TE Vwgh Erkenntnis 1995/10/18 95/21/0179

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.1995
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;
AufG 1992 §9 Abs3;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. November 1994, Zl. 103.900/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der am 6. August 1993 bei der österreichischen Botschaft in Zagreb gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß die für das Bundesland Wien in der Verordnung BGBl. Nr. 72/1994 für 1994 festgesetzte Höchstzahl von 4.300 Bewilligung "nunmehr" erreicht sei. Es dürften daher gemäß § 9 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz keine weiteren Bewilligungen erteilt werden. Ein Rechtsanspruch für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung könne auch bei eingehender Prüfung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde die gemäß § 1 Abs. 2 der auf § 2 Aufenthaltsgesetz beruhenden Verordnung BGBl. Nr. 72/1994 für Wien festgelegte Anzahl von höchstens 4.300 Bewilligung erreicht war. Er meint jedoch, daß die belangte Behörde dem im Ausland als Erstantrag eingebrachten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als einen zulässigen Verlängerungsantrag hätte ansehen müssen, weil ein vom Beschwerdeführer zuvor vom Inland aus gestellter zulässiger und fristgerechter Verlängerungsantrag von der Behörde erster Instanz aufgrund einer unrichtigen Rechtsauffassung rechtskräftig zurückgewiesen worden sei. Nach dieser Zurückweisung habe sich nämlich die Rechtspraxis herausgebildet, daß ein bis zum Ablauf des Sichtvermerks gestellter Verlängerungsantrag fristgerecht sei, was auf den seinerzeit gestellten Antrag des Beschwerdeführers zugetroffen hätte. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund ihm jeweils befristet erteilter Aufenthaltsberechtigungen im Inland befunden und den vorliegenden Antrag im Ausland lediglich deshalb gestellt, weil sein Verlängerungsantrag von der Behörde erster Instanz wegen (an sich gar nicht vorgelegener) Verfristung zurückgewiesen worden sei.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hatte die belangte Behörde keine Veranlassung, den tatsächlich vom Ausland aus gestellten Antrag als einen vom Inland aus rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag zu betrachten, zumal auch in der Beschwerde selbst gar nicht behauptet wird, daß der am 6. August 1993 eingebrachte Antrag vor Ablauf der Gültigkeit eines dem Beschwerdeführer zuletzt erteilten Sichtvermerkes gestellt worden wäre. Ein dahingehendes Vorbringen war weder im Antrag noch in der gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz erhobenen Berufung erstattet worden. Das Beschwerdevorbringen, wonach die Zurückweisung des seinerzeit angeblich fristgerecht erstatteten Verlängerungsantrages zu Unrecht erfolgt wäre, übersieht die mit einer derartigen rechtskräftigen Entscheidung verbundene Bindungswirkung und den Umstand, daß in dem hier völlig anders gelagerten, mit dem seinerzeitigen rechtlich nicht zusammenhängenden Verfahren nicht eine rechtskräftig abgeschlossene Entscheidung einer anderen Behörde neu aufgerollt werden kann. Der den am 6. August 1993 gestellten Antrag mangels Erschöpfung der Quote des § 2 Abs. 1 AufG für das Jahr 1994 abweisende Bescheid erweist sich somit nicht als rechtswidrig und die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210179.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten