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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Soweit die Revision vorbringt, dass "Bewerber in Fällen einer notwendigen Konkurrentensituation" außerhalb des Dienstrechtes (etwa im Apotheken-, Glücksspiel- oder Telekommunikationsrecht) sehr wohl durch Bildung einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft in die Lage versetzt würden, nicht nur die Abweisung ihres eigenen Antrags, sondern auch die Konzessionserteilung an den Konkurrenten zu bekämpfen, unterscheiden sich diese Fälle vom vorliegenden Bestellungsverfahren nach § 47a StPO für eine öffentliche Funktion jedoch dadurch, dass dort - anders als hier - ein rechtlicher Anspruch eines Antragstellers auf positive Erledigung seines Antrages bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen besteht. Nur in einem solchen Fall erfordert nämlich der Umstand, dass Anträge mehrerer Antragsteller aus rechtlicher oder tatsächlicher Sicht nicht in unbeschränkter Anzahl bewilligt werden können, die Bildung einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft, weil ein unterlegener Antragsteller sein Rechtsschutzinteresse nur durch die Bekämpfung der Antragsstattgabe an seinen "Konkurrenten" durchsetzen kann, soweit gerade diese der positiven Erledigung seines eigenen Antrags entgegen steht (vgl. zu Apothekenkonzessionen grundlegend VwGH 30.8.1994, 90/10/0129, Pkt. 2.2.3; zur Einschränkung des "Mitspracherechts" auf die für die Entscheidung zwischen mehreren Bewerbern allein maßgeblichen Fragen VwGH 25.6.2019, Ra 2019/10/0063, Rn 9, mwN; zur Übertragung dieser Überlegungen auf die Konzessionsvergabe nach dem Glücksspielgesetz VwGH 4.8.2005, 2004/17/0035, Pkt. 2.5.2; zur bedarfsgebundenen Gewerbeberechtigung für das Rauchfangkehrergewerbe VwGH 11.5.2017, Ro 2016/04/0008, Pkt. 3.3., mit weiteren Beispielen; zur Frequenzvergabe nach dem Telekommunikationsgesetz VwGH 7.6.2000, 2000/03/0058).
Schlagworte
VerwaltungsverfahrensgemeinschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030214.L06Im RIS seit
13.04.2023Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023