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25/01 StrafprozessNorm
AusG 1989 §15Rechtssatz
§ 47a StPO 1975 enthält keine ausdrückliche Regelung über die Parteistellung von Bewerbern, räumt eine solche also weder ein noch schließt es sie aus. Insbesondere sind auf die Bestellung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter weder das AusG 1989 (dort §§ 15, 36) noch das RStDG (dort § 188 für Bewerber um die Planstelle eines Staatsanwaltes) anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030214.L01Im RIS seit
13.04.2023Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023