diese Feststellung keine Beweise angegeben habe, ist er darauf zu verweisen, daß sich die belangte Behörde diesbezüglich auf das von ihr gemäß § 9 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz geführte Register stützen konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 95/18/0083). Gegen die Richtigkeit der daraus abgeleiteten Feststellung enthält die Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen, insbesondere wird nicht dargelegt, warum die belangte Behörde Zweifel an der Richtigkeit des gesetzlich vorgesehenen und damit heranzuziehenden Registers hätte haben sollen.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung war die belangte Behörde verpflichtet, die Sach- und Rechtslage heranzuziehen, die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung bestand. Danach war zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung ("nunmehr") die in der maßgeblichen Verordnung für das Bundesland Wien festgesetzte Höchstzahl von 4.300 Bewilligung bereits erreicht, sodaß eine weitere Bewilligung gemäß § 9 Abs. 3 leg. cit. nicht mehr in Betracht kam. Andererseits setzte die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 Aufenthaltsgesetz - wie in der Beschwerde selbst aufgezeigt wird - gemäß dem im Zeitpunkt ihrer Entscheidung in Geltung gestandenen § 3 Abs. 2 leg. cit. (idF vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) voraus, daß die Ehe bereits bei Antragstellung mindestens ein Jahr bestanden hat. Damit hatte die belangte Behörde bei Prüfung dieser Voraussetzung zwingend auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Daß diese Voraussetzung im Beschwerdefall nicht erfüllt ist, wird vom Beschwerdeführer selbst gar nicht bestritten.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sodaß sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210162.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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