TE Dok 2021/12/22 2020-0.823.933

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Veröffentlicht am 22.12.2021
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
HDG 2014 §72 Abs2 Z2 iVm §63 Abs3 Z4

Schlagworte

Stalking

Text

BESCHLUSS

Der Disziplinarsenat 44 der Bundesdisziplinarbehörde hat am 22.12.2021 durch den Senatsvorsitzenden Bgdr Mag. iur. Mario Franz SCHAFFER und den weiteren Senatsmitgliedern Vzlt Bernhard WIDI und Vzlt Helmut GÖDL (vom ZA bestellt) im Wege eines Umlaufbeschlusses beschlossen:

Gegen den Beschuldigten wird hinsichtlich des in der Disziplinaranzeige vom 07.04.2021, GZ S 90232/12HLogZ W/2021, dargelegten Verdachtes einer Pflichtverletzung auf Grund eines Verstoßes gegen § 43 Abs. 2 BDG (Vertrauenswahrung) gemäß § 72 Abs. 2 Z 2 HDG iVm. § 62 Abs. 3 Z 4 HDG

das Senatsverfahren nicht eingeleitet und das Disziplinarverfahren eingestellt.

BEGRÜNDUNG

Sachverhalt

Gang des Disziplinarverfahrens

Mit Bescheid, GZ 958-03-DKS/18, vom 11.04.2018 wurde der Beschuldigte gemäß § 40 HDG vom Dienst enthoben.

Die zusammenfassende Begründung lautete:

„A) Am 19. März 2018 wurde vom Kdt HLogZ WIEN, Obst Hansjörg KOBALD, als Disziplinarvorgesetzter mit Bescheid GZ S91529/1-HLogZ W/2018 (1), über den Beschuldigten die vorläufige Dienstenthebung gem. § 40 Abs. 1 HDG 2014 verhängt:

„Ihnen werden aufgrund des Strafantrages durch die Staatsanwaltschaft ST. PÖLTEN nachstehende Missstände zur Last gelegt:

Sie haben in N.N. und anderen Orten

1. Im Zeitraum von 30. Mai 2017 bis 7. Februar 2018, sohin eine längere Zeit hindurch, A.A. in einer Weise, die geeignet war, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, widerrechtlich beharrlich verfolgt in dem Sie

a. wiederholt ihre räumliche Nähe aufsuchten und

b. im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels Kontakt zu ihr herstellten, indem Sie A.A. in einer Vielzahl von Anrufen und SMS auf ihren Mobiltelefonanschlüssen (N.N. und einer weiteren Nummer) kontaktierten, teils auch in der Nacht, wobei Sie unter Verwendung verschiedener als anonyme Wertkartennummern registrierter Telefonnummern und mit unterdrückter Rufnummer anriefen und SMS schickten.

2. A.A. gefährlich durch Verletzung ihres höchstpersönlichen Lebensbereiches bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem Sie via SMS-Nachrichten ankündigten, Sie werden Lichtbilder, welche Sie im Zuge von Verfolgungshandlungen von ihr aufgenommen haben und sie beim Geschlechtsverkehr zeigen, an Arbeitskollegen, Freunde und Verwandte von ihr weiterleiten.

3. Fremde Sachen zum Nachteil von A.A. beschädigt und/oder verunstaltet, wobei von keinem EUR 3.000,- übersteigenden Gesamtschaden auszugehen ist.

Aus den o.a. Gründen stehen Sie in ihrer Stellung als Unteroffizier des österreichischen Bundesheeres im Verdacht, Pflichtverletzungen gemäß § 2 Abs. 1 HDG 2014 begangen zu

haben.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 HDG 2014 sind Soldaten disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten.

Gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 HDG 2014 hat der Disziplinarvorgesetzte die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten, der dem Bundesheer aufgrund eines Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, sofern das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst gefährdet würden.

Ihre Belassung im Dienst würde daher wesentliche Interessen des Dienstes gefährden und das Ansehen des Amtes aus dem Blickwinkel der Öffentlichkeit weiter schädigen. Aus diesem Grunde gelten Sie gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 HDG 2014 mit Übernahme dieses Bescheides als vorläufig vom Dienst enthoben. “

B) Mit Schreiben vom 19. März 2018, GZ S91529/1-HLogZ W/2018 (1), wurde dem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens mitgeteilt.

C) Ebenfalls am 19. März 2018 wurde der Beschuldigte niederschriftlich als Beschuldigter einvernommen (Auszug):

„A.A. und ich waren in etwa von 2016 bis Juli 2017 beste Freunde. Sie war ebenso Mitglied des Kameradschaftsbundes (ÖKB) in der Funktion als Sprengelleiterin, in welchem ich den Vorsitz habe. Es bestand ein tiefes freundschaftliches Verhältnis. Eines Tages, ca. Juli/August 2017, distanzierte sich Frau T. plötzlich von mir, kündigte die Funktion beim ÖKB und zog von GÖSTLING weg. Ich gebe an, dass ich sie ab und zu bzgl. Administrativen Tätigkeiten kontaktiert (telefonisch und persönlich) habe. Es bestand kein Einwand von ihrer Seite. Nach Abgleich von diversen Unklarheiten in der Organisation des ÖKB (Feste udgl.) hat sich der Kontakt so gut wie ganz verflüchtigt. Ich weiß zum Beispiel, dass mich Frau T. am 13. August 2017 vormittags angerufen hat. Zu den Telefonnummern in der Anklage kann ich sagen, dass auch einige davon auf meinem Telefon erscheinen. Ich bin der Meinung, das auch ich gestalkt werde. Beispielhaft führe ich aufgestochene Reifen, abgeschraubte Antenne am Auto, beschmierte Scheinwerfer, Superkleber auf den Scheibenwaschdüsen usw. an. Es wurden auch meine Nummerntafeln manipuliert.

Dies fiel mir zwar nicht sofort auf, aber Frau T. hat mich im Zuge eines Feuerwehrfestes darauf angesprochen. Ich war jedoch nicht auf dem Fest direkt, sondern bin nur auf dem Parkplatz eine Runde gefahren und wollte sehen wie viele Personen auf dem Fest sind.

Diesen Vorfall habe ich allerdings damals der Polizei gemeldet. Es hat auch weitere Vorfälle gegeben in denen ich von Frau T. beschuldigt wurde und ich mich in weiterer Folge bei der Polizei rechtfertigen musste. Zu den Anschuldigungen über diverse Fotos gebe ich an, dass ich kein Smartphone besitze, nicht damit umgehen kann und auch kein Interesse an einem „Wischhandy“ habe. Diese Anschuldigung weise ich dezidiert zurück. Zur Sachbeschädigung gebe ich an, dass Frau T. mir die Beschädigung der Fahrertüre, nicht der Spiegel, persönlich zeigte und ich damit nichts zu tun habe. Ich kann diese Anschuldigung jedoch nicht beweisen. Zu den Vorwürfen der aufgestochenen Reifen kann ich keine Angaben machen, da ich nichts damit zu tun habe. Ich führe jedoch ein Tagebuch in dem ich genau eintrage, was ich tagtäglich mache und wohin ich fahre.

Zu den Vorwürfen der beschmierten Haustüre gebe ich an, dass ich seit damals nie wieder dieses Haus betreten und damit ausdrücklich nichts zu tun habe. Zu B.B. gebe ich an, dass er angeblich ihr Tanzpartner ist.

Ich weiß ausdrücklich nicht welche Stellung Hr. R. zu Frau T. hat. Ich habe mit Hr. R. noch nie ein Wort gewechselt. Ich merke zu den Vorwürfen jedoch an, dass man auch meine Lebensgefährtin fragen kann wo ich mich abends aufhalte.

Zu den Beschmierungen auf dem Haus und Auto gebe ich weiters an, dass ich das nicht war und die Aufschriften sehr viel Interpretationsspielraum offenlassen.

Zu den Vorhalten das ich am 19. Dezember 2017 Fr T. durch Handzeichen aus dem Auto zum Anhalten bewegen wollte gebe ich an, dass Fr. T darauf nicht reagiert hat. Sie fuhr wiederum bei mir vorbei und durch ein nochmaliges Überholmanöver meinerseits mit anschließendem linksseitigen Zufahren bzw. Anhalten habe ich versucht Fr. T. doch zum Anhalten zu bewegen, jedoch fuhr sie rechts an mir vorbei. Eine Polizeistreife hat diesen Vorfall ebenso beobachtet. Status Quo: seit sechs Monaten kein einziger Anruf, kein Treffen, keine SMS - es herrscht Stillschweigen!

Auf Vorschlag des Vorsitzenden des DA und der Frage durch Obst KOBALD über das

Angebot einer heerespsychologischen Betreuung gebe ich an, dass ich das Angebot nicht in Anspruch nehmen will.

Auf Wunsch des Bediensteten Beschuldigten hat der Vorsitzende des Dienststellenausschusses (DA), C.C., der niederschriftlichen Einvernahme beigewohnt. “ (…)

Die damals zuständige DKS beurteile weiters, dass die dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren vor der StA St.PÖLTEN zur Last gelegten gravierenden Verhaltensweisen - unabhängig von seinem konkreten Aufgabengebiet und Tätigkeitsfeld im Rahmen des Österreichischen Bundesheeres - geeignet sind, das Vertrauen der Bevölkerung in seine Person und die Sachlichkeit seiner Amtsführung ganz wesentlich zu verletzen, kann keinerlei Zweifeln unterliegen; eine tatsächliche Beeinträchtigung dieses Vertrauens oder ein Bekanntwerden der Tathandlungen in der Öffentlichkeit wird von der Rechtsprechung dazu gar nicht vorausgesetzt. Ein außerdienstliches Fehlverhalten ist unter anderem dann relevant, wenn allgemeine elementare Pflichten verletzt werden, die jeder Soldat zu erfüllen hat. Zu diesen grundlegenden Verhaltenspflichten, deren Einhaltung von jedem Soldaten erwartet werden kann und muss, zählt es, das Ansehen des Österreichischen Bundesheeres auch im Privatbereich soweit zu schützen, dass man dieses Ansehen nicht durch dolose Handlungen, wie andere Personen durch beharrliche Verfolgung, gefährlichen Drohungen oder Sachbeschädigungen das Leben derart zu erschweren. Der Beschuldigte mag die inkriminierte Verfehlung außer Dienst und nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit begangen haben, dies vermag aber an der Schwere des gegenständlichen Vorwurfes nichts zu ändern; im Fall der Erhärtung des hier inkriminierten Verdachtes im gerichtlichen Straf- und im anschließenden Disziplinarverfahren wäre der von der Rsp im Hinblick auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 43 Abs. 2 BDG geforderte allgemeine Dienstbezug der Tathandlung nämlich fraglos gegeben.

Denn ein Soldat, der wie der Beschuldigte, eigentlich ein Garant für Schutz und Hilfe sein sollte, würde durch diese Taten das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben sowie das Ansehen der Beamtenschaft in Allgemeinen und der Unteroffiziere im Bundesheer im Besonderen, erheblich zerstören.

Es liegen somit hinreichende Anhaltspunkte und Tatsachen vor, die über bloße Gerüchte und Vermutungen hinausgehen, um den Verdacht einer begangenen Pflichtverletzung ausreichend darzutun. Es besteht somit der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte durch die gesetzten Handlungen gegen die Vertrauenswahrung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen und somit Pflichtverletzungen gemäß § 2 Abs. 1 HDG 2014 begangen habe.

Zu den dienstlichen Interessen:

Nach dem Wortlaut des § 40 Abs 1 HDG 2014 sind die dienstlichen Interessen dem Schutzzweck der Norm unterstellt und werden insbesondere durch die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung und dem Ansehen des Amtes determiniert. Zu den wesentlichen dienstlichen Interessen zählen unter anderem auch das Betriebsklima und die Funktionalität der Arbeitsabläufe.

Das im Verdachtsbereich vorliegende pflichtverletzende Verhalten des Beschuldigten stellt einen massiven Einbruch in das Ansehen des Amtes als Unteroffizier dar und stört die Betriebsabläufe massiv.

Besteht der begründete Verdacht, dass ein Beamter - wenn auch außerdienstlich – die Verwirklichung von gerichtlich strafbaren Handlungen begangen habe, die in den höchstpersönlichen Lebensbereich eines anderen Menschen massiv eingreifen, dann wird schon dadurch die Achtung, welche der Beamte zur Wahrnehmung seines Dienstes benötigt, und das Vertrauensverhältnis, das zwischen ihm und dem Dienstgeber notwendigerweise bestehen muss, erheblich beeinträchtigt, wobei die pflichtverletzenden Verdachtsmomente den Beschuldigten vorerst aus der sozialen Wertegemeinschaft der Soldaten und Mitarbeiter ausschließt. Eine darauffolgende Isolierung setzt sich auch im engsten Dienstbereich fort. Im Fall einer gegen einen Beamten erhobenen derart schwerwiegenden Anschuldigung wird durch dessen weitere Belassung im Dienst das Ansehen des Amtes gefährdet, sodass jedenfalls eines der für die sichernde Maßnahme der Suspendierung gesetzlich normierten Erfordernisse im vorliegenden Fall ohne jeden Zweifel gegeben ist.

In Anbetracht der dem Beschuldigten vorgeworfenen inkriminierten Handlung wäre durch seine Weiterbelassung im Dienst, das Ansehen des Amtes in der Öffentlichkeit, als ein wesentliches dienstliches Interesse, gefährdet. Deswegen erweist sich auch die über ihn verhängte vorläufige Dienstenthebung als gerechtfertigt. Da die Dienstenthebung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme darstellt, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt, braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen tatsächlich begangen hat. Diese Frage zu klären kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach für die Dienstenthebung, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Pflichtverletzung rechtfertigen.“ (…)

Hinsichtlich des Strafverfahrens (OLG WIEN vom 24.06.2020) kann zusammengefasst festgehalten werden, dass aufgrund des Strafantrages durch die Staatsanwaltschaft St. Pölten, des Beschuldigten nachstehende Missstände zur Last gelegt wurden:

Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie Sachbeschädigung gem. § 125 StGB.

Im Zuge des Gerichtsverfahrens hat der Beschuldigte Berufung gegen die Entscheidung des Landesgerichtes St. Pölten eingelegt. Im Verlauf der Berufungsverhandlung beim Oberlandesgericht Wien wurde der Berufung nicht Folge gegeben. Der Beschuldigte wurde wegen des Vergehens nach §107 a Abs. 1 und Abs. 2 StGB und des Vergehens nach § 125 StGB für schuldig erkannt.

Dabei wurde er zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wobei gem. § 43 a Abs. 3 StGB ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen.

Weiteres wurde er zu einer Zahlung von € 1.500,- gem. § 369 Abs. 1 StPO verpflichtet.

Dieses Strafurteil wurde der Bundesdisziplinarbehörde am 06.04.2021 durch den Disziplinarvorgesetzten von dem Beschuldigten übermittelt.

Mit Schreiben GZ S90232/13-HLogZ W/2021 vom 07.04.2021 wurde die Disziplinaranzeige des Disziplinarvorgesetzten an die Bundesdisziplinarbehörde übermittelt. Dieser ist zusammengefasst zu entnehmen:

„Der Beschuldigte wurde am 16.03.2018 im Sanitätslager Eisenerz des Dienstes enthoben. Ihm wurde aufgrund des Strafantrages durch die Staatsanwaltschaft St.Pölten nachstehende Missstände zur Last gelegt:

Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs. (1) und Abs. (2) StGB sowie Sachbeschädigung gem. § 125 StGB.

Im Zuge des Gerichtsverfahrens hat der Beschuldigte Berufung gegen die Entscheidung des Landesgerichtes St.Pölten eingelegt.

Im Zuge der Berufungsverhandlung beim Oberlandesgericht Wien wurde der Berufung nicht folge gegeben. Der Beschuldigte wurde wegen des Vergehens nach §107 a Abs. (1) und Abs. (2) StGB und des Vergehens nach § 125 StGB schuldig erkannt. Dabei wurde er zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wobei gem. § 43 a Abs. (3) StGB ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Weiters wurde er zu einer Zahlung von € 1.500,- gem. § 369 Abs. (1) StPO verpflichtet.

