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25/01 StrafprozessNorm
AVG §8Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/12/0147 E 19. Dezember 2012 RS 1 (Da der vorliegende Fall die Bestellung in eine öffentliche Funktion und nicht die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder eine Ernennung innerhalb eines solchen betrifft, ist schon deshalb aus der dargestellten Rechtsprechung für die Frage der Parteistellung des Rw nichts zu gewinnen.)Stammrechtssatz
Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Auch aus dem Vorliegen von an die Behörde gerichteten und diese verpflichtenden Normen über die bei Ernennungen zu beachtenden Gesichtspunkte erwächst dem einzelnen Beamten weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Anspruch als Partei auf Verfahrensteilnahme bei Ernennungen (oder ernennungsgleichen Akten) dann angenommen, wenn ein solcher Anspruch der materiell-rechtlichen Grundlage - ausdrücklich oder schlüssig - zu entnehmen war. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes (im damaligen konkreten Fall hinsichtlich der Verwendungsgruppenzuordnung) zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen wird (Hinweis B vom 27. September 2011, 2011/12/0122).
Schlagworte
DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030214.L02Im RIS seit
13.04.2023Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023