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25/01 StrafprozessRechtssatz
Soweit sich der Revisionswerber darauf stützt, dass nach der Rechtsprechung des VwGH im Zweifelsfall im Rechtsstaat die Vermutung für die Befugnis einer Person, in deren Interesse eine objektive Verpflichtung normiert wurde, zur Rechtsverfolgung streite ("Bachofsche Vermutungsthese"), auch wenn dem Gesetz eine Qualifikation des Interesses nicht zu entnehmen sei (Hinweis auf VwGH 14.10.1976, 722/76, VwSlg 9151 A/1976), ist nicht erkennbar, dass die Regelung über den Rechtsschutzbeauftragten und seine Stellvertreter samt dem vorgesehenen Bestellungsvorgang nach § 47a StPO im Interesse eines Bewerbers festgelegt wurde. Im Übrigen ist auch nicht vom Vorliegen eines Zweifelsfalls auszugehen, wenn der Gesetzgeber bei der (erstmaligen) Regelung der Bestellung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter (als § 149n StPO mit BGBl. I Nr. 105/1997) angesichts der bereits damals bestehenden ständigen Judikatur des VwGH zur fehlenden Parteistellung von Bewerbern bei mangelnder rechtlicher Verdichtung gerade keine ausdrückliche abweichende Regelung getroffen hat. Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang ein subjektives Interesse an seiner Bestellung aus der mit einer solchen verbundenen finanziellen Entschädigung nach § 47a Abs. 6 StPO ableitet, geht die Revision fehl. Dafür, dass dieses Interesse des Revisionswerbers derart rechtlich geschützt wäre, dass es einen Anspruch auf Bestellung zu begründen vermag, gibt die Regelung des § 47a StPO schon ihrem Wortlaut nach keinen Anhaltspunkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030214.L03Im RIS seit
13.04.2023Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023