Aufgrund der Berufungsverhandlung hat sich das Verfahren bis in den Sommer 2020 hingezogen. Dadurch war die Durchführung eines Disziplinarverfahrens seitens Kommandant HLogZ W nicht möglich.

Nach einem mündlichen persönlichen Gespräch Kdt HLogZ W mit dem Beschuldigten am 30.03.2021 zeigte sich der Beschuldigte seinem Fehlverhalten gegenüber einsichtig und reumütig. Sein persönlicher Wunsch ist es so schnell als möglich die Aufhebung der Suspendierung und die Rückkehr an seinen Arbeitsplatz.

Nun wird seitens HLogZ W die Disziplinaranzeige durchgeführt.

Der Beschuldigte steht im Verdacht, gegen § 43 Abs. (1) des BDG aus 1979 (Allgemeine Dienstpflichten) und § 3 und § 9 der ADV (Allgemeine Dienstvorschrift) verstoßen zu haben und steht dadurch im Verdacht eine Pflichtverletzung ISd. § 2 Abs. (1) des Heeresdisziplinargesetzes 2014 BGBl. I Nr. 167 begangen zu haben. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Strafsache außerhalb der Dienstzeit stattgefunden hat.“

Am 22.12.2021 wurde (in Form eines Umlaufbeschlusses) durch den Disziplinarsenat 44 der Bundesdisziplinarbehörde der gegenständliche Beschluss über die die Nicht-Einleitung des Senatsverfahrens und Einstellung des Disziplinarverfahrens gegen den Beschuldigten getroffen.

I.       Der Disziplinarsenat 44 der Bundesdisziplinarbehörde hat erwogen

1.) Feststellungen

Der Beschuldigte befindet sich als Unteroffizier (Berufsmilitärperson) in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (M BUO) zum Bund und fällt dementsprechend in den Anwendungsbereich des BDG und des HDG.

Familienstand: N.N.

Geburtsdatum: N.N.

Soz.Vers.Nr.: N.N.

Dienststelle: N.N.

Dienstliche Tätigkeit: ---

Einstufung: ---

Bruttogehalt: ---

Nebeneinkünfte: keine

Vermögen: ---

Schulden: ---

Unterhaltsverpflichtungen: keine

Gerichtliche/disziplinäre Vorstrafen: N.N.

Gemäß der derzeit gültigen Geschäftseinteilung der Bundesdisziplinarbehörde für das Jahr 2021 ist – für Soldatinnen und Soldaten im Unteroffiziersrang sowie Chargen, deren Disziplinarvorgesetzte ihren Dienstort im Burgenland, Niederösterreich oder Wien haben – der Disziplinarsenat 44 für die Entscheidung über diese Disziplinarangelegenheit zuständig.

Nach Überprüfung des Sachverhaltes konnte – va. auch in Hinblick auf die Dauer des Strafverfahrens – seitens des Disziplinarsenates 44 weder eine Verfolgungs- noch Strafbarkeitsverjährung iSd. § 3 Abs. 1 und 2 HDG festgestellt werden.

2.) Entscheidungsrelevanter Sachverhalt

Auf Grund der Eindeutigkeit der Aktenlage kann auf den im Spruch festgestellten Sachverhalt verwiesen werden kann.

3.) Beweiswürdigung

Auf Grund der Einleitung des Disziplinarverfahrens am 16.03.2018, des Bescheides über die Dienstenthebung, der Vorlage der Disziplinaranzeige und der Übermittlung des Urteiles des OLG WIEN, konnte aus Sicht des Disziplinarsenates die für den Beschluss maßgeblichen Gründe hinreichend nachgewiesen werden.

Keine der Verfahrensparteien hat die im Akt aufliegenden Beweismittel in Zweifel gezogen.

4.) Rechtliche Beurteilung

Rechtsgrundlagen

§ 43 Abs. 2 BDG lautet:

„(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.“

§ 3 Abs. 7 ADV lautet:

„Auch das äußere Verhalten des Soldaten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die der Dienst als Soldat erfordert. Zu einem solchen Verhalten ist der Soldat gegenüber jedermann verpflichtet, gleichgültig, ob im oder außer Dienst, ob in Uniform oder in Zivil.“

§ 72 Abs. 2 HDG lautet auszugsweise:

(…) „(2) Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat

1.) Einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder,

2.) Sofern ein Einstellungsgrund nach § 62 Abs. 3 vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen (…)“

§ 62 Abs. 3 HDG lautet:

„Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn

1.       der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder

2.       die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder

3.       Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4.       die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.

Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Z 1 bis 4 mitzuteilen.“

Zum Beschluss

a.) Grundsätzliches zur Vertrauenswahrung (§ 43 Abs. 2 BDG) und zu den Einstellungsgründen des § 62 Abs. 3 HDG

Hinsichtlich der Vertrauenswahrung kann festgestellt werden, dass im Sinne der Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

In Hinblick auf § 3 Abs. 7 ADV ist immer dann eine Pflichtverletzung zu verorten, wenn der Soldat als Einzelperson ein Verhalten setzt, dass von einem korrekten soldatischen Verhalten bzw. von einem korrekten soldatischen Auftreten massiv abweicht. Eine diesbezügliche qualifizierte Öffentlichkeit dieses Verhaltens ist dabei nicht erforderlich, sondern es genügt die Wahrnehmbarkeit – und eben nicht die faktische Wahrnehmung des Verhaltens – durch andere Personen. Hier wird dementsprechend ein erhöhtes Maß an Korrektheit und Besonnenheit in all jenen Angelegenheiten von Soldaten zu fordern sein – insbesondere in einer Unteroffiziersfunktion – die Außenstehende in einem Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit beim Bundeheer bringen können (vgl. ua. Löffler, ADV-Kommentar, 29ff).

Der entscheidende Punkt hierbei ist ein inner- oder außerdienstliches Verhalten eines Soldaten, dass bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass dieser bei der Vollziehung seiner Aufgaben (besonderer Funktionsbezug) rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Darüber hinaus kann aber auch ein allgemeiner Bezug (allgemeiner Funktionsbezug) zu jenen Aufgaben hergestellt werden, die jedem Beamten zukommen. Damit wird somit das gesamte Verhalten des Beamten erfasst, auch das außerdienstliche Verhalten (vgl. Kucsko-Stadlmayr, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 162ff).

Die ständige Judikatur des VwGH legt hinsichtlich des außerdienstlichen Verhaltes eines Soldaten bzw. eines Beamten darüber hinaus fest, dass bei der Prüfung der Frage, ob ein außerdienstliches Verhalten den Dienstbezug des § 43 Abs. 2 BDG 1979 aufweist, ein strengerer Maßstab anzulegen sei, als bei einem dienstlichen Verhalten. Diese Rechtsprechung trägt der ratio legis des § 43 Abs. 2 BDG 1979 insofern Rechnung, als diese Normierung nur in besonders krassen Fällen in das außerdienstliche Verhalten eines Beamten eingreife. Es dürfe sich dabei nicht nur um ein geringfügiges Fehlverhalten handeln (vgl. ua. VwGH 24.2.1999, 93/09/0419; 18.2.1998, 94/09/0344; und viele mehr…).

Hinsichtlich der Einstellungsgründe bei Disziplinarverfahren hat die Rechtsprechung für bestimmte Kategorien von „Fehlverhalten“ die Schwelle zur „disziplinären Erheblichkeit“ bestimmt und nach den Umständen des Einzelfalles jedenfalls dann verneint, wenn die Dienstpflichtverletzung nur aus formalem Fehlverhalten im Organisationsbereich besteht und solcherart kein ethisches Unrecht darstellt. Auch im öffentlichen Dienst stehen ebenso wenig wie in anderen Arbeitsbereichen nur perfekt und fehlerfrei arbeitende „Mustermenschen“ zur Verfügung (vgl. VwGH 21.02.1991, 90/09/0171; diese angeführte Judikatur bezieht sich wohlgemerkt auf das dienstliche Verhalten eines Beamten, Anm. des Senates).

Grundsätzlich ist es jedoch nicht die Aufgabe des Disziplinarrechtes, einen Beamten in moralischer und ethischer Hinsicht zu einem perfekt und fehlerfrei arbeitenden „Mustermenschen“ zu erziehen, sondern es sind nur dann disziplinäre Maßnahmen gegen ihn zu ergreifen, wenn sein Verhalten im Dienst oder in der Öffentlichkeit geeignet ist, Anstoß zu erregen oder sonst Dienstpflichten schuldhaft verletzt werden (vgl. VwGH 21.02.1991, 90/09/0171; ebenfalls bezogen auf ein dienstliches Verhalten, Anm. des Senates).

In diese Richtung gehend ist auch der § 62 Abs. 2 Z 4 HDG 2014 zu verstehen, wenn er anordnet, dass ua. ein (Kommandanten)Verfahren dann einzustellen ist, wenn die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken (vgl. BVwG 18.06.2015, W116 2011965-1/2E).

b.) Zum konkreten Verhalten des Beschuldigten – objektive Pflichtverletzung

Es darf an dieser Stelle vorangestellt werden, dass der zu beurteilende Sachverhalt des Disziplinarverfahrens naturgemäß dem Sachverhalt des Dienstenthebungsverfahrens entspricht.

Im Zuge der Berufungsverhandlung beim OLG WIEN wurde der Berufung des Beschuldigten nicht entsprochen und er wurde wegen des Vergehens nach § 107 a Abs. 1 und 2 StGB (Beharrliche Verfolgung) und des Vergehens nach § 125 StGB (Sachbeschädigung) für schuldig befunden.

Das im Strafverfahren und im Dienstenthebungsverfahren (siehe dazu die Ausführungen dieses Bescheides zum Gang des Disziplinarverfahrens) ausführlich dargestellte außerdienstliche Verhalten des Beschuldigten, indem er ua. wiederholt die räumliche Nähe zur A.A. aufsuchte, diese im Wege der Telekommunikation vielfach kontaktierte, fremde Sachen zum Nachteil von Frau A.A. beschädigte und/oder verunstaltete, etc. ist aus Sicht des Senates jedenfalls dazu geeignet, dass bei Dritten Bedenken bei der Rechtmäßigkeit der Vollziehung seiner dienstlichen Aufgaben in der HMunA STADL PAURA ausgelöst werden und dass der Beschuldigte dadurch auch seine Glaubwürdigkeit einbüßt (besonderer Funktionsbezug).

Gerade Soldaten haben auch außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die ihrer Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.

Darüber hinaus stellte schon die DKS im Bescheid über die Dienstenthebung in zutreffender Weise fest, dass im Fall der Erhärtung des hier inkriminierten Verdachtes im gerichtlichen Strafverfahrens von der Rsp im Hinblick auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 43 Abs. 2 BDG geforderte allgemeine Dienstbezug der Tathandlung nämlich fraglos gegeben ist. Durch das vorliegende Strafurteil wurde der oa. Verdacht nicht nur erhärtet, sondern bestätigt und strafrechtlich sanktioniert.

Zusammengefasst sieht der Senat die Handlungsweise des Beschuldigten, welcher noch dazu Berufssoldat ist und eigentlich ein Garant für Schutz und Hilfe sein sollte, (objektiv) als geeignet an, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben sowie das Ansehen der Beamtenschaft in Allgemeinen und der Unteroffiziere im Bundesheer im Besonderen, erheblich zu stören.

c.) Zur Schuld

Gemäß § 2 Abs. 4 HDG ist ein Soldat nur dann disziplinär strafbar, wenn er schuldhaft handelt. Ganz generell ist dabei die Schuld (bzw. das Verschulden) die Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters (biologisches, psychologisches und normatives Schuldelement) zu sehen. In diesem Sinne muss ein objektiv rechtswidriges Verhalten dem Beschuldigten auch subjektiv vorwerfbar sein, da die bloße Feststellung der objektiven Pflichtverletzung – dies wurde bereits festgestellt – alleine nicht ausreicht (VwGH 19.12.1996, 95/09/0153; VwGH 21.01.1998, 96/09/0012).

Zur Feststellung einer (Dienst-)Pflichtverletzung gehört daher auch der Nachweis, der Beamte habe mit dem Wissen, pflichtwidrig zu handeln, oder unter Außerachtlassung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt gegen seine ihm auferlegten Pflichten verstoßen. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte entweder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben muss (VwGH 18.10.1990, 90/09/0070).

Des Weiteren ist bei der Abgrenzung zwischen einer schlicht fehlerhaften, noch nicht disziplinär zu ahndenden Handlungs-/Arbeitsweise eines Beamten und einem bereits schuldhaft (fahrlässig) vorwerfbaren Verhalten immer auf die jeweilige Täterpersönlichkeit als auch unter Berücksichtigung auf die äußeren Begleiterscheinungen des jeweiligen Fehlverhaltens, Bedacht zu nehmen (VwGH 18.10.1990, 90/09/0070).

Dem Sachverhalt des vorliegenden Falles sind jedenfalls keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Beschuldigte mit dem Wissen pflichtwidrig zu handeln – also vorsätzlich gegen die Vertrauenwahrung zu verstoßen – die dargestellte Verhaltensweise gesetzt hat.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt seiner „Kontaktpflege“ mit Frau A.A. in irgendeiner Weise die Absicht hatte, dass er mit seinem – wenn auch irritierendem Verhalten – auch eine Pflichtverletzung zu begehen.

Der Beschuldigte gibt diesbezüglich in seiner Stellungnahme vom 19.03.2018 ua. auch an, dass er der Meinung sei, er wurde selbst gestalkt (aufgestochene Reifen, abgeschraubte Antenne am Auto, beschmierte Scheinwerfer, etc.). In diesem Zusammenhang kann daher auch festgehalten werden, dass die Handlungen des Beschuldigten nicht aus einer seiner dienstlichen Tätigkeit entspringenden Notwendigkeit entstanden sind, sondern dass der Beschuldigte damit ausschließlich private bzw. zwischenmenschliche Interessen verfolgte.

Daraus abgeleitet steht für den Senat fest, dass der Beschuldigte auf Grund seiner Fokussierung auf diese (wenn auch rechtswidrige) außerdienstliche zwischenmenschliche Interaktion – das diesbezüglichen Argument der DKS ist an dieser Stelle nochmals hervorzuheben, wonach gerade ein Soldat nicht durch dubiose außerdienstliche Handlungen das Vertrauen der Allgemeinheit torpedieren darf – zwar unter Außerachtlassung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt, aber dennoch im Rahmen einer (leichten) Fahrlässigkeit gegen das Gebot der Vertrauenswahrung verstoßen hat.

d.) Zum Einstellungsgrund

§ 62 Abs. 2 Z 4 HDG 2014 ordnet an, dass ua. ein Kommandantenverfahren dann einzustellen ist, wenn die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.

Auf Nachfrage des Senates gab der Disziplinarvorgesetzte von dem Beschuldigten an, dass der Beschuldigte bis dato ein sehr guter und zuverlässiger Mitarbeiter gewesen ist und der Disziplinarvorgesetzte regte persönlich die Aufhebung der Dienstenthebung an. In diesem Sinne sind auch die Ausführungen dieses Disziplinarvorgesetzten in der Disziplinaranzeige zu sehen, wonach sich der Beschuldigte in diesem persönlichen Gespräch als einsichtig und reumütig zeigte. Dementsprechend kann hinsichtlich der Spezialprävention festgehalten werden, dass die Erfahrung des Strafverfahrens, des Dienstenthebungs- und Disziplinarverfahrens eine Lehre für den Beschuldigten darstellt und per se ausreichend war, um ihn von zukünftigen, ähnlichen Pflichtverletzungen abzuhalten und damit verbunden kann im Lichte der Außenwirkungen dieses Disziplinarverfahrens auch die generalpräventive Komponente hinreichend abgedeckt werden.

Der Senat hat bei der Beurteilung der vorliegenden causa auch nicht die lange Dauer der Dienstenthebung übersehen.

Da die geringe Schuld von dem Beschuldigten hinsichtlich seines Verstoßes gegen die Vertrauenswahrung bereits festgestellt wurde und weitreichende Folgen bis dato nicht dargelegt bzw. erkennbar wurden, liegen aus Sicht des Senates (gerade noch) alle kumulativen Voraussetzungen für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens iSd. § 62 Abs. 3 Z 4 HDG vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und das Disziplinarverfahren einzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